4D_110/2026
Bundesgericht
Mietvertrag
10. September
Sachverhalt
Der Friedensrichter hat die Mieterin angewiesen, die gemieteten Räumlichkeiten zu räumen, nachdem die Kündigung gestützt auf Art. 257d CO erfolgt war. Die kantonale Instanz wies ihre Beschwerde ab und erwog insbesondere, dass ihre persönlichen Schwierigkeiten erst im Stadium der Zwangsvollstreckung geprüft werden könnten. Sie gelangte mit der Rüge schwerer gesundheitlicher Probleme an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, als einzig offenstehender Rechtsweg angesichts des geringen Streitwerts, muss den erhöhten Begründungsanforderungen genügen und die verletzte Verfassungsnorm sowie die behauptete Verletzung bezeichnen.
• Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, geltend zu machen, ihre gesundheitlichen Probleme seien ignoriert worden, ohne sich mit der kantonalen Begründung konkret auseinanderzusetzen oder Willkür darzutun; die Beschwerde ist daher offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten von 500 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.