1C_252/2026
Bundesgericht
Öffentliches Dienstrecht; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen; Rechtsverweigerung
3. August
Sachverhalt
A.________, angestellt beim Bundesamt für Strassen, focht zunächst Massnahmen betreffend ihre Stelle und anschliessend ihre Kündigung auf den 31. März 2026 an und beantragte insbesondere die aufschiebende Wirkung sowie vorsorgliche Massnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese ab; die an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde, die um 00:05 Uhr am Tag nach Ablauf der Frist aufgegeben wurde, war mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Frist verbunden, gestützt namentlich auf eine Störung des Bahnverkehrs, und anschliessend mit einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung.
Erwägungen
• Eine fünf Minuten nach Mitternacht bei der Post aufgegebene Rechtsschrift ist verspätet; die Wiederherstellung der Frist setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus, das die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, wobei die Abfahrt erst 25 Minuten vor Fristablauf auf mangelnde Sorgfalt schliessen lässt.
• Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ist unzulässig, wenn die Partei das angerufene Gericht nicht vorgängig unter Fristansetzung zur raschen Entscheidung aufgefordert hat; die Sistierung des Verfahrens entbindet nicht von diesem Vorgehen.
Entscheid
Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid wird als unzulässig erklärt und die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung wird abgewiesen.