KC25.024747
VD Tribunal cantonal
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Definitive Rechtsöffnung 80 ff. SchKG
27. August
Sachverhalt
Die Friedensrichterin hat die definitive Rechtsöffnung des von B.________ in einer Betreibung des Staates Waadt über 1'887 Franken, Zinsen und 135 Fr. 45 erhobenen Rechtsvorschlags ausgesprochen. Vor Erhalt der begründeten Entscheidung reichte B.________ eine Eingabe mit dem Titel « opposition au prononcé de mainlevée » ein und beantragte die Revision des Verfahrens; nach Zustellung der Begründung reichte sie keine neue Eingabe ein.
Erwägungen
• Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde die angefochtenen Punkte des Entscheids genau bezeichnen und eine sachbezogene und verständliche Kritik an dessen Begründung enthalten; eine Eingabe ohne Begründung kann nicht gestützt auf Art. 132 oder 56 ZPO ergänzt werden.
• Die vor Zustellung des begründeten Entscheids eingereichte Eingabe kritisierte keinerlei Begründung der erstinstanzlichen Richterin, und innerhalb der am 15. Mai 2026 ablaufenden Frist wurde keine begründete Eingabe eingereicht; die Beschwerde ist daher unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, ohne Gerichtskosten.