1C_447/2026
Bundesgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises sowie Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4
11. September
Sachverhalt
Die Polizei entzog A.________ vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 an. Nachdem Regierungsrat und Kantonsgericht die dagegen gerichteten Beschwerden abgewiesen hatten, gelangte sie an das Bundesgericht und machte namentlich geltend, ihre Fahreignung bestehe.
Erwägungen
• Die Beschwerde setzt sich nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit des vorsorglichen Führerausweisentzugs und der Untersuchung auseinander; die blosse Behauptung bestehender Fahreignung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
• Wegen der offensichtlich ungenügenden Begründung ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Frage der Rechtzeitigkeit und weitere Eintretensvoraussetzungen können offenbleiben.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.