8C_162/2026

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (Erlass)

31. August

Sachverhalt A.________ SA hatte für den Zeitraum März 2020–Mai 2021 Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von Fr. 160'233.80 erhalten. Die Rückerstattung, gestützt auf die Untauglichkeit des Arbeitszeiterfassungssystems, war mit rechtskräftigem Entscheid bestätigt worden; das Erlassgesuch wurde von den kantonalen Behörden abgewiesen. Erwägungen • Die Gesellschaft konnte sich nicht auf den guten Glauben berufen: Sie war wiederholt über die Pflicht einer täglichen, systematischen und überprüfbaren Erfassung informiert worden, hatte dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen und auch keine Rückfragen bei der Verwaltung gestellt. • Die zahlreichen Unstimmigkeiten des Systems, die nachträglichen manuellen Erfassungen und die Erklärung von Arbeitsausfällen trotz tatsächlich geleisteter Arbeit stellen grobe Fahrlässigkeit dar; diese bereits rechtskräftig festgestellten Tatsachen schliessen den Erlass im Sinne von Art. 25 LPGA aus. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen und das kantonale Urteil bestätigt.
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