4D_65/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Kostenerlass

31. Juli

Sachverhalt Nach dem Nichteintreten des Kantonsgerichts auf seine Berufung gegen eine Ausweisung und der Auferlegung von Gerichtskosten ersuchte der Beschwerdeführer erfolglos um Erlass dieser Kosten. Gegen die Abweisung erhob er Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen • Die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass der im kantonalen Berufungsverfahren auferlegten Gerichtskosten genügte den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. • Wegen der unzureichenden Begründung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war deshalb aussichtslos. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt.
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