9C_710/2025
Bundesgericht
Krankenversicherung
24. Juli
Sachverhalt
Eine im Kanton Glarus zugelassene Spitex-Organisation lässt Grundpflege durch angestellte Angehörige erbringen. Der Regierungsrat setzte hierfür ab 1. Januar 2026 einen kantonalen Restfinanzierungsbeitrag von Fr. 8.80 pro Stunde fest; die Organisation verlangte mindestens Fr. 17 pro Stunde.
Erwägungen
• Der kantonale Restfinanzierungsbeitrag von Fr. 8.80 pro Stunde für Grundpflege durch bei Spitex-Organisationen angestellte Angehörige verletzt Art. 25a Abs. 5 KVG nicht; die Kantone dürfen Tarife festlegen, müssen aber die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung decken.
• Die vom Kanton angewandte Kombination aus Bottom-up-, Top-down- und interkantonaler Vergleichsmethode war angesichts fehlender Kostenrechnungen vertretbar; der resultierende Ansatz ist trotz der grossen Differenz zu den übrigen Spitex-Tarifen bundesrechtskonform.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.