5A_682/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Zahlungsbefehl

21. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde betrieben; der Zahlungsbefehl wurde ihm am 16. Januar 2026 polizeilich zugestellt. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wurde kantonal abgewiesen, worauf er beim Bundesgericht Beschwerde erhob, diese jedoch am 30. Juli 2026 zurückzog. Erwägungen • Der Rückzug der Beschwerde beendet das bundesgerichtliche Verfahren; dieses ist entsprechend abzuschreiben. • Wegen des geringen entstandenen Aufwands werden keine Gerichtskosten erhoben. Entscheid Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben; es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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