7B_557/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft (Kosten und Entschädigungen)

8. September

Sachverhalt Die kantonale Behörde stellte die Rechtswidrigkeit von Ersatzmassnahmen zur Haft fest, verweigerte eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren und verwies den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Entschädigungsansprüche auf den Weg vor die urteilende Behörde. Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde zu befinden und erhielt die Eingabe in der ursprünglichen Fassung, nicht jedoch die nach Ablauf der Frist eingereichten ergänzenden Rechtsschriften. Erwägungen • Die Rückweisung stellt einen Zwischenentscheid dar: Mangels Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils weist der Beschwerdeführer die sofortige Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht nach. • Hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung, einem Endentscheid, fehlt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, da sich der Beschwerdeführer nicht mit den kantonalen Erwägungen auseinandersetzt; sie ist daher im vereinfachten Verfahren offensichtlich unzulässig. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.
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