7B_174/2026

Bundesgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten

18. Mai

Sachverhalt A.________ focht eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde in Strafsachen an. Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlte er weder innert Frist noch innert angesetzter Nachfrist. Erwägungen • Wird der Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten; eine materielle Prüfung der angefochtenen Verfügung findet nicht statt. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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