C-3399/2024
Bundesverwaltungsgericht
Amtsweise Anschluss bei jährlicher Lohnschwelle
10. September
Sachverhalt
Eine Arbeitgeberin beschäftigte ihre Tochter vom 7. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2021, ohne sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die Stiftung Auffangeinrichtung schloss sie amtsweise, rückwirkend per 1. Januar 2021, gestützt auf den deklarierten Lohn 2021 von Fr. 11'330 an.
Erwägungen
• Bei einem Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr ist der effektive Lohn auf ein Jahr hochzurechnen: Fr. 11'330 für fünf Monate entsprechen einem Jahreslohn von Fr. 27'192 und liegen damit über der BVG-Schwelle 2021 von Fr. 21'510; die Arbeitnehmerin war somit obligatorisch versichert.
• Die Lohnmeldungen der Ausgleichskasse sind für die Auffangeinrichtung verbindlich; die Arbeitgeberin hätte deren Berichtigung vorgängig verlangen müssen. Auch nach ihrer eigenen Darstellung, unter Ausschluss der nicht bezogenen Ferien, aber unter Einschluss der Überstunden und bestimmter Spesen, lag der hochgerechnete Jahreslohn über der Schwelle.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und der amtsweise Anschluss rückwirkend per 1. Januar 2021 bestätigt.