KV.2026.00043
ZH Sozialversicherungsgericht
Begründungspflicht bei Kinderabzug
Veröffentlicht am 30. September
Entschieden am 30. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
KV.2026.00043
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil
vom
30. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 setzte die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
, den Anspruch von
X.___
, geboren 1980, auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022
definitiv auf Fr. 195.60
fest
, wobei sich i
m Vergleich
zur
vorausgegangenen provisorischen Festsetzung
der Prämienverbilligung
für das betreffende Jahr
auf Fr. 1'908.60 (vgl.
Mitteilung vom 12. August 2022;
Urk. 6/9) ein Rückforderungsbetrag von Fr. 1'713.-- ergab (Urk. 6/40).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 30. Oktober 2025
, ergänzt am 2. Januar 2026
Einsprache (Urk. 6/41
, Urk. 6/45
). Mit dem
Einspracheentscheid
vom 5. Februar 2026 wies die
Sozialversicherungs
anstalt
die Einsprache ab (Urk. 6/46 = Urk. 2).
2.
X.___
erhob mit Eingabe vom 10. Februar 2026 Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid
vom 5. Februar 202
6
mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Neufestsetzung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung
für das Jahr 2022
, dies unter Berück
sichtigung eines Abzuges für
ihre
Kinder (Urk. 1). Die
Sozialversicherungs
an
stalt
beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2026 die Rückweisung der Sache an sie zwecks Vornahme der noch nötigen Abklärungen
und zur vollständigen Begründung des
Einspracheentscheides
(Urk. 5). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2026 Kenntnis gegeben (Urk. 7).
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
;
GSVGer
).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
gewähren die
Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien
verbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus
set
zungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die
aktuellsten
Ein
kommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65
Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft
lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver
sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E.
4.1, 134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.
3.1).
Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien
verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
2.1.2
Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und defi
nitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämien
verbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der
aktuellsten
, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurück
liegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; §
6 Abs.
1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die
aktuellste
Steuererklärung abgestellt (§
9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuerer
klärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestim
mungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive
Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämien
verbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der ver
sicher
ten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
2.1.3
Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sogenannten Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG); der Eigenanteilssatz wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt.
Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zuge
lassen sind, namentlich Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privat
vermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zuwendungen an gemein
nüt
zige Organisationen (§ 5 Abs. 1
lit
. a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1
lit
. d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzel
heiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG).
2.1.4
Gemäss §
20 EG KVG fordern die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden, wobei Prämienverbilligungen in geringer Höhe nicht zurückgefordert werden (§
22 Abs.
1 EG KVG). Die
Erheblichkeitsgrenze
wird durch den Regierungsrat festgelegt (§
22 Abs.
2 EG KVG).
Rückforderungsansprüche verjähren nach §
21 Abs.
2 EG KVG in einem Jahr, nachdem die sie begründenden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge.
2.2
2.2.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden
Einspracheentscheide
begründet.
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger
hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt
(BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je
m.w.H
.).
2.2.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht
lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/
aa
, 126 V 130 E. 2b
m.w.H
.).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, auf die hauptsächliche Frage, worauf sie sich bereits in ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2025
bezogen
gehabt
habe
, sei im
Einspracheent
scheid
kein
e Stellung
genommen worden.
Sie habe drei Kinder und b
ei der Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2022 sei
k
ein
Abzug für die Kinder erfolgt. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weswegen es sich so verhalte (Urk. 1).
3.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerde
antwort
fest, zum wesentlichen Einwand in der ergänzten Einsprache vom 9. Januar 2026, es sei auf dem Berechnungsblatt für die Festlegung der Prämienverbilligung kein Abzug für ihre Kinder aufgeführt, sei im
Einspracheentscheid
- wie dies gerügt worden sei -
nicht Stellung genommen worden
, was eine Rückweisung der Sache für angezeigt erscheinen lasse
(Urk.
5
S. 1).
4.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 30. Oktober 2025 gerügt hatte, die Einzelheiten zur Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2022 seien der Verfügung vom 16. Oktober 2025 nicht beigelegt worden (Urk. 6/41), stellte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin
das detaillier
te Berechnungsblatt nachträglich zu
r Verfügung
(Urk. 6/43) und gewährte ihr eine Frist zur Verbesserung der Einsprache (Urk. 6/44)
, wo
von die Beschwerde
führerin mit
ihrer
Eingabe vom
2. Januar 2026 Gebrauch macht
e
und
ausdrück
lich rügte
, es sei in der Berechnung kein Abzug für ihre insgesamt
drei
Kinder
(vgl. hierzu Urk. 6/1)
erfolgt, was für sie nicht nachvollziehbar sei (Urk. 6/45). Effektiv ist
aus
der Berechnung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2022 kein Kinderabzug ersichtlich (Position «Abzug für Kinder und unterstützte Personen»: Fr. 0.--; Urk. 6/43/2). Zu diesem Umstand respektive zu dieser Rüge
nahm die Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid
vom 5. Februar 2026 (Urk. 2)
keine
Stellung.
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungs
pflicht
verlangt
zwar
nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Partei
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus
drücklich widerlegt.
Es genügt die Beschränkung auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte
(vgl. vorstehende E. 2.2
.1
)
.
Im
Zentrum steht
hier
jedoch
eine konkret erhobene Rüge, zu der die Beschwerdegegnerin im
Einspracheent
scheid
überhaupt nicht Stellung genommen hat, wobei der Aspekt auch nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ein wesentlicher ist, was sie in der Beschwer
deantwort
auch
ausdrücklich hervorhob. Die Begründung des
Einspracheent
scheid
es
wurde somit nicht dergestalt verfasst,
dass sich die
von ihm
betroffene
Beschwerdeführerin
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
konnte
.
Eine sachgerechte Anfechtung des
Einspracheentscheids
war dadurch nicht gewährleistet. Damit hat die Beschwerdegegnerin, wovon sie selbst ausgeht, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erfüllt, was auf
grund der formellen Natur dieses Verfahrensanspruchs, wie beantragt zur Aufhe
bung des
Einspracheentscheides
vom 5. Februar 2026 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin führt, damit diese einen
im
Sinne der Erwägungen rechtskonformen
Einspracheentscheid
erlasse.
Im Zuge dieser Rückweisung hat die Beschwerdegegnerin auch die Gelegenheit, die von ihr in der Beschwerdeantwort
erwähnte
n
zusätzlichen Abklärungen zu tätigen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Einspracheentscheid
vom 5.
Februar
202
6
betreffend
Prämienverbilligung für das Jahr 2022
aufgehoben und die Sache an die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung,
zurückgewiesen wird, damit diese einen im Sinne der Erwägungen
rechtfonformen
Einspracheentscheid
erlasse.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
-
Bundesamt für Gesundheit
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerWilhelm
Referenzen
Bestimmungsliste
- KV.2026.00043Begründungspflicht bei Kinderabzug