9C_293/2026

Bundesgericht

Berufliche Vorsorge

Berufliche Vorsorge

20. Juli

Sachverhalt A.________ verlangte von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Invalidenleistungen ab Juni 2020 sowie vorsorglich Vorleistungen von Fr. 36'843.60. Das Sozialversicherungsgericht wies das Gesuch um vorsorgliche Ausrichtung von Vorleistungen ab, eröffnete aber gleichzeitig den weiteren Schriftenwechsel im noch hängigen Klageverfahren. Erwägungen • Die kantonale Verfügung verweigerte nicht materiell die Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG, sondern eine vorsorgliche Massnahme zur vorläufigen Rentenausrichtung; sie ist deshalb ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. • Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids waren weder dargetan noch ersichtlich, und die Beschwerde rügte nicht substanziiert eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte; die Ausführungen betrafen vielmehr den noch nicht beurteilten materiellen Vorleistungsanspruch. Entscheid Auf die Beschwerde wurde mangels zulässigen Anfechtungsobjekts und hinreichender sachbezogener Begründung nicht eingetreten.
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