6B_632/2023
Bundesgericht
Nötigung; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit
26. August
Sachverhalt
A.________ nahm am 4. Oktober 2021 an einer angekündigten, aber unbewilligten «Extinction Rebellion»-Demonstration teil und blockierte, auf einem Stuhl strickend, während rund 80 Minuten die Uraniastrasse in Zürich. Trotz polizeilicher Aufforderungen blieb die Strasse blockiert; der Verkehr wurde umgeleitet, was zu Staus und zeitlichen Verzögerungen führte.
Erwägungen
• Die Blockade einer wichtigen Verkehrsachse erfüllt trotz kurzer Ausweichrouten die erforderliche Eingriffsintensität von Art. 181 StGB, wenn sie über längere Zeit Staus und Verzögerungen verursacht; ein bloss geringfügiger Umweg genügt hingegen nicht.
• Die Verurteilung wegen Nötigung ist trotz Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit zulässig: Die unbewilligte, auf die Behinderung des Verkehrs gerichtete und vermeidbare Blockade war unverhältnismässig und störte das tägliche Leben über unvermeidbare Unannehmlichkeiten hinaus; die behördliche Toleranz während einer gewissen Zeit steht dem Schuldspruch nicht entgegen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; der Schuldspruch wegen Nötigung bleibt bestehen.