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EL 2025/62

Sg Versicherungsgericht

Ergänzungsleistung

Hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau

Veröffentlicht am 1. Oktober

Entschieden am 25. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Kanton St.Gallen
Gerichte
Versicherungsgericht
Abteilung II
Entscheid vom 25. August 2026
Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus
und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr. EL 2025/62
Parteien A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sébastien Touton, Grand & Nisple
Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen
S o zia lve rs ich e ru ng s an s ta lt d es K an ton s
S t. Ga lle n , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach,
9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV
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Sachverhalt
A.
A.a A.___ meldete sich im September 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer
Altersrente der AHV an (EL-act. 87). Er gab an, seine Ehefrau (Jahrgang 1967) sei Hausfrau. Am 29.
Dezember 2023 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Ansprecher darauf hin (EL-act. 84), dass
seine Ehefrau grundsätzlich verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weil sie aktuell keinen
Lohn erziele, müsse ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen geprüft werden. Die EL-
Durchführungsstelle forderte den EL-Ansprecher auf, seine Ehefrau zur Beantwortung verschiedener
Fragen anzuhalten. Am 15. Januar 2024 antwortete der EL-Ansprecher (EL-act. 82–17), seine Ehefrau
verfüge über keine Berufsausbildung. Sie sei in B.___ aufgewachsen und habe bis zum Jahr 2002 dort
gelebt. Sie habe in der Schweiz lediglich stundenweise ausserhäuslich gearbeitet. Sie spreche kein
Deutsch, sie habe keine Berufserfahrung und krankheitsbedingt sei ihr eine Erwerbstätigkeit nicht
zumutbar. Mit ihrer Vorgeschichte finde sie keine Arbeit. Der EL-Ansprecher reichte eine Kopie einer
Beschwerde gegen eine Verfügung ein, mit der die IV-Stelle ein Begehren der Ehefrau um eine
Invalidenrente abgewiesen hatte (EL-act. 82–21 ff.).
A.b Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 17. Januar 2024 (EL-act. 81), der
medizinische Sachverhalt sei noch nicht hinreichend ermittelt. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen
zu tätigen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vor über 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie
sei zuletzt im Jahr 2009 einer Hilfsarbeit nachgegangen. Vorausgesetzt, dass ihr leidensadaptierte
Tätigkeiten noch immer uneingeschränkt zumutbar seien, könne sie ein Erwerbseinkommen von 42'246
Franken erzielen. Dieser Betrag entspreche dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne
abzüglich eines Standort- und Altersabzuges von je zehn Prozent sowie Sozialversicherungsbeiträgen
von 6,4 Prozent. Der Hausarzt med. pract. C.___ teilte der EL-Durchführungsstelle am 6. Februar 2024
mit (EL-act. 72), die Ehefrau des EL-Ansprechers leide an einem obstipationsdominanten
Reizdarmsyndrom, an einer serratierten Läsion im Zökum, an einer Divertikulose, an einer
fortgeschrittenen Osteochondrose L5/S1, an einer morbiden Adipositas sowie an einer
Kniegelenksarthrose rechts. Leichte Arbeiten mit Wechselbelastung seien ihr zumutbar. Eine
Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 14. Februar 2024, die vom Hausarzt C.___
genannten Diagnosen seien im IV-Rentenverfahren bereits allesamt bekannt gewesen (EL-act. 71). Mit
einer Verfügung vom 15. Februar 2024 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren
mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 69).
A.c Am 14. März 2024 liess der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 15.
Februar 2024 erheben (EL-act. 58). Er liess die Zusprache einer ohne ein hypothetisches
Erwerbseinkommen der Ehefrau berechneten Ergänzungsleistung beantragen. Zur Begründung liess
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er ausführen, seine Ehefrau sei seit dem Jahr 2010 arbeitsunfähig. Sie befinde sich seit Monaten in
einer psychiatrischen Behandlung. Ein entsprechendes Arztzeugnis werde nachgereicht. Zudem sei die
Ehefrau 57 Jahre alt, gehe seit 14 Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nach und befinde sich darüber
hinaus ständig in ärztlicher Behandlung. Sie sei nicht vermittlungsfähig. Ihre Chancen, eine Arbeitsstelle
zu finden, seien verschwindend gering. Im Mai 2024 liess der EL-Ansprecher zwei Arztzeugnisse des
Psychiaters Dr. med. D.___ einreichen, in denen seiner Ehefrau ab dem 14. Mai 2024 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (EL-act. 49 f.). Am 9. Januar 2025 notierte Dr. med. E.___ vom
IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach einer Würdigung der medizinischen Akten (EL-act.
45), der Ehefrau des EL-Ansprechers seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives
Besteigen von Treppen oder Leitern und ohne Einnahme von Zwangshaltungen der Wirbelsäule bei
einer maximalen Gewichtsbelastung von fünf Kilogramm während vier Stunden pro Tag zumutbar. Der
Gesundheitszustand sei schon seit mehreren Jahren stabil. Am 11. Februar 2025 notierte die RAD-
Ärztin Dr. E.___ nach einer Würdigung von weiteren medizinischen Unterlagen (EL-act. 38), auch der
Hausarzt habe nur für einzelne Tage Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Er gehe aktuell von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten aus, was sich mit dem im IV-
Rentenverfahren eingeholten Gerichtsgutachten decke. Da sich auch die Diagnosen und Befunde
zwischenzeitlich nicht geändert hätten, sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Am 20. Juli 2025 berichtete Dr. D.___ (EL-act. 8–3 f.), die Ehefrau des EL-Ansprechers habe an einer
rezidivierenden depressiven Störung gelitten. Ab dem Behandlungsbeginn Mitte April 2024 und bis
Ende September 2024 sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab Oktober 2024 habe der
Arbeitsfähigkeitsgrad schrittweise auf 50 Prozent gesteigert werden können. Mittlerweile habe sich der
Zustand weiter stabilisiert. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei die Ehefrau des EL-Ansprechers aktuell
wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt am 22. September 2025 fest, der
neu eingereichte Bericht ändere nichts an der bisherigen Beurteilung (EL-act. 6). Mit einem Entscheid
vom 1. Oktober 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 15.
Februar 2024 ab (EL-act. 5).
B.
B.a Am 3. November 2025 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2025 erheben (act. G 1). Er liess die
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Zusprache von Ergänzungsleistungen
sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die
Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, seine
Ehefrau sei 58 Jahre alt, sie sei nur für kurze Zeit erwerbstätig gewesen und sie verfüge über keine
beruflichen Qualifikationen. Ihre Deutschkenntnisse seien schlecht. Fast sämtliche familienrechtlichen
Grundsätze sprächen mittlerweile gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zumal auch die
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Beschwerdegegnerin selbst von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von lediglich noch 50 Prozent
ausgegangen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Zumutbarkeitsprüfung nicht unter
Berücksichtigung der effektiven Umstände vorgenommen. Dadurch habe sie den
Untersuchungsgrundsatz verletzt. Seit Januar 2025 habe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers um
eine Arbeitsstelle bemüht. Sie habe nur negative Rückmeldungen erhalten.
B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. November 2025 die Abweisung der Beschwerde
(act. G 3). Zur Begründung führte sie an, massgebend sei nur der Sachverhalt bis zum Erlass der
Verfügung vom 15. Februar 2024, weshalb die ab Januar 2025 getätigten Stellenbemühungen in
diesem Verfahren nicht massgebend seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei uneingeschränkt
arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten. Sie sei im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von
Ergänzungsleistungen 56 Jahre alt gewesen. Eine Stellensuche sei nicht zum Vornherein aussichtslos
gewesen.
B.c Am 2. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
bewilligt (act. G 5).
B.d Der Beschwerdeführer liess am 20. April 2026 an seinen Anträgen festhalten (act. G 14). Die
Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 16).
B.e Am 25. Juni 2026 nahm das Versicherungsgericht die IV-Akten der Ehefrau des
Beschwerdeführers zu den Akten (act. G 19.1). Diesen liess sich entnehmen, dass die IV-Stelle der
Ehefrau für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 eine befristete Rente zugesprochen hatte
(vgl. IV-act. 204).
Erwägungen
1.
Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides
auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen
muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet,
dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 15. Februar 2024 auf deren
Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen
Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hat die Prüfung
des im September 2023 eingereichten Begehrens um Ergänzungsleistungen und damit die Frage nach
einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab September 2023 gebildet. Auch
in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich unter Berücksichtigung der Sachverhaltsentwicklung bis
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zum 15. Februar 2024 zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab September 2023 einen Anspruch auf
eine Ergänzungsleistung gehabt hat.
2.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt
und er hat eine Altersrente der AHV bezogen. Damit sind die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen
des erfüllt gewesen. Auch die Karenzfrist ist erfüllt gewesen. Das massgebende Vermögen
hat unterhalb der „Vermögensschwelle“ von 200'000 Franken gelegen, womit auch die Voraussetzung
des erfüllt gewesen ist. Entscheidend ist also, ob ein anspruchsbegründender
Ausgabenüberschuss im Sinne des vorgelegen hat.
3.
Als Ausgaben sind zunächst für die Zeit bis Ende 2023 die kantonalen Durchschnittsprämien für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung von 5'568 und 5'406 Franken und für die Zeit ab Januar 2024
die effektiven Krankenkassenprämien von 5'443.60 und 5'572.80 Franken zu berücksichtigen, da die
effektiven Krankenkassenprämien im Jahr 2023 höher und im Jahr 2024 tiefer als die kantonalen
Durchschnittsprämien gewesen sind (vgl. EL-act. 78). Als weitere Ausgaben sind die gesetzliche
Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von 30'150 Franken und der Wohnungsmietzins von
17'640 Franken (vgl. EL-act. 90) zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein Ausgabentotal von 58'764
Franken für die Zeit bis Ende 2023 und von 58'797 Franken für die Zeit ab Januar 2024.
4.
4.1 Als effektive Einnahmen sind dem Ehepaar die Renten der ersten und zweiten Säule des
Ehemannes von 20'532 + 11'687 = 32'219 Franken zugeflossen. Weitere Einnahmen haben die
Ehegatten nicht erzielt.
4.2 Die EL-Anspruchsberechnung beruht zwar auf dem Grundsatz, dass den tatsächlichen Ausgaben
(soweit sie gesetzlich anerkannt sind; vgl. ) nur die tatsächlich erzielten Einnahmen
gegenüber zu stellen sind, weil nur so der tatsächliche Ausgabenüberschuss ermittelt werden kann, der
mit der Ergänzungsleistung zu decken ist. Aber als Versicherungsleistung darf die Ergänzungsleistung
nur jenen Teil des Ausgabenüberschusses (als versicherungsrechtlichen bzw. EL-spezifischen
„Schaden“) berücksichtigen, den die versicherte Person nicht durch die Erfüllung der ihr möglichen und
zumutbaren EL-spezifischen Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht vermeiden kann.
Bei einer Verletzung dieser Schadenverhinderungs- oder Schadenminderungspflicht erlaubt es der Art.
11a ELG, bei der Anspruchsberechnung jene fiktiven Einnahmen zu berücksichtigen, die die versicherte
Person hätte erzielen können, wenn sie ihre Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht
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vollumfänglich erfüllt hätte. Wäre es der versicherten Person beispielsweise möglich und zumutbar,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, übt sie
tatsächlich aber keine Erwerbstätigkeit aus, ist in Anwendung des in Verbindung mit dem
anstelle des realen Erwerbseinkommens von null Franken jenes fiktive
Erwerbseinkommen als Einnahme anzurechnen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie
ihre Erwerbsmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass ausnützen würde. Für die Beantwortung der Frage,
ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind
insbesondere die Arbeitsfähigkeit sowie allfällige Betreuungspflichten oder weitere Umstände, die der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, ausschlaggebend.
4.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von
Ergänzungsleistungen 56 Jahre alt gewesen. Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit entgegen gestanden hätten, haben nicht bestanden. Zwar hat die Ehefrau an
verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen gelitten, aber diese haben die Arbeitsfähigkeit für
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten gemäss den Ausführungen des Hausarztes C.___ und gemäss
der überzeugenden Aktenwürdigung durch die RAD-Ärztin Dr. E.___ nicht beeinträchtigt. Die vom
behandelnden Psychiater Dr. D.___ attestierte und von Dr. Frei mit einer überzeugenden Begründung
als nicht beweiskräftig qualifizierte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab April 2024 ist für dieses
Beschwerdeverfahren irrelevant, da nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum 15. Februar 2024
massgebend ist. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist die erste, wohl auf einer unsorgfältigen Lektüre der
massgebenden medizinischen Akten (insbesondere auch der Ausführungen des Hausarztes C.___, der
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hatte) beruhende Aktenwürdigung der RAD-Ärztin Dr.
E.___, in der lediglich ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent attestiert worden ist, denn Dr. E.___ hat
ihre Auffassung nach einer nochmaligen Aktenwürdigung korrigiert und überzeugend aufgezeigt,
weshalb nicht von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent, sondern von einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten hat ausgegangen werden müssen. In den dem Gericht
vorliegenden Akten deutet zusammenfassend nichts darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau
des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum für leidensadaptierte Tätigkeiten
eingeschränkt gewesen wäre.
4.4 Bleibt zu prüfen, ob eine unverschuldete Arbeitslosigkeit vorgelegen hat, die die Ehefrau des
Beschwerdeführers an der Erzielung eines Erwerbseinkommens gehindert hätte. Den Beweis für eine
solche unverschuldete Arbeitslosigkeit hätte nur die Ehefrau des Beschwerdeführers liefern können,
nämlich indem sie sich ausreichend ernsthaft, aber erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht und die
entsprechenden Nachweise eingereicht hätte. Entgegen der vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers vorgebrachten Behauptung hat sie mit der Stellensuche nicht bis zur
entsprechenden Aufforderung der Beschwerdegegnerin zuwarten können. Ihr und auch dem
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Beschwerdeführer hat bewusst sein müssen, dass das Ehepaar seinen finanziellen Bedarf soweit
möglich aus eigener Kraft hätte decken müssen. Bei so engen finanziellen Verhältnissen wie hier wäre
eine Stellensuche der damals 56 Jahre alten Ehefrau die naheliegendste und damit eine
selbstverständliche Massnahme zur Erfüllung der Schadenverhinderungs- und
Schadenminderungspflicht gewesen, die deshalb nicht hat abgemahnt werden müssen. Die
Auffassung, die Stellensuche sei zum Vorneherein aussichtslos gewesen, weshalb die Ehefrau gar
nicht erst damit habe beginnen müssen, verfängt nicht. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
offenbar über keine Berufsausbildung und nur über wenig Berufserfahrung verfügt, hat ihre Chancen,
eine geeignete Hilfsarbeit zu finden, nicht beeinträchtigt, da für Hilfsarbeiten per definitionem weder
eine Ausbildung noch eine Berufserfahrung verlang wird. Selbst die angeblich schlechten
Deutschkenntnisse (nach über 20 Jahren in der Schweiz) dürften sich nur unwesentlich auf die
Chancen, eine geeignete Stelle zu finden, ausgewirkt haben, da erfahrungsgemäss nicht wenige
Hilfsarbeiter kaum Deutsch sprechen, aber dennoch erwerbstätig sein können, weil sie Arbeitskollegen
oder Vorgesetzte haben, die ihre Sprache sprechen und sie entsprechend anleiten können. Da eine
Hilfsarbeiterin vom ersten Tag an produktiv tätig sein kann, hat der Umstand, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers „nur“ noch acht Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters hätte
erwerbstätig sein können, für die Chancen bei der Stellensuche keine wesentliche Bedeutung gehabt.
Entscheidend ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre Untätigkeit nicht nur ihre der
eigentlichen Schadenminderungspflicht (der Erzielung eines Erwerbseinkommens) „vorgelagerte“
Pflicht, eine Arbeitsstelle zu suchen, verletzt, sondern auch den Beweis für eine etwaige unverschuldete
Arbeitslosigkeit verunmöglicht hat. Die Folgen der von ihr verursachten objektiven Beweislosigkeit sind
ihr aufzuerlegen. Die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich damit
als rechtmässig.
4.5 Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne hat sich im Jahr 2023 auf 55'599 Franken
belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 12. Aufl.
2025, Anh. 2). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Standortnachteil berücksichtigt, der dem
Umstand Rechnung trägt, dass das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz gegenüber dem
gesamtschweizerischen Durchschnitt etwa zehn Prozent tiefer liegt. Zudem hat sie einen
altersbedingten Abzug von zehn Prozent berücksichtigt. Weshalb aber das Alter der Ehefrau des
Beschwerdeführers dazu führen sollte, dass diese bei einer allfälligen Anstellung einen deutlich tieferen
Lohn als ihre Mitbewerberinnen respektive Arbeitskolleginnen erhalten sollte, ist nicht einzusehen. Ein
altersbedingter Abzug kann folglich nicht berücksichtigt werden. Dafür sind aber höhere
Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, denn auch die Beiträge an die obligatorische
Nichtberufsunfallversicherung und an die berufliche Vorsorge sind Sozialversicherungsbeiträge, die
vom Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden müssen. Praxisgemäss sind die gesamten Abzüge
auf neun Prozent festzusetzen. Damit ergibt sich ein massgebendes hypothetisches
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Erwerbseinkommen von 55'599 Franken × 90% × 91% = 45'536 Franken, das die Differenz zwischen
den Ausgaben und den effektiven Einnahmen von 58'764 – 32'219 = 26'545 Franken respektive von
58'797 – 32'219 = 26'578 Franken deutlich übersteigt. Folglich resultiert für den hier massgebenden
Zeitraum ein Einnahmenüberschuss, der die Zusprache einer Ergänzungsleistung ausschliesst. Der
angefochtene Einspracheentscheid erweist sich im Ergebnis als rechtmässig.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Der unterliegende
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber
eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt
(). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als unterdurchschnittlich zu
qualifizieren, weil sich der Streit nur um die Frage nach der Zulässigkeit der Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau gedreht hat und weil der Aktenumfang
vergleichsweise gering gewesen ist. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 2'500 Franken,
also auf 2'000 Franken, festgesetzt. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten,
wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art.
99 Abs. 2 VRP i.V.m. ).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 2'000 Franken (einschliesslich
Barauslagen und Mehrwertsteuer).
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Referenzen

Bestimmungsliste

  • EL 2025/62Hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau
Offizielle Quelle