8C_174/2026

Bundesgericht

Ergänzungsleistung

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (anrechenbares Vermögen)

17. Juli

Sachverhalt A.A.________ lebte seit Februar 2023 im Pflegeheim; nach dem Tod ihres Ehemanns im Juni 2023 meldete sie sich im August 2023 zum Bezug von EL an. Ein Erbvertrag gewährte ihr am gesamten Nachlass eine entschädigungslose Nutzniessung; die Ausgleichskasse berücksichtigte deshalb das Bankkontovermögen und verneinte den Anspruch, während das kantonale Gericht eine Neuberechnung ohne dessen Barwert anordnete. Erwägungen • Kann eine EL-Bezügerin aufgrund eines Erbvertrags entschädigungslos und frei über das auf Bankkonti des verstorbenen Ehemanns liegende Geld verfügen, ist dieses Vermögen bei der EL-Anspruchsberechnung anzurechnen; die Einordnung als Quasi-Nutzniessung muss dafür nicht abschliessend geklärt werden. • Massgebend sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung im August 2023, nicht der tiefere Vermögensstand beim Erlass des Einspracheentscheids. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen; das kantonale Rückweisungsurteil wird aufgehoben und der ablehnende Einspracheentscheid bestätigt.
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