1C_447/2026

Bundesgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises sowie Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4

11. September

Sachverhalt Die Polizei entzog A.________ vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 an. Nachdem Regierungsrat und Kantonsgericht die dagegen gerichteten Beschwerden abgewiesen hatten, gelangte sie an das Bundesgericht und machte namentlich geltend, ihre Fahreignung bestehe. Erwägungen • Die Beschwerde setzt sich nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit des vorsorglichen Führerausweisentzugs und der Untersuchung auseinander; die blosse Behauptung bestehender Fahreignung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. • Wegen der offensichtlich ungenügenden Begründung ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Frage der Rechtzeitigkeit und weitere Eintretensvoraussetzungen können offenbleiben. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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