5A_198/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Ausstandsbegehren (Beistandschaft)

31. August

Sachverhalt A.________ verlangte im Verfahren betreffend die Aufhebung seiner Beistandschaft den Ausstand der kantonalen Instanz und berief sich dabei auf zwei aufeinanderfolgende, vom Bundesgericht festgestellte Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach Aufhebung der Beistandschaft wurde das kantonale Verfahren abgeschrieben, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegenstandslos wurde. Erwägungen • Die Beschwerde ist mangels aktuellem und praktischem Interesse an der Beurteilung des Ausstands in einem definitiv abgeschlossenen kantonalen Verfahren gegenstandslos; die Sache ist abzuschreiben. • Für die Kostenfestsetzung trotz Gegenstandslosigkeit genügt eine summarische Prüfung des wahrscheinlichen Ausgangs; die Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründeten keinen Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 6 § 1 CEDH, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 ZPO, und die Kürze der Entscheidfrist ändert daran nichts. Entscheid Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, die Sache abgeschrieben und die auf 500 Franken reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, ohne Parteientschädigung.
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