7B_174/2026
Bundesgericht
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten
18. Mai
Sachverhalt
A.________ focht eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde in Strafsachen an. Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlte er weder innert Frist noch innert angesetzter Nachfrist.
Erwägungen
• Wird der Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten; eine materielle Prüfung der angefochtenen Verfügung findet nicht statt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.