8C_628/2025

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)

3. September

Sachverhalt A.________ erlitt 2010 eine Schulterverletzung und 2017 einen zweiten Sturz auf die linke Schulter. Nach der 2018 eingesetzten Schulterprothese verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht ab 1. September 2018; die SWICA lehnte Leistungen als Rückfall oder Spätfolge des ersten Unfalls ab. Das Obergericht verpflichtete die SWICA zur Leistungserbringung und auferlegte ihr die Gutachterkosten. Erwägungen • An den früheren Rückweisungsentscheid gebunden, durfte das Bundesgericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2010 beziehungsweise der Operation von 2013 und der späteren Omarthrose nicht erneut prüfen. • Gestützt auf die schlüssige Oberexpertise war der Status quo sine hinsichtlich des Unfalls von 2017 spätestens am 10. August 2018 erreicht; dieser bewirkte keine richtunggebende Verschlimmerung, sondern war lediglich Gelegenheitsursache der Prothesenimplantation. • Die SWICA bleibt deshalb für die Beschwerden als Rückfall oder Spätfolge leistungspflichtig. Die Kosten der primär den zweiten Unfall betreffenden Oberexpertise sind hingegen der Zürich aufzuerlegen. Entscheid Die Beschwerde der Versicherten wird abgewiesen; jene der SWICA wird hinsichtlich der Gutachterkosten teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
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