7F_44/2026
Bundesgericht
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_614/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Juni 2026
31. Juli
Sachverhalt
Das Bundesgericht war auf die Beschwerde von A.________ gegen einen Haftentscheid wegen Verspätung beziehungsweise mangelnder Begründung nicht eingetreten. A.________ ersuchte darauf um Revision, Wiederherstellung der Beschwerdefrist und amtliche Vertretung; er machte insbesondere geltend, die Beschwerdeschrift sei während der Untersuchungshaft versehentlich nicht mitgesandt worden.
Erwägungen
• Ein versehentliches Nichtbeilegen der Beschwerdeschrift belegt keine vom Bundesgericht übersehene Tatsache und stellt keinen Revisionsgrund nach Art. 121–123 BGG dar.
• Die Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG scheitert, weil der Gesuchsteller weder konkret darlegte, wann und in welcher Form eine begründete Beschwerde fristgerecht der Anstaltsleitung übergeben wurde, noch ein unverschuldetes Hindernis nachwies; allgemeine Hinweise auf Haft- und Postprobleme genügen nicht.
• Eine Nachfrist wegen fehlender Unterschrift ermöglicht nicht die nachträgliche Einreichung einer verspäteten oder inhaltlich fehlenden Beschwerdebegründung.
Entscheid
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde abgewiesen; auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten.