9C_710/2025

Bundesgericht

Krankenversicherung

Krankenversicherung

24. Juli

Sachverhalt Eine im Kanton Glarus zugelassene Spitex-Organisation lässt Grundpflege durch angestellte Angehörige erbringen. Der Regierungsrat setzte hierfür ab 1. Januar 2026 einen kantonalen Restfinanzierungsbeitrag von Fr. 8.80 pro Stunde fest; die Organisation verlangte mindestens Fr. 17 pro Stunde. Erwägungen • Der kantonale Restfinanzierungsbeitrag von Fr. 8.80 pro Stunde für Grundpflege durch bei Spitex-Organisationen angestellte Angehörige verletzt Art. 25a Abs. 5 KVG nicht; die Kantone dürfen Tarife festlegen, müssen aber die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung decken. • Die vom Kanton angewandte Kombination aus Bottom-up-, Top-down- und interkantonaler Vergleichsmethode war angesichts fehlender Kostenrechnungen vertretbar; der resultierende Ansatz ist trotz der grossen Differenz zu den übrigen Spitex-Tarifen bundesrechtskonform. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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