5A_697/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändungsvollzug, Verlustschein

5. August

Sachverhalt Für eine Forderung von Fr. 31'368.30 pfändete das Betreibungsamt Kloten das Vermögen des Schuldners, führte weitere Befragungen und Bankauskunftsbegehren durch, fand jedoch keine pfändbaren Werte und stellte einen Verlustschein aus. Die kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Anträge des Gläubigers auf Nachbesserung des Pfändungsvollzugs und Annullierung des Verlustscheins ab. Erwägungen • Das Betreibungsamt musste ohne konkrete Hinweise weder vermeintliche Freizügigkeits- oder Pensionskassenguthaben noch weitere Vermögenswerte aufgrund blosser Mutmassungen detektivisch ermitteln. • Die Beschwerde setzte sich nicht gezielt mit den tragenden Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern beschränkte sich auf teilweise polemische Behauptungen; sie war daher offensichtlich unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um vorsorgliche Sperrung von Vorsorgeguthaben wurde gegenstandslos.
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