4D_69/2026
Bundesgericht
Aberkennungsklage
19. Mai
Sachverhalt
Die A.________ SAGL hat die Abweisung ihrer Aberkennungsklage gegen die Kantonale Ausgleichskasse AHV/IV/EO erfolglos angefochten. Das kantonale Urteil wurde ihr am 6. März 2026 zugestellt; die Beschwerde an das Bundesgericht wurde am 22. April 2026 der Post übergeben.
Erwägungen
• Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am 7. März 2026 zu laufen, d.h. am Tag nach der Zustellung, und nicht am darauffolgenden Montag, wie die Beschwerdeführerin geltend machte.
• Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Ostergerichtsferien lief die Frist am 20. April 2026 ab; die Beschwerde vom 22. April ist daher verspätet und offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 500 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.