ATA/832/2026
GE Cour de justice
Disziplinarische Sanktion wegen einer Auseinandersetzung in Haft
31. Juli
Sachverhalt
Der in La Brenaz inhaftierte A______ beteiligte sich an einer Auseinandersetzung, nachdem ein Mitgefangener G. angegriffen hatte. Nachdem er kurz in seine Zelle zurückgekehrt war, ging er wieder auf den Gegner zu und verbarg bei Eintreffen der Aufseher einen Gegenstand in seiner Shorts; er wurde mit drei Tagen Entzug von Aktivitäten sanktioniert.
Erwägungen
• Die Aufnahmen belegen, dass sich A______ nicht darauf beschränkte, die Gefangenen zu trennen, sondern sich absichtlich an der Auseinandersetzung beteiligte und dadurch die Ordnung störte sowie ein dem Zweck der Anstalt zuwiderlaufendes Verhalten im Sinne von Art. 44 let. i und j REPSD an den Tag legte.
• Es ist nicht erforderlich, zu bestimmen, ob es sich bei dem verborgenen Gegenstand um eine Klinge handelte, noch den beantragten Zeugen anzuhören; die auf drei Tage beschränkte Sanktion, bei gleichzeitiger Beibehaltung eines täglichen Spaziergangs, ist insbesondere unter Berücksichtigung der zwei disziplinarischen Vorbelastungen verhältnismäßig.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; es werden weder Gerichtskosten noch eine Parteientschädigung zugesprochen.