102 2026 92

FR Kantonsgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Wirtschaft - Covid-19-Härtefall - Rückerstattung der Entschädigungen.

27. August

Sachverhalt In einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung über CHF 32'458.75 wurden die Gerichtskosten von CHF 400 dem Betriebenen auferlegt, jedoch vom von A.________ AG geleisteten Vorschuss bezogen. Diese erhob Beschwerde, um die Rückerstattung ihres Vorschusses zu erlangen. Erwägungen • Art. 111 Abs. 1 ZPO ist auf das summarische Rechtsöffnungsverfahren anwendbar; Art. 68 SchKG betrifft nur die im Betreibungs- und Konkursamt entstehenden Betreibungskosten, weshalb der Vorschuss derjenigen Partei zurückzuerstatten ist, die ihn geleistet hat. • Der Kanton ist im Beschwerdeverfahren die unterliegende Partei: Der Betriebe bleibt unabhängig vom Begünstigten der Kosten kostenpflichtig, während der Bezug des Vorschusses ausschliesslich dem finanziellen Interesse des Staates dient. Entscheid Beschwerde gutgeheissen; der Vorschuss von CHF 400 wird A.________ AG zurückerstattet, und die Beschwerdekosten werden dem Staat Freiburg auferlegt.
Auf bger.ch öffnen →