4A_630/2025
Bundesgericht
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Löschung einer Marke; Gebrauchsrecherche
20. Mai
Sachverhalt
B.________ beantragte die Löschung der für Kleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen eingetragenen Marke C.________ wegen Nichtgebrauchs. Das IGE hiess den Antrag gut; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass eine spezialisierte Gebrauchsrecherche den Nichtgebrauch glaubhaft machte, während die Inhaberin keinen rechtserhaltenden Gebrauch im Zeitraum vom 23. April 2016 bis 23. April 2021 belegte.
Erwägungen
• Eine methodisch korrekt durchgeführte Gebrauchsrecherche eines spezialisierten Drittunternehmens ist auch im administrativen Löschungsverfahren als Urkunde und damit als taugliches Beweismittel zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs zu qualifizieren; massgeblich bleibt ihre freie Würdigung im Einzelfall.
• Die Recherche durfte trotz überwiegend online erhobener Informationen berücksichtigt werden, da sie verschiedene, sich gegenseitig bestätigende Quellen auswertete; zusätzliche Abklärungen bei Mitbewerbern oder im Fabrikladen waren zur Glaubhaftmachung nicht erforderlich.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Teillöschung der Marke für die Waren der Klasse 25 bleibt bestehen.