VWBES.2026.245
SO Obergericht
Bedingte Entlassung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Veröffentlicht am 17. September
Entschieden am 3. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Urteilvom3. September 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,Riedholzplatz 3, Straf- und
Massnahmenvollzug, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendVerweigerung
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. A.___ wurde mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 insbesondere wegen
mehrfachen Mordes bzw. qualifizierten Raubes zu einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe verurteilt. Ab dem 19. Juni 2009 befand sich A.___ in
Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug; seit dem 16. Dezember 2024
ist er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...] im offenen Strafvollzug.
2. Bereits mit Verfügung vom 7. Juni
2024 verweigerte das AJUV A.___ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VWBES.2024.203
vom 27. November 2024 ab.
3. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026
verweigerte das AJUV abermals die bedingte Entlassung von A.___ aus dem
Strafvollzug.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro, am 25. Juni
2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes:
die bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR
311.0, zu bewilligen.
5. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2026
beantragten das AJUV die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
6. Mit Eingabe vom 11. August 2026 liess
sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
7. Mit Eingabe vom 18. August 2026
reichte der Beschwerdeführer ein Protokoll des Fördergesprächs, 2. Quartal
2026, der JVA [...] zu den Akten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a
Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11 i.V.m § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das
Verwaltungsgericht habe von der ambulant behandelnden Psychotherapeutin Frau [...]
eine aktuelle Einschätzung betreffend die bedingte Entlassung einzuholen, da es
die Vorinstanz trotz des Offizialprinzips unterlassen habe, eine Stellungnahme
von Frau [...] hinsichtlich der weiteren Vollzugsöffnungen einzuholen. An der
Vollzugskoordinationssitzung vom 6. Mai 2026 sei mitgeteilt worden, es sei
nicht üblich, eine behandelnde Therapeutin aufzufordern, sich im
Verlaufsbericht zur Indikation der Bewilligung von weitergehenden
Vollzugsöffnungen zu äussern. In casu bedürfe es einer gerichtlichen
Überprüfung der Kriterien im Hinblick auf ihre Prognoserelevanz. Frau [...]
habe sich in ihrem Bericht nur in pauschaler Weise, und zwar in dem Sinne, dass
weitere Progressionsstufen aus therapeutischer Sicht befürwortet werden sowie
die Unterstützung während der weiteren Öffnungsschritte sinnvoll seien,
geäussert. Eine konkrete Empfehlung dazu, ob und unter welchen Bedingungen aus therapeutischer
Sicht zusätzliche Vollzugsöffnungen bis hin zur bedingten Entlassung empfohlen
werden, fehle hingegen. Das Verwaltungsgericht sei deshalb anzuweisen, Frau [...]
gerichtlich zu beauftragen, aus therapeutischer Sicht Stellung zu nehmen zur
Frage, ob und unter welchen Bedingungen weitere Vollzugsöffnungen und insbesondere
die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers empfohlen werde.
2.2 Beschwerdegegenstand im vorliegenden
Verfahren ist die bedingte Entlassung und nicht, wie sich die
Progressionsstufen ausgestalten. Dafür ist das AJUV zuständig, nicht vorderhand
das Verwaltungsgericht. Der Beweisantrag ist somit abzuweisen, da es
insbesondere auch dem Beschwerdeführer unter seiner Mitwirkungspflicht
zuzumuten gewesen wäre, durch seinen Rechtsanwalt einen erweiterten Bericht bei
Frau [...] einzuholen.
3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (). Bei einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung ausserordentliche Umstände
vorbehalten frühestens nach 15 Jahren möglich (dazu und 5
StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist
anzuhören (). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so
hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob diese
gewährt werden kann ().
3.2 Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartende
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf
ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in
Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (vgl. BGE
141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023
vom 15. August 2023 E. 2.2.1).
4.1 Die Vorinstanz sieht das Vorleben
des Beschwerdeführers als belastet, was sich legalprognostisch negativ auswirke.
Eine Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten habe nach Auffassung der
Vorinstanz im Rahmen der vollzugsbegleitenden Therapie zwar stattfinden können,
allerdings sei die Bearbeitung nicht abgeschlossen. Bemühungen des
Beschwerdeführers, sich Strategien zum Risikomanagement anzueignen, seien
vorhanden. Allerdings müssten diese auch in den weiteren Progressionen eingeübt
und überprüft werden. Das Vollzugsverhalten und die Arbeitsleistung könnten als
gut beurteilt werden. Mit den zu erwartenden Lebensumständen nach der bedingten
Entlassung habe sich der Beschwerdeführer bis anhin noch wenig
auseinandergesetzt. Die zu erwartenden Lebensumstände seien im Moment noch
offen und unklar. Zudem habe der Empfangsraum noch nicht erprobt werden können.
Das bestehende soziale Beziehungsnetz habe den Beschwerdeführer am Ende nicht
von der Begehung der begangenen Delikte abhalten zu vermögen. Flankierende
Massnahmen seien allein noch nicht geeignet, die ausgehende Wiederholungsgefahr
genügend zu kompensieren. Die bedingte Entlassung werde von allen involvierten
Fachpersonen als verfrüht erachtet. In casu stünden hochrangige Rechtsgüter auf
dem Spiel. Gleichzeitig seien bislang keine hinreichenden Fortschritte zu
erkennen, welche eine angemessene Verminderung oder Kompensation des
Rückfallrisikos hinsichtlich schwerer Delikte gegen Leib und Leben erwarten
lassen würde. Die Strafsensibilität und die glaubhaft erscheinende Angst,
erneut in eine strafrechtlich relevante Situation zu gelangen, würde nicht
vermögen, die angesichts der bedrohten hochrangigen Rechtsgüter weiterhin
deutlich belastete Legalprognose ausreichend zu verbessern.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es
sei unbestritten, dass sein Vollzugsverhalten auch weiterhin als einwandfrei zu
beurteilen sei. In dieser Hinsicht gelte es, seine exzellenten Ausbildungs- und
Arbeitsleistungen hervorzuheben, die im Vergleich weit überdurchschnittlich
ausfallen, denen man gar in positiver Weise Ausnahmecharakter zuschreiben
müsse. Betreffend die Beurteilung der Täterpersönlichkeit sowie der Einstellung
des Beschwerdeführers zu dessen Taten habe anhand des aktuellen Gutachtens
sowie der akteninharänten Verlaufsberichte als unbestritten zu gelten, dass der
Beschwerdeführer in den letzten Jahren beträchtliche Fortschritte gemacht habe.
Der Beschwerdeführer unterziehe sich seit mehreren Jahren im Rahmen des
Strafvollzugs freiwillig einer deliktorientierten Therapie, um sich
fortlaufend, d.h. wöchentlich, mit denjenigen Persönlichkeitsanteilen
konfrontiert zu sehen, welche im Zeitpunkt der Anlasstaten als deliktfördernd
betrachtet worden seien. Ihm werde intrinsische Therapiemotivation sowie
durchgehend gute Therapieleistungen attestiert. Seine andauernde
Therapiemotivation und weitergehende Veränderungsbereitschaft vermöge der
Beschwerdeführer auch dadurch zu manifestieren, als dass er im Hinblick auf die
Aufrechterhaltung seiner psychischen Stabilität gewillt sei, die Therapiearbeit
auch nach bedingter Entlassung langfristig fortzuführen. Deshalb werde um
Anordnung der entsprechenden Bewährungsauflage während der gesamten Probezeit
von fünf Jahren ersucht. Die in den letzten Jahren erfolgte Vertiefung von
erarbeiteten Strategien zum Risikomanagement wirke sich deliktpräventiv aus.
Zudem seien dem Beschwerdeführer signifikant erweiterte Sozialkompetenzen attestiert
worden. Die soziale Unterstützung durch Familie und Freunde sei ungebrochen.
Der Beschwerdeführer habe seit seinem Eintritt in die JVA [...] hunderte von
Stunden ausserhalb der JVA verbracht, ohne dass es dabei zu einem Zwischenfall
gekommen sei. Der Beschwerdeführer arbeite täglich im Feldbau, teils mehrere
Kilometer von der JVA entfernt und unter Einsatz von schweren, potenziell auch
gefährlichen Arbeitsmitteln. Die ihm übertragene Arbeit führe er zur vollsten
Zufriedenheit aus. Auch die Vollzugsöffnungen hätten keine Beanstandungen nach
sich gezogen. Der aktuellen Vollzugsplanung sei nicht zu entnehmen, innert
welcher Frist eine für die Gewährleistung der angesprochenen Übungsfelder
nötige Versetzung in ein Arbeits- (AEX) und oder Wohn- und Arbeitsexternat
(WAEX) möglich sein werde. Ein Übertritt in die verbleibenden Vollzugsstufen
AEX und/oder WAEX sei von der Vorinstanz weder bewilligt noch wären in diesem
Zusammenhang Vorkehrungen getroffen worden. Eine ernsthafte Überprüfung des
Empfangsraums habe nie stattgefunden. Weder seien Familienmitglieder je
angefragt worden, wie sich der Wohnraum ausgestalte, und ob die
Familienmitglieder mit den Vollzugsbehörden betreffend Bewährungsauflagen
zusammenarbeiten wollen, noch hätte die Vorinstanz mit der [...] GmbH Kontakt
aufgenommen. Die ambulante Therapie könne der Beschwerdeführer aus der Freiheit
antreten. Es bestehe eine signifikant verbesserte Ausbildungssituation des Beschwerdeführers.
Deshalb sei bei Entlassung keine finanzielle Abhängigkeit zu befürchten. Durch
die Unterstützung seiner Familie bestehe ein Wohnraum und erste Arbeitsmöglichkeiten.
Ein Arbeitsvertrag könne bei der [...] GmbH unterzeichnet werden. Die
öffentlichen Sicherheitsinteressen werden infolge der stark verbesserten
Legalbewährungsprognose nicht über Bedarf tangiert. Mit den beantragten
Bewährungsauflagen und allenfalls weiteren Weisungen stünden geeignete
flankierende Massnahmen zur Verfügung, um einer gerichtlich allenfalls
angenommenen Rest-Rückfallgefahr begegnen zu können. Die bedingte Entlassung
würde eine weitere Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers
schaffen. Aufgrund der aktenkundigen Ausbildungssituation des
Beschwerdeführers, dessen im Strafvollzug erlangten Berufserfahrungen, der
familiären Unterstützung sowie das weiterhin bestehende Stellenangebot lägen in
casu hinreichend geklärte Entlassungsperspektiven vor.
5.1 Vorliegend unbestritten ist, dass
die formellen Voraussetzungen gemäss für die Prüfung einer
bedingten Entlassung gegeben sind: Der Beschwerdeführer wurde zu einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Strafbeginn war der 19. Juni 2009
(unter Mitberücksichtigung der angerechneten Untersuchungshaft), mithin ist die
Mindeststrafdauer von 15 Jahren per 18. Juni 2024 erfüllt. Ein Vollzugsbericht
der JVA [...] liegt vor; der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich zum
beabsichtigten Entscheid der Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 6.
Mai 2026 zu äussern.
5.2 Zu beurteilen bleibt, ob das
Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug und seine Legalprognose eine
bedingte Entlassung zulassen. In materieller Hinsicht verlangt für
die Gewährung der bedingten Entlassung, dass das Verhalten des Gefangenen dies
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen und Vergehen
begehen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Prognose
über das künftige Wohlverhalten in einer Gesamtwürdigung vorzunehmen, welche
nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde mit
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 namentlich
wegen (mehrfachen) Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen der damals angeordneten Begutachtung (Gutachten
Dr. [...] vom 4. Januar 2011) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im
affektiven Bereich eigenen Gefühlen wenig zugängig und insbesondere in der
Fähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen, empfindlich eingeschränkt sei.
Das empathische Vermögen sei ungenügend entwickelt. Dieser Befund sei
ausgeprägt und überdauernd. Bei an sich guter Leistungsfähigkeit sei die
berufliche Leistung aufgrund der sozialen Defizite, Anspruchshaltung und
erhöhter Selbstbezogenheit beeinträchtigt. Zusammengefasst sei eine kombinierte
(schizoiddissoziale) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) zu diagnostizieren.
Ein Zusammenhang zur Tat lasse sich, so der Gutachter, insofern erkennen, als
die zur Störung gehörende erhöhte Selbstbezogenheit, eine geringe
Empathiefähigkeit, eine geringe Sensibilität im Erkennen und Befolgen
gesellschaftlicher Regeln und nicht zuletzt die Neigung zur Suche nach
«aufregenden» Ereignissen bzw. nach «gefährlichen» Erlebnissen
(«Sensation-Seeking») in eine Beziehung mit den Delikten gebracht werden könnten.
Dies habe deliktisches Handeln und Entscheidungen erleichtert.
Legalprognostisch sei in einer zusammengefassten Wertung von einem mittel bis
hohen Risiko im Bereich der bisher gezeigten Gewalt- und Eigentumsdelinquenz zu
sprechen.
6.2 Gemäss Gutachten der Universitäre
Psychiatrische Kliniken Basel (UPK), Dr. med. [...] vom 23. September
2019 liege aktuell eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, vor allem mit
dissozialen und schizoiden Anteilen (ICD 10; F 61.0) leichter Ausprägung
vor. Die Delikthypothese der Anlasstat sei am ehesten als multifaktorielles
Geschehen zu beschreiben. Bei der damaligen Anlasstat sei anzunehmen, dass eine
dissozial-schizoide Persönlichkeitsstruktur mit Normverletzungen begünstigenden
Einstellungen bestand, die im Bedingungsgefüge der zunehmenden Gruppendynamik
die Tatausführungen begünstigte. Die Diagnosen im Strafverfahren könnten
bestätigt werden, wobei die Ausprägung der Persönlichkeitsstörung im Vergleich
zu den damaligen Schilderungen (des Vorgutachtens) abgemildert erscheinen
würden. Im Vollzugsverlauf habe eine Anpassung im Arbeitsbereich und in den
formalen Strukturen des Strafvollzugs erreicht werden können. Eine Veränderung
des Risikoprofils sei durch die erfolgten therapeutischen Bemühungen bisher
nicht positiv zu belegen und diesem Umstand sei allenfalls eine marginale
Risikominderung durch die bisher besuchten Kurse (R&R2) gegenüberzustellen.
Für die Deliktkategorie der Tötungsdelikte sei die Rezidivwahrscheinlichkeit
immer noch als selten einzustufen. Dies sei aber abhängig vom allfälligen
sozialen Empfangsraum und der zu beobachtenden Verhaltensdisposition ausserhalb
eines stark strukturierten Settings. Protektive Ressourcen (wie eine sichere
Bindung an Bezugspersonen innerhalb und ausserhalb der Familie etc.) seien beim
Exploranden zwar teils vorhanden. Solche seien jedoch auch schon vor dem
Anlassdelikt vergleichbar ausgebildet gewesen, so dass diese letztlich nur als
eingeschränkt protektiv wirksam einzustufen seien. In der Zusammenfassung
verbleibe die Legalprognose weiterhin überwiegend ungünstig belastet.
Mit Ergänzungsgutachten vom 4. Januar
2024 führt Dr. med. [...] zusammengefasst Folgendes aus: Die Beurteilung von
2019 erfahre gewisse Änderungen. Die bisherigen maladaptiven Reaktionsmuster
seien günstig beeinflusst worden. Es bleibe im Verlauf zu überprüfen, ob
langfristig eine Abmilderung hin zu einer diagnostischen Kategorie der
Persönlichkeitsschwierigkeiten vorgenommen werden könne. Insgesamt erfolge eine
Änderung des Kriterienbereichs von ungünstig zu indifferent. Der Explorand sei
davon überzeugt nicht psychisch gestört oder in seinem Verhalten erheblich normabweichend
zu sein. Eigenes Erleben sei nur bedingt zugänglich. Jedoch scheine er
zunehmend eigene Denkmuster zu hinterfragen und einer Realitätskontrolle zu
unterziehen (Änderung von ungünstig zu indifferent). Bei der sozialen Kompetenz
(Fortschritte im Arbeitsbereich, Durchhaltewillen, adäquates Verhalten) sei
ebenfalls eine Änderung von ungünstig zu indifferent vorzunehmen. Bei der
Auseinandersetzung mit der (Anlass-)Tat würden inzwischen zumindest auf
kognitiver Ebene eigene Anteile nicht mehr in gleichen Massen projiziert,
sondern auch in der eigenen Person verortet (Änderung von ungünstig zu
indifferent). Günstig würden sich (neu) folgende Kriterienbereiche auswirken:
Betreffend die Therapiebereitschaft sei der Explorand zunehmend intrinsisch
motiviert, wenn auch fraglich bleibe, ob die Auseinandersetzung authentisch und
vertieft erfolge. Beim sozialen Empfangsraum würden bereits Bemühungen um die
künftige Ausgestaltung getroffen. Betreffend die Anlasstaten sei eine
tendenzielle Veränderung der kriminogenen Störung erkennbar. Eine
Auseinandersetzung mit Präventionsstrategien erfolge. Eine unmittelbare
bedingte Entlassung sei aus Sicht des Gutachters nicht zu empfehlen.
6.3 Seitens des Beschwerdeführers lägen
gemäss Therapieverlaufsbericht der Universitären Psychiatrische Dienste (UPD) Bern
vom 29. November 2023 zwar zurzeit keine Persönlichkeitsstörung vor, aber
zwanghafte und narzisstische Züge. Als Risikofaktoren wurden die Dissozialität,
kaltblütige Persönlichkeit, narzisstische Persönlichkeit sowie
Dependenzproblematik ausgemacht. Die narzisstischen Züge hätten sich
insbesondere in der Überzeugung des Beschwerdeführers manifestiert, anders
(besonders) und intelligenter als die anderen Insassen der JVA [...] zu sein.
Es sei auch teilweise ein schwaches Selbstwertgefühl, das durch ein Bedürfnis
an Grösse und Exzellenz kompensiert worden sei, beobachtet worden. Er sei u.a.
davon überzeugt gewesen, keinen Standardjob zu brauchen und in der Finanzwelt
Geld verdienen zu können, dies durch autodidaktisches Lernen. Aus
therapeutischer Sicht sei eine zeitnahe Verlegung in den offenen Vollzug
indiziert, da die Reintegrationsmöglichkeiten in einem offenen Setting grösser
seien.
6.4 Die Konkordatliche Fachkommission
zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) beurteilte
den Fall des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. April 2024. Sie kam
dabei zu folgender Beurteilung:
Die KoFako hielt insbesondere fest, dass
der Beschwerdeführer bereits als Kind durch dissoziales Verhalten aufgefallen
sei. Die KoFako erkennt beim Beschwerdeführer eine seit Kindheit oder Jugend
bestehende Persönlichkeitsstörung, welche sich u.a. in einer Gefühlslosigkeit,
Gleichgültigkeit und Unverbundenheit zur Umgebung äussere. Es zeige sich, dass
sich der Beschwerdeführer bereits seit Kindheit und Jugend eine
Empathielosigkeit zeige und nicht in der Lage gewesen sei, sich an
gesellschaftlichen Normen zu orientieren. Weiterhin seien leicht ausgeprägte
dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstrukturen sowie ein Streben nach
Dominanz im Vollzug erkennbar. Nach Meinung der KoFako sei die gutachterliche
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung weiterhin aktuell und die
Störung bedürfe intensiver therapeutischer Bearbeitung, damit auf Basis einer
vertieften Einsicht ein verlässliches und eigenständiges Risikomanagement
erarbeitet werden könne. Die KoFako stelle fest, dass sich der Beschwerdeführer
mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen auseinandersetze. Anzumerken
sei, dass er bereits in der Vergangenheit (12-/13-jährig) in therapeutischer
Behandlung gewesen sei. Seit Oktober 2022 nehme er an einzeltherapeutischen
Sitzungen teil, womit er eine gewisse Einsicht in seine
Behandlungsbedürftigkeit präsentiere. Nach Ansicht der KoFako sei jedoch nicht
erkennbar, dass er bereits über eine differenzierte Einsicht in die nach wie
vor bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung und deren Deliktrelevanz verfüge.
Die KoFako erachte es als wichtig, dass der Beschwerdeführer Einsicht in sein
früher gezeigtes dysfunktionales Verhalten, was Geld angehe, erlange. Es
bestünden beim Beschwerdeführer Beeinträchtigungen der beruflichen und sozialen
Leistungsfähigkeit. Er habe in der Vergangenheit zwei Lehrstellen abgebrochen,
weil seine Forderungen nicht erfüllt worden seien, sei nie über längere Zeit
derselben Arbeit nachgegangen und zeige wenig Durchhaltewillen. Es habe
zahlreiche Konfliktsituationen mit den Vorgesetzten gegeben, die jeweils zum
Abbruch des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Der Versuch der beruflichen
Selbständigkeit sei missglückt. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, viele
Bekannte zu haben und weiterhin auf Unterstützung von seiner Herkunftsfamilie
bauen zu können. Diese Einbindung habe ihn in der Vergangenheit jedoch nicht
davon abgehalten, die Anlasstat zu begehen. Ungünstig falle zudem ins Gewicht,
dass er über seine finanziellen Verhältnisse gelebt habe. Günstig zu werten
sei, dass der Beschwerdeführer in der Institution eine Lehre habe abschliessen
können, sich weiterbilde und als zuverlässig und verantwortungsbewusst
wahrgenommen werde. Das Ziel des Beschwerdeführers bei all seinen
Weiterbildungen sei gemäss seinen Angaben, möglichst viel Geld zu verdienen. Er
wolle eine Familie gründen und ihnen etwas bieten können. Die KoFako erachte es
im Hinblick auf die berufliche Zukunft als positiv, dass der Beschwerdeführer
eine Ausbildung abgeschlossen habe und sich weiterbilde. Sie stelle in den
Äusserungen des Beschwerdeführers aber nach wie vor eine unreife und
unrealistische Erwartungshaltung/Zukunftsplanung sowie eine überhöhte
Anspruchshaltung fest. Geld und der damit verbundene Status sowie das
Bedürfnis, sich mit Personen zu umgeben, die Macht ausstrahlen, würden nach
Meinung der KoFako die Motivation der Anlasstaten bilden und scheinen für den
Beschwerdeführer weiterhin von grosser Bedeutung. Nach Ansicht der KoFako
anerkenne der Beschwerdeführer seine Tatbeteiligung und leugne die Anlasstat
nicht. Er habe an Tataufarbeitungsgesprächen teilgenommen und sei zu einer
Deliktschilderung bereit gewesen; allerdings blende er nach wie vor seine
eigene und für die Erreichung des Ziels vollkommen unnötige, hohe
Gewaltbereitschaft und Kaltblütigkeit aus bzw. bagatellisiere seinen Tatbeitrag
und projiziere sein eigenes Fehlverhalten teilweise auf die Mittäterin, obschon
er selbst überaus aktiv und aus eigenem Willen an den Tathandlungen beteiligt
gewesen sei oder diese sehr bewusst in Kauf genommen habe. Inwiefern er Reue
oder Bedauern mit den Opfern empfinde, bleibe offen. Finanzielle
Wiedergutmachungsleistungen zahle der Beschwerdeführer zurzeit keine mehr. Es
erscheine fraglich, ob sich der Beschwerdeführer der Schwere und Grausamkeit
seiner Tat bewusst sei. In einem Rollenspiel, in dem er die Aufgabe gehabt
hatte, dem Referenten den Grund für seine Anwesenheit in der JVA [...] zu
schildern, habe er gemäss Therapieverlaufsbericht der UPD vom 29. November 2023
die Art seines Anlassdeliktes wiedergegeben, dies mit den Worten seiner
offiziellen Verurteilung. Zudem habe er verlauten lassen, dass er sich
gewünscht hätte, dass sein junges Alter bei der Urteilsfindung besser
berücksichtigt worden wäre. Eine tiefgreifende und umfassende Bearbeitung des
Deliktkreises, welcher zusammen mit der Veränderung der deliktrelevanten
Persönlichkeitsanteile die Grundlage für ein Risikomanagement bilden könnten, habe
noch nicht stattgefunden. Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen,
psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren sei das beim
Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild generell schwer behandelbar. Der
Beschwerdeführer habe bereits früh ein auffälliges Verhalten und erhebliche
Defizite in der sozialen Interaktion sowie hinsichtlich der ethischen und
moralischen Persönlichkeitsentwicklung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich
zur Tataufarbeitung bereit erklärt und lasse sich seit Oktober 2022 ohne
gerichtliche Anordnung auf eine therapeutische Bearbeitung seiner
Persönlichkeitsanteile und der Anlasstat ein, was günstig zu werten sei. Jedoch
werde beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte Therapiebereitschaft festgestellt.
Unflexible Verhaltensmuster sowie kognitive Verzerrungen würden zudem die
therapeutische Arbeit erschweren. Ausserhalb des Justizvollzugs erscheine es
zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer seinen verbalisierten Veränderungswillen
aufrechterhalten und eine ambulante Therapie besuchen würde. Vielmehr sei eine
erhebliche Neigung erkennbar, die eigenen Fähigkeiten deutlich zu überschätzen
und mittels Manipulation Ziele erreichen zu wollen. Aufgrund der zufälligen
Opferwahl bestünde ein leichter Zugang zu potentiellen Opfern und es fehle an geeigneten
Kontrollmöglichkeiten. Ein sozialer Empfangsraum, welcher sich deliktspräventiv
auswirken würde, läge zurzeit nicht vor und müsste zu gegebener Zeit erst
sorgfältig eingerichtet werden. Der Beschwerdeführer benötige langfristig
klare, haltgebende Strukturen sowie eine geregelte Arbeitstätigkeit. Es sei
darauf hinzuweisen, dass die in den Gutachten der Jahre 2011 und 2019 gestellte
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung weiterhin zutreffe und
intensiver therapeutischer Behandlung bedürfe. Es sei insgesamt nicht
erkennbar, dass der Beschwerdeführer bereits über ein verlässliches und
eigenständiges Risikomanagement verfüge, welches ihn ausserhalb eines
strukturierten und kontrollierenden Settings längerfristig davon abhalten
würde, in alte deliktnahe Risikosituationen zu gelangen (u.a.
Schuldenanhäufung, Rückkehr in kriminogenes Milieu, Orientierung an «mächtigen»
Personen). Bei zeitlich begrenzten und gut strukturierten Vollzugsöffnungen werde
von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen. Sofern sich der Beschwerdeführer
weiterhin bewähre, sich absprachefähig zeige, die therapeutische Behandlung
fortgeführt werde und die Vollzugsöffnungen jeweils vor- und nachbesprochen
werden, erachte die KoFako den Übertritt des Beschwerdeführers in den offenen
Vollzug sowie die schrittweise Gewährung von unbegleiteten Ausgängen und Urlaub
für möglich. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers werde als verfrüht
erachtet.
6.5 Zum bisherigen Therapieverlauf
äussert sich die UPD Bern mit Stellungnahme vom 10. Mai 2024, der
Beschwerdeführer sei in der Regel wöchentlich bzw. zweiwöchentlich zu
psychotherapeutischen Gesprächen in der JVA [...] aufgeboten worden. Im
Berichtszeitraum von Januar bis Mai 2024 hätten acht Einzelsitzungen
stattgefunden. In der Einzeltherapie hätten sich wiederholt narzisstische Züge,
wie zum Beispiel eine hohe Anspruchshaltung, hohe Selbstbezogenheit, Ausdruck
von Überlegenheit gegenüber anderen, erhöhte Kränkbarkeit und Konkurrenzdenken
gezeigt. Die Symptome hätten sich im Verlauf der therapeutischen Laufbahn
verbessert und seien in einem eher leichten Ausmass vorhanden.
Legalprognostisch bzw. zu möglichen Vollzugsöffnungen hält die UPD fest, dass
ein offenes Setting empfohlen werde. Dagegen sei eine bedingte Entlassung zum
aktuellen Zeitpunkt (und ohne Bewährung im offenen Vollzug) verfrüht. Der Therapiebedarf
sei gegeben.
6.6 Die JVA [...] beschreibt im Bericht
vom 8. Mai 2024 den zwischenzeitlichen Verlauf des Vollzugs des
Beschwerdeführers. Dieser rechne mit einer baldigen Versetzung in den offenen
Vollzug. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Wochen vor allem auf
seine Ausbildung als Schädlingsbekämpfer konzentriert. Daneben wolle er ein
Fernstudium der Rechtswissenschaften absolvieren. Dabei zeige er sich
ehrgeizig, zielstrebig und teilweise fordernd. Im Berichtszeitraum hätten am
29. Januar und am 19. April 2024 polizeilich begleitete Ausgänge
stattgefunden. Diese seien gemäss den Vorgaben verlaufen, der Beschwerdeführer
habe sich kooperativ und angepasst verhalten. Der Beschwerdeführer habe im
Berichtszeitraum nie disziplinarisch angegangen werden müssen. Insgesamt könne
weiterhin eine positive Entwicklung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer
verhalte sich in der JVA [...] und auf den Ausgängen höflich, respektvoll und
regelkonform. Er erfülle die Ziele des Vollzugsplanes. Eine Versetzung in den
offenen Vollzug solle angestrebt werden.
6.7 Dem Abschlussbericht der JVA [...]
vom 27. Februar 2025 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer abgesehen von den letzten paar Monaten kaum Anlass zur
Beanstandung im Vollzugsverhalten gegeben habe. Er habe sich über seinen ganzen
Aufenthalt im Langzeitvollzug tendenziell bedürfnisorientiert und phasenweise
fordernd und rechthaberisch gezeigt. Er habe bei jedem negativen Bescheid eine
rechtsmittelfähige Verfügung verlangt. Dieses Verhalten habe sich zusehends ab
August 2024 gesteigert. Es scheine, er habe sich zu viel vorgenommen und sei dadurch
in einen gewissen Zugzwang gekommen, bzw. habe sich nicht eingestehen können,
dass er sich selbst überfordere (vgl. Arbeitspensum von 80 %, Weiterbildung
Schädlingsbekämpfer, Französisch, Mathematik, Geschichte, Wirtschaft lernen, um
sich auf gymnasiales Niveau zu bringen). Seit Anfangs 2024 habe der
Beschwerdeführer zunehmend opponiert und habe eine hohe Anspruchshaltung
entwickelt. Er scheine eine niedrige Frustrationstoleranz zu haben. Er habe
sich bei der Arbeit und im Alltag zuverlässig und verlässlich gezeigt. Das soziale
bzw. v.a. familiäre Umfeld scheine weitgehend intakt. Kontakte zu
problematischen und kriminalitätsnahen Personen hätten keine festgestellt
werden können. Im gesamten Berichtszeitraum hätten keine der besagten
Warnzeichen beobachtet werden können; keine finanzielle Not- oder Schieflagen,
keine Kontaktaufnahme mit dem Mittäter oder der Mittäterin und auch keine
Kontaktaufnahme zu einem prokriminellen Milieu. Auch habe keine Teilnahme oder
Interesse an Schenkkreisen oder ähnlichen Konstrukten festgestellt werden
können. Der Beschwerdeführer habe seine Mittäter erwähnt, dies im Zusammenhang
mit der bedingten Entlassung, wobei er gemeint habe, er sei der Einzige, der
noch in Haft sei. Auch er erwarte, dass er bedingt entlassen werde. Die
Thematik Finanzen müsse nach wie vor mit dem Beschwerdeführer besprochen
werden. Sein angedachter Lebensentwurf mit Familie und Studium nach der
Entlassung scheine hinsichtlich der Finanzierung seines angestrebten
Wohlstandes etwas unrealistisch.
6.8 Gemäss Abschlussbericht der UPD Bern
vom 14. März 2025 habe sich der Beschwerdeführer teilweise überheblich,
belehrend und in gewissen Situationen herablassend gezeigt. Es sei ihm bedingt
gelungen, sich auf persönlich belastende Themen und therapeutische
Interventionen einzulassen. Problembewusstsein und Veränderungsmotivation seien
nur teilweise gegeben. Insgesamt sei die Zusammenarbeit als ausreichend erlebt
worden. Trotz mehrfacher Nachfrage seitens des UPD, die Therapie zu
intensivieren, habe der Beschwerdeführer nur zweiwöchentliche Sitzungen
gewünscht, um die Ausgänge vor- und nach zu besprechen. Dies mit der
Spekulation, dass er bald in den offenen Vollzug entlassen werde und ohnehin
keine Zeit für eine tiefgreifende Therapie bestünde. Dies habe den
Therapieprozess verlangsamt und habe augenscheinlich vor allem der Erfüllung
der behördlichen Auflagen, die Therapie fortzusetzen und die Ausgänge vor- und
nach zu besprechen, gedient. Der Beschwerdeführer habe während des
Berichtszeitraums mehrere Beschwerden eröffnet, teilweise aus Prinzip und
unzweckmässig. Als der Beschwerdeführer davon erzählt habe, dass er bereits
mehrere Prozesse gewonnen habe und mit seinem zu gründen wollenden Verein die
Stirn bieten würde, habe er geschmunzelt. Er denke sehr rational und beachte
dabei die eigenen Emotionen und die der anderen eher wenig. Er versuche oft,
Emotionen auszuschalten und rein rational und zielführend zu handeln.
Hinsichtlich einer potentiell bevorstehenden Verlegung in den offenen Vollzug
habe der Beschwerdeführer geäussert, sich bewusst zu sein, dass der offene
Vollzug nicht die Freiheit bedeute und die weitere Bewährung wichtig sei. Die
Psychotherapie spiele dabei eine wichtige Rolle.
6.9 Dem Vollzugsbericht der JVA [...]
vom 23. April 2025 ist u.a. zu entnehmen, dass sich das Vollzugsverhalten des
Beschwerdeführers sowie die Anpassung im offenen Vollzug für die Erreichung
eines kooperativen Arbeitsbündnisses anspruchsvoll gestalten würden. Es sei augenfällig,
dass sich der Beschwerdeführer über die letzten Jahre umfassendes
Vollzugswissen angeeignet habe und sich über Vollzugsfälle, die er für mit dem
seinen vergleichbar halte, informiert habe. Ausserdem habe er sich in dieser
Zeit rege vernetzt. Dieses Vollzugswissen setze er bewusst ein, um seine
Argumentationen zu bekräftigen bzw. Ansprüche abzuleiten. Es entstehe der
Eindruck, dass er Etappenerfolge in seinem eigenen Vollzugsverlauf teils
trophäenartig zelebriere. So lege er bspw. Wert darauf zu erwähnen, in welch
kurzer Frist er als lebenslänglich Verurteilter im Vergleich zu anderen
lebenslänglich Verurteilten bereits in ein offenes Vollzugssetting habe
übertreten können. Er befolge und akzeptiere jedoch grundsätzlich die Regeln
und Weisungen der Anstalt und habe bisher nie sanktioniert werden müssen. Der
Beschwerdeführer zeige auf der Oberfläche eine gute Absprachefähigkeit. Sein
Verhalten wirke jedoch teilweise eher strategisch motiviert. Vereinbarungen
werden v.a. eingehalten, wenn ein persönlicher Nutzen erkennbar sei. Eine
echte, verlässliche Absprachefähigkeit sowie Kooperationsbereitschaft sei
bislang nur eingeschränkt erkennbar. Die bisherigen Vollzugsbeobachtungen
würden auf eine fragile Fassade der Kooperation hindeuten, die jedoch nicht von
tatsächlicher Veränderungsbereitschaft getragen zu sein scheine. Der
Beschwerdeführer agiere kontrolliert und strategisch, ohne bislang echte
Offenheit gegenüber den Vollzugszielen zu zeigen. Der Beschwerdeführer habe
über eine längere Zeit Mühe bekundet, für die Erreichung der gesetzten
Vollzugsziele echte Mitwirkungsbereitschaft zu formulieren. Eine weitere und
längere Beobachtung im Hinblick auf die Nachhaltigkeit seiner
Absprachefähigkeit sowie der Entwicklung einer authentischen
Kooperationsbereitschaft erscheine angezeigt. Weitere Öffnungsschritte würden
derzeit als verfrüht erachtet werden. Vor einer bedingten Entlassung würde eine
umfassende Urlaubserprobung und eine stufenweise Progression als zielführend
erachtet werden. Eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt werde als zu
früh erachtet.
6.10 Dem Therapiebericht des
forensischen Dienstes der Luzerner Psychiatrie vom 1. Mai 2025,
unterzeichnet von Frau [...], Psychotherapeutin, und Herrn [...], leitender
Psychologe, geht im Wesentlichen hervor, dass am 5. Februar 2025 mit der durch
die Vollzugsbehörde angeordneten delikt- und störungsorientierten Therapie
begonnen worden sei. Legalprognostische Veränderungen im Vergleich zum
Ergänzungsgutachten vom 4. Januar 2024 könnten aufgrund der zeitlich
überschaubaren Behandlungsdauer nicht festgehalten werden. Auf Seiten des
forensischen Dienstes würden keine anderen Störungsbilder als im Gutachten
aufgeführt festgehalten und auch die Legalprognose falle folglich nicht anders
aus. Für eine nachhaltige Verbesserung und Stabilisierung der Legalprognose auf
einem tiefen Niveau bedürfe es eines längeren Therapieprozesses, idealerweise
in einem möglichst realitätsnahen Setting mit extramuralen Erprobungsfeldern.
Es solle geprüft werden, ob es im offeneren Setting zu handelsanleitenden
Veränderungen des Denk- und Verhaltensdispositivs gekommen sei.
6.11 Der Beschwerdeführer unterziehe
sich einer freiwilligen, deliktorientierten Psychotherapie. An den bzgl.
Deliktrelevanz gesetzten Vollzugszielen werde primär in der forensischen
Therapie gearbeitet. In den Gesprächen mit den Sozialarbeitern könne die
Auseinandersetzungsbereitschaft des Beschwerdeführers mit problematischen
Verhaltensweisen als eher zurückhaltend bezeichnet werden. Bislang seien ein
Problembewusstsein sowie Transparenz nur eingeschränkt erkennbar gewesen,
insbesondere bei finanziellen Themen im Zusammenhang mit dem bestehenden
Kontrollbedarf. Grundsätzlich seien kleine Entwicklungsschritte erkennbar. Sein
Umgang mit Geld werde als eher auffällig erlebt. Es bestünde eine Diskrepanz
zwischen den dokumentierten Einnahmen aus dem Arbeitsentgelt und den
beobachteten Ausgaben. Er nehme regelmässig an Pokerspielen, mutmasslich in der
Rolle als «Bank» teil und erhalte zudem gemäss seiner eigenen Aussage
wiederkehrende finanzielle Zuwendungen von Angehörigen. Der Beschwerdeführer
scheine über ein stabiles und stützendes Netz zu verfügen (vgl. Vollzugsbericht
JVA [...] vom 27. April 2026).
6.12 Gemäss Therapiebericht des
forensischen Dienstes der Luzerner Psychiatrie vom 30. April 2026 zeige der
Beschwerdeführer durchaus Einsicht in eigene Verhaltensmuster und könne diese
auch kritisch reflektieren. Im weiteren Verlauf solle jedoch weiterhin
emotionsfokussiert gearbeitet werden. Über den gesamten Therapieverlauf seien
keine Hinweise auf dissoziale Verhaltensauffälligkeiten feststellbar gewesen.
Es werde weiterhin von einer leichten Persönlichkeitsstörung (6D10.0) mit
Merkmalen der Dissozialität (6D11.2) und des Anankasmus (6D11.4)
Persönlichkeitsschwierigkeiten ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe Einsicht
in seine Taten und zeige Verantwortungsübernahme. Der Beschwerdeführer setze
sich mit sich auseinander, könne sich bedürftig zeigen und habe tiefere
Einblicke in sein Erleben und ein Verständnis über sich selbst gewinnen können.
Es bestünde jedoch noch ein gewisser Mangel an der notwendigen Offenheit für
die vertieftere Auseinandersetzung mit eigenen Schemata und schambehafteten
Themen. Selbstüberschätzende Strategien würden auf Bearbeitungsebene die
inhaltliche Vertiefung manchmal erschweren. Im weiteren Verlauf solle der
Beschwerdeführer bei weiteren Progressionsschritten bei der Organisation einer
geeigneten und seinen finanziellen Verhältnissen angepassten Wohnung
unterstützt werden. Der Beschwerdeführer scheine betreffend Geld eine sehr
optimistische Vorstellung zu haben. Für eine weitere Progressionsstufe scheine
eine Budgetberatung im Umgang mit seinen finanziellen Mitteln wichtig zu sein. Bei
der Anwendung des VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) sei ein Summenwert von
11 Punkten erreicht worden, was der Risikostrategie 6 entspreche. 24 % der
Straftäter der Entwicklungsstichprobe hätten einen höheren Summenwert
aufgewiesen und ca. 44 % der Straftäter derselben Risikostrategie hätten
innerhalb von durchschnittlich 7 Jahren nach Entlassung erneut wegen eines
Gewaltdelikts (einschliesslich Sexualdelikten) angeklagt oder verurteilt werden
müssen. Innerhalb von durchschnittlich 10 Jahren seien es 58 %. Bei der
Durchführung des VRAG-R sei ein Summenwert von 13 Punkten erreicht worden, was
der Risikokategorie 7 und damit der Beurteilung des spezifischen
Rückfallrisikos in Gewaltdelinquenz aus dem Gutachten vom 23. September 2019
entspreche. Als positive Entwicklung der Legalprognose sei zu werten, dass sich
die zum Tatzeitpunkt diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung im
Verlauf zurückgebildet habe. Weiterhin scheine eine Verbesserung der sozialen
Kompetenzen stattgefunden zu haben. Der Beschwerdeführer habe eigene Ressourcen
(Freude am Lernen, EFZ-Lehrabschluss, Weiterbildungen, Pflege von
Sozialkontakten) aufbauen können, welche der Reduktion von Risikofaktoren
dienen würden. Ferner habe er sich mit seinem Delikt und den zu erwartenden
Lebensumständen nach einer bedingten Entlassung auseinandersetzen können. Eine
Weiterführung der Therapie sei aus Sicht der ambulanten Dienste sinnvoll. Aus
therapeutischer Sicht würden weitere Progressionsstufen befürwortet.
6.13 Im Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung vom 6. Mai 2026 wurde festgehalten, dass sich im
Vollzugsverlauf gewisse Problemfelder zeigen würden, die unbedingt bearbeitet
werden müssten. Auffällig scheine bspw., dass der Beschwerdeführer sein Delikt
teilweise ungefragt und scheinbar etwas unreflektiert bzw. ungefiltert
Passanten offen kommuniziere. Auch der Urlaub, in welchem der Beschwerdeführer
mit einem Sportwagen zur JVA Thorberg gefahren sei und die Insassen mit
Schokoladenosterhasen habe beschenken wollen, sei in diesem Zusammenhang
aufgefallen. Zudem scheine auch der Umgang mit seinen Finanzen nach wie vor
eher auffällig. Er beteilige sich an Pokerrunden in der JVA, wobei seine Rolle
nicht gänzlich klar und intransparent scheine. Eine bedingte Entlassung sei zum
jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Eine schrittweise Lockerung hin zur Entlassung
werde klar priorisiert. Der nächste Schritt in der Progression sei der Wechsel
ins Arbeitsexternat. Aus therapeutischer Sicht seien neue Übungsfelder zu
befürworten, um an risikorelevanten Themen arbeiten zu können.
7.1 Der Entscheid über die bedingte
Entlassung ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller prognostisch relevanten
Umstände vorzunehmen.
7.1.1 In Bezug auf die Legalprognose ist
positiv zu würdigen, dass sich die zum Tatzeitpunkt diagnostizierte kombinierte
Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers im Verlauf des Strafvollzugs zurückgebildet
hat. Auch hat eine Verbesserung der sozialen Kompetenzen stattgefunden, verfügt
der Beschwerdeführer neben Kontakte mit seinen Familienangehörigen auch über
weitere Freunde. Ferner konnte der Beschwerdeführer eigene Ressourcen (Freude
am Lernen, EFZ-Lehrabschluss, Weiterbildungen, Pflege von Sozialkontakten)
aufbauen, welche der Reduktion der Risikofaktoren dienen. Der Beschwerdeführer
zeigt nun auch Einsicht in seine Taten und eine Verantwortungsübernahme, wobei
er sich auch mit den zu erwartenden Lebensumständen nach einer bedingten
Entlassung auseinandersetzt. Positiv ist auch das Verhalten des
Beschwerdeführers im Strafvollzug zu werten. Der Beschwerdeführer verhielt sich
im Vollzug kooperativ und angepasst und musste nie disziplinarisch angegangen
werden. In den Ausgängen zeigte er sich höflich, respektvoll und regelkonform.
Das Verhalten im Vollzug war jedoch nicht konstant löblich. So hat sich der
Beschwerdeführer im früheren Vollzug bedürfnisorientiert und fordernd gezeigt,
wobei aktuell in der JVA [...] nur noch selten eine gewisse Anspruchshaltung
des Beschwerdeführers wahrgenommen wird. Die Arbeitsbemühungen des
Beschwerdeführers sind hervorzuheben, welche einwandfrei und laudabel scheinen.
Notabene darf ein blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne weiteres als
prognostisch positiv gewertet werden (vgl. BGE 103 Ib 27). Günstig zu werten
ist weiter, dass der Beschwerdeführer in der Institution eine Lehre
abschliessen konnte und sich weiterbildet. Angaben des Beschwerdeführers
zufolge besteht die Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit. Gemäss Schreiben des
Geschäftsführers der [
] GmbH vom 18. April 2024 könne der
Beschwerdeführer nach Entlassung aus dem Strafvollzug eine Stelle antreten. Ein
aktuelles Schreiben bzw. einen konkreten Arbeitsvertrag konnte der
Beschwerdeführer trotz seiner Mitwirkungspflicht nicht ins Recht legen, wodurch
weder die aktuelle Anstellungsmöglichkeit noch die konkrete Ausgestaltung des
Erwerbs hinsichtlich des Lohnes und der Arbeitszeit bekannt sind. Dies wäre
jedoch wichtig, da der Beschwerdeführer unrealistische Ziele hinsichtlich des
Arbeitsentgelts hat und weiterhin ein dysfunktionales Verhalten bzgl. der
Finanzen zeigt. So stellt er sich vor, in Freiheit lediglich zwei oder drei
Monate zu arbeiten und dadurch genügend zu verdienen, um sich voll seiner
Familie widmen zu können. In Anbetracht dessen ist der Auffassung der
Fachbehörden zu folgen, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor eine unreife
und unrealistische Erwartungshaltung/Zukunftsplanung sowie eine überhöhte
Anspruchshaltung innehat. Hinsichtlich der Anlasstat ist ein solches dysfunktionales
Verhalten in Sachen Finanzen für die Legalprognose negativ zu werten. Auch war
der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in der Vergangenheit nicht lange im
Besitz einer Anstellung, da es diverse Male zu Konfliktsituationen mit den
Vorgesetzten gekommen ist und der Beschwerdeführer bei seinen
Erwerbstätigkeiten wenig Durchhaltewille zeigte. Zudem weist er eine
gescheiterte Selbständigkeit vor. Für eine Entlassung bedarf der
Beschwerdeführer jedoch langfristig klarer haltgebender Strukturen, wozu eine
geregelte Arbeitstätigkeit gehört. Der Beschwerdeführer hat unbedingt im
therapeutischen Rahmen sein Verhalten hinsichtlich der Finanzen aufzuarbeiten. Es
mag sein, verfügt der Beschwerdeführer über einen sozialen Empfangsraum.
Nichtsdestotrotz wurde dieser soziale Empfangsraum nicht über eine längere Zeit
erprobt, was unbedingt vor einer bedingten Entlassung erfolgen muss. Ferner
gilt festzuhalten, dass auch sein soziales Umfeld den Beschwerdeführer in der
Vergangenheit nicht von der Deliktsbegehung abhalten konnte. Weshalb es nun
anders sein sollte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die zu erwartenden
Lebensverhältnisse nach der bedingten Entlassung können demnach nicht als
gesichert angesehen werden, was zu Ungunsten der Legalprognose ausgelegt werden
muss.
7.1.2 Weiter zu Ungunsten des
Beschwerdeführers ist dessen Vorleben zu werten, welches bereits sehr früh
durch Verhaltensauffälligkeiten (etwa disziplinarische Probleme in der
Schulzeit) geprägt ist. Der Beschwerdeführer zeigte bereits seit Kindheit und
Jugend eine Empathielosigkeit und war nicht in der Lage, sich an gesellschaftlichen
Normen zu orientieren. Sein emphatisches Vermögen ist ungenügend entwickelt und
seine Fähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen, ist eingeschränkt. Von
extremem Egoismus und Gefühlskälte war letztlich das Tatgeschehen geprägt, das
zur Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe führte. Die übermässige
Selbstbezogenheit und das Gefühl der Überlegenheit gegenüber anderen schweben
als prägende Merkmale in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nach wie vor
mit. So wird über den Beschwerdeführer auch noch heute festgehalten, dass er
sehr rational denkt und dabei die eigenen Emotionen und die der anderen eher
wenig beachtet. Er versucht oft, Emotionen auszuschalten und rein rational und
zielführend zu handeln. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des
Strafvollzuges Fortschritte gemacht haben sollte, sich freiwillig einer
deliktsorientierter Therapie unterzieht, eine andauernde Therapiemotivation und
weitergehende Veränderungsbereitschaft an den Tag legt, ist dies gemäss den
Fachberichten zu relativieren, da die Therapiebereitschaft intrinsisch
motiviert ist und ferner fraglich bleibt, ob die Auseinandersetzung des
Beschwerdeführers authentisch und vertieft erfolgte. Es ist dabei dem
Beschwerdeführer nur bedingt gelungen, sich auf persönlich belastende Themen
und therapeutische Interventionen einzulassen, wobei sein Problembewusstsein
und Veränderungsmotivation nur teilweise gegeben sind. Es scheint zweifelhaft,
dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug seinen
verbalisierten Veränderungswillen aufrechterhalten und eine ambulante Therapie
besuchen wird. Dabei ist der Bericht der UPD Bern vom 10. Mai 2024 anzuführen,
wonach der Beschwerdeführer nur eine zweiwöchentliche Therapiesitzungen
wünschte, um lediglich seine Ausgänge vor- und nach zu besprechen, da er in der
Erwartung war, bald aus dem Vollzug entlassen zu werden. Es ist weiterhin eine
erhebliche Neigung des Beschwerdeführers erkennbar, die eigenen Fähigkeiten
deutlich zu überschätzen und mittels Manipulation Ziele erreichen zu wollen.
Deshalb überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die flankierenden
Massnahmen bei einer bedingten Entlassung hinsichtlich des Besuchs eines
Therapeuten würden genügen, nicht. Die bisherigen Vollzugsbeobachtungen deuten
auf eine fragile Fassade der Kooperation hin, die jedoch nicht von
tatsächlicher Veränderungsbereitschaft getragen zu sein scheinen. Der
Beschwerdeführer agiert kontrolliert und strategisch, ohne bislang echte
Offenheit gegenüber den Vollzugszielen zu zeigen, wobei weiterhin emotionsfokussiert
gearbeitet werden muss und der Beschwerdeführer eine Offenheit für die
vertiefte Auseinandersetzung mit eigenen Schemata und schambehafteten Themen an
den Tag legen muss. Die Beobachtung der Nachhaltigkeit der Therapieziele sowie
-bereitschaft, die authentische Kooperationsbereitschaft sowie die
Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers scheinen angezeigt. Die Legalprognose
des Beschwerdeführers ist insgesamt als negativ zu werten.
7.1.3 Gemäss Bericht der forensischen
Dienste der Luzerner Psychiatrie vom 30. April 2026 ist weiterhin spezifisch
von einem Rückfallrisiko für Gewaltdelikte auszugehen. Selbst wenn dem
Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass er den Umgang mit der Freiheit in
Freiheit erlernen muss, stehen diesem rein spezialpräventiven Zweck die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind, wie es in
casu der Fall ist. Ausgehend von den möglichen Straftaten und den betroffenen
hochwertigen Rechtsgütern (Leib und Leben) durfte die Vorinstanz dem
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwürdigung Vorrang
einräumen, zumal auch diverse Fachpersonen eine bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers als verführt ansehen. Der Beschwerdeführer hat sich weiterhin
einem progressiven Strafvollzug zu unterziehen, wobei ihm ein erneuter Antrag
um ein AEX offen steht. Zu welchem Zeitpunkt durch die Vorinstanz eine
ernsthafte Überprüfung des (sozialen) Empfangsraumes stattzufinden hat, steht
in deren Zuständigkeit. In casu musste keine solche Überprüfung durch die
Vorinstanz vonstattengehen, da sich bereits diverse Fachmeinungen gegen eine
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ausgesprochen haben und vor einer
solchen zurzeit abzusehen ist.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
9.1 Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde
bisher nicht entschieden. Da die Abweisung der bedingten Entlassung stark in
die Rechtsposition der Beschwerdeführer eingreift, ist an die Anforderung der
Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu stellen. Diese ist daher zu
bejahen. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA [...] vom 27. April 2026 verfügt
der Beschwerdeführer über ein Vermögen von insgesamt CHF 11'285.92, wobei sich u.a.
auf dem Freikonto CHF 1'592.07 und seinem Sparkonto CHF 7'879.60 befinden.
Nichtsdestotrotz kann von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zu
bewilligen.
9.2 Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 900.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage sind (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art.
123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
10.Rechtsanwalt
Damian Cavallaromacht mit Kostennote vom 11. August 2026 einen Aufwand von
11.25 Stunden geltend. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint
dieser Aufwand angemessen. Rechtsanwalt Damian Cavallaro ist somit ein Aufwand
von CHF 2'385.25 (11.25h x CHF 190.00 zzgl. Auslagen CHF 69.00 zzgl. MwSt.) auszurichten,
welcher durch den Kanton Solothurn zu zahlen ist. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist ().
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 900.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist ().
3.Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Damian Cavallaro, wird auf CHF 2'385.25 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist ().
Rechtsmittel:Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim BundesgerichtBeschwerde
in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Referenzen
Bestimmungsliste
- VWBES.2026.245Bedingte Entlassung bei lebenslanger Freiheitsstrafe