KC25.024747

VD Tribunal cantonal

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung 80 ff. SchKG

27. August

Sachverhalt Die Friedensrichterin hat die definitive Rechtsöffnung des von B.________ in einer Betreibung des Staates Waadt über 1'887 Franken, Zinsen und 135 Fr. 45 erhobenen Rechtsvorschlags ausgesprochen. Vor Erhalt der begründeten Entscheidung reichte B.________ eine Eingabe mit dem Titel « opposition au prononcé de mainlevée » ein und beantragte die Revision des Verfahrens; nach Zustellung der Begründung reichte sie keine neue Eingabe ein. Erwägungen • Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde die angefochtenen Punkte des Entscheids genau bezeichnen und eine sachbezogene und verständliche Kritik an dessen Begründung enthalten; eine Eingabe ohne Begründung kann nicht gestützt auf Art. 132 oder 56 ZPO ergänzt werden. • Die vor Zustellung des begründeten Entscheids eingereichte Eingabe kritisierte keinerlei Begründung der erstinstanzlichen Richterin, und innerhalb der am 15. Mai 2026 ablaufenden Frist wurde keine begründete Eingabe eingereicht; die Beschwerde ist daher unzulässig. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, ohne Gerichtskosten.
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