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SV2 2025 12

GR Gerichte

Unfallversicherung

Tarifvergütung pflegender Angehöriger

Veröffentlicht am 29. September

Entschieden am 4. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 4. September 2026
mitgeteilt am 9. September 2026
Referenz
SV2 25 12
Instanz
Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer
Besetzung
von Salis, Vorsitz
Bäder Federspiel und Pedretti
Jauch, Aktuarin
Parteien
A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt
gegen
B._____ AG
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Jäger
Gegenstand
Versicherungsleistungen nach UVG/UVV
2 / 42
Sachverhalt
A.
Die 1958 geborene A._____ war für den Verein C._____ als dipl.
Hauspflegerin tätig und im Rahmen dieser Anstellung bei der B._____ AG
(nachfolgend: B._____) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 21. Juli 2007 erlitt sie einen Autounfall, bei dem sie sich eine
inkomplette
Tetraplegie
(C7)
zuzog.
Aufgrund
der
lähmungsbedingten
Beeinträchtigungen ist sie dauerhaft auf Betreuungs- und Pflegemassnahmen
angewiesen. Diese werden durch ihren Lebenspartner sowie durch die C._____
erbracht.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 sprach die B._____ A._____ aufgrund
einer bestehenden vollen Invalidität eine Invalidenrente gemäss UVG ab 1. März
2009, eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie
eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 95 % zu. Die
monatliche Hilflosenentschädigung betrug CHF 2'076.00 ab 1. April 2009 (ab
1. Januar 2016: monatlich CHF 2'436.00 gemäss Verfügung vom 27. November
2015).
Für
medizinisch
notwendige
Massnahmen
wurde
A._____
ein
Pflegeaufwand für die C._____ von CHF 1'485.00 pro Monat (für das Jahr 2010:
monatlich CHF 1'530.00, für das Jahr 2011: monatlich CHF 1'471.50, ab April 2017:
monatlich CHF 1'876.50 [recte: 1'867.50]) vergütet.
C.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 informierte die B._____ A._____
darüber, dass sie als Unfallversicherer ab dem 1. Januar 2019 keine Leistungen der
C._____ mehr übernehmen dürfe, da diese dem Tarifvertrag nicht beigetreten sei.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte die B._____ die Leistungen für den
monatlichen Pflegeaufwand der C._____ von CHF 1'876.50 per 31. Januar 2019
ein, da die Pflege durch eine gegenüber dem Unfallversicherer nicht
abrechnungsberechtigte Spitex erbracht worden sei. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die B._____ mit Einspracheentscheid vom 6. November 2019 ab.
Das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess mit Urteil S 19
140 vom 28. Juni 2021 die dagegen erhobene Beschwerde im dem Sinne gut, dass
es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2019 aufhob und die
Angelegenheit zur Abklärung des unfallbedingten, durch den Verein C._____ zu
erbringenden Pflege- und Hilfebedarfs von A._____ zu Hause und gestützt darauf
zu neuem Entscheid über die A._____ gemäss Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 UVV
zustehenden Pflege- und Hilfekosten für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 an die
B._____ zurückwies. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Die von der
B._____ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit
3 / 42
Entscheid BGE 148 V 311 (Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2021 vom 18. Mai
2022) ab.
E.
Bereits
zuvor
reichte
der
Verein
C._____
nach
gescheitertem
Schlichtungsverfahren am 25. September 2021 Klage beim Schiedsgericht
Graubünden nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (nachfolgend:
Schiedsgericht Graubünden; Verfahren SVR 21 2) ein und beantragte die
Bezahlung der von ihm im Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Dezember
2019 für A._____ erbrachten versicherten Dienstleistungen. Dieses Verfahren
wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens
sistiert.
F.
Am 25. Januar 2022 beauftragte die B._____ die Schweizerische
Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung (SAHB) mit der Abklärung der Hilflosigkeit
von A._____ sowie mit den von ihr benötigten Pflegeleistungen. Die Abklärung fand
am 5. Mai 2022 statt. Mit Abklärungsberichten betreffend Pflegeleistungen und
Hilflosigkeit vom 25. Mai 2022 erstattete die SAHB der B._____ ihre Ergebnisse.
Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2023 nahm die SAHB zu den Fragen des
Rechtsvertreters von A._____ Stellung und ergänzte ihre Abklärungen im Bericht
vom 5. Juli 2023.
G.
Gestützt auf die getätigten Abklärungen der SAHB sowie eigens erstellten
Berechnungen sprach die B._____ A._____ mit Verfügung vom 21. September
2023 ab dem 1. Januar 2017 für die Hilfe und Pflege zu Hause nach
eine monatliche Pauschale über CHF 2'309.00 zu (CHF 1'540.00 Anteil C._____
pro Monat; CHF 769.00 Anteil pflegender Angehöriger pro Monat) zu. Für den
Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2019 hielt sie eine Nachzahlung
im Umfang von CHF 10'812.50 fest.
H.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht Graubünden wurde mit Verfügung
vom 5. Februar 2024 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem die
Parteien mitgeteilt hatten, dass im Herbst 2023 eine Einigung habe erzielt werden
können.
I.
Gegen die Verfügung der B._____ vom 21. September 2023 liess A._____
am 19. Oktober 2023 fristgerecht Einsprache erheben. In der Folge tätigte die
B._____ weitere Abklärungen. Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025
hiess die B._____ die Einsprache aufgrund des angepassten Stundenansatzes für
die vom Lebenspartner von A._____ erbrachten Hilfe- und Pflegemassnahmen zu
Hause teilweise gut und änderte die Verfügung vom 21. September 2023
4 / 42
dahingehend
ab,
dass
A._____
Anspruch
auf
monatliche
Hilfe-
und
Pflegemassnahmen durch ihren Lebenspartner für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis
30. Mai 2024 im Betrag von insgesamt CHF 929.00, für die Zeit vom 1. Juni 2024
bis zum 30. Juni 2024 im Betrag von CHF 1’000.00 sowie für die Zeit ab dem 1. Juli
2024 im Betrag von CHF 2’380.00 hat. Im Übrigen wurde die Einsprache
abgewiesen.
J.
Mit Klage vom 27. Februar 2025 gelangte die D._____ GmbH an das
kantonale Schiedsgericht im Kanton Glarus für Streitigkeiten gemäss
(SG.2025.00002) und klagte im Wesentlichen die vom 1. Januar 2020 bis zum
31. Dezember 2024 für A._____ erbrachten Pflegeleistungen ein. Nachdem das
Verfahren zunächst sistiert wurde, nahm das Schiedsgericht dieses nach Ergehen
des Urteils des Bundesgerichts 9C_279/2025 vom 17. März 2026 formell wieder auf
und gab der D._____ GmbH Gelegenheit zu einem Klagerückzug. In der Folge
wurde das Verfahren mit Verfügung vom 21. April 2026 als durch Rückzug der
Klage erledigt abgeschrieben.
K.
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 liess A._____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Februar 2025 (Datum Poststempel)
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Einspracheentscheid der B._____ AG vom 12.02.2025
(1010.4062.07.0) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten,
der
Beschwerdeführerin
folgende
Leistungen
zu
gewähren:
a.
Entschädigung gemäss für die vom
Lebenspartner
der
Beschwerdeführerin
im
Zeitraum
vom
01.01.2017 bis zum 31.12.2019, eventuell bis zum 12.02.2025 /
zukünftig erbrachten Pflegeleistungen von mindestens 3.5 Stunden
pro Tag und
b.
Beitrag gemäss für die vom Lebenspartner
der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum
12.02.2025
/
zukünftig
erbrachten
nichtmedizinischen
Hilfeleistungen von mindestens 6 Stunden pro Tag sowie
c.
Zins zu 5 % für die geschuldete Entschädigung gemäss
Rechtsbegehren 1a und den geschuldeten Beitrag gemäss
Rechtsbegehren 1b je mit Zinspflicht ab dem 1. des Folgemonats
der im Vormonat geschuldeten Geldbeträge.
2.
Eventuell sei der Einspracheentscheid der B._____ AG vom 12.02.2025
(1010.4062.07.0) aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
5 / 42
Die Beschwerdeführerin rügte eine unvollständige Abklärung des unfallbedingten
Versorgungsbedarfs (Hilfs-, Betreuungs-, Pflege- und Überwachungsaufwand) und
verlangte diesbezüglich eine gerichtliche Begutachtung. Sodann bemängelte sie
den von der SAHB ermittelten zeitlichen Pflegebedarf sowie den Bedarf an
nichtmedizinischer Hilfe. Ebenso beanstandete sie die von der B._____
vorgenommene rechtliche Qualifikation der Grundpflege sowie die von dieser
vorgenommene Anrechnung der Hilflosenentschädigung an die Grundpflege.
Sodann kritisierte sie den Abzug für die Pflegeleistungen der C._____ und rügte
zudem, dass die A-Leistungen nicht von den Pflegeleistungen ihres Lebenspartners
in Abzug gebracht werden dürften, sondern zusätzlich zu vergüten seien. Ferner
brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Entschädigung für die von ihrem
Lebenspartner erbrachten Leistungen ab dem 1. Januar 2020 der D._____ GmbH
zustehe. Schliesslich rügte sie die monetäre Bewertung der Leistungen ihres
Lebenspartners als unrichtig. Im Übrigen machte sie eine Verletzung des
Grundrechts auf Selbstbestimmung geltend. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie den Beizug der Akten der Unfallversicherung und der beiden Spitex-
Organisationen
C._____
und
E._____-Spitex
(D._____
GmbH)
sowie
gegebenenfalls
deren
Beiladung,
die
Durchführung
eines
zweiten
Schriftenwechsels, einer mündlichen Verhandlung zwecks Ausführungen zu
Verletzungen von verfassungsmässigen Grundrechten, der EMRK und der UNO-
Behindertenrechtskonvention sowie einer Vergleichsverhandlung. Zudem ersuchte
sie um diverse Zeugenbefragungen sowie persönliche Befragung.
L.
Die
B._____
(nachfolgend:
Beschwerdegegnerin)
schloss
in
ihrer
Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in
ablehnender Weise zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung.
M.
Mit Replik vom 8. August 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre
Rechtsbegehren um eine neue Ziffer 1a mit folgendem Wortlaut:
Entschädigung gemäss für die von der C._____ im
Zeitraum ab 01.01.2017 bis zum 12.02.2025 / zukünftig und von der D._____
GmbH ab 01.01.2020 bis zum 12.02.2025 / zukünftig erbrachten
Pflegeleistungen.
Ebenso wurde das Zinsbegehren wie folgt angepasst:
Zins zu 5 % für die geschuldete Entschädigung gemäss Rechtsbegehren 1a
und 1b sowie den geschuldeten Beitrag gemäss Rechtsbegehren 1c je mit
Zinspflicht ab dem 1. des Folgemonats der im Vormonat geschuldeten
Geldbeträge.
Im Übrigen hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vollumfänglich fest und
vertiefte im Wesentlichen ihren Standpunkt.
6 / 42
N.
Die Beschwerdegegnerin reichte am 31. Oktober 2025 eine ausführliche
Duplik mit zusätzlichen neuen Beilagen ein. Darin vertiefte sie insbesondere ihren
Standpunkt.
O.
Auf entsprechende Nachfrage der Instruktionsrichterin am 5. August 2026
erklärte die Beschwerdeführerin am 17. August 2026, auf eine mündliche
Verhandlung zu verzichten.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen
Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2025 (vgl. act. B.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1
UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und kann gegen einen
Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die
versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die
Beschwerdeführerin ist im Kanton Graubünden wohnhaft, womit die örtliche
Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen
sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus i.V.m. Art. 49
Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des
angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies
berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl.
). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und ).
2.1.
Es
ist
unbestritten,
dass
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
ihrer
unfallbedingten Beeinträchtigungen Anspruch auf Hilfe- und Pflegeleistungen im
Sinne von (SR 832.202) hat. Uneinig sind sich die Verfahrensparteien
bezüglich des Umfangs, der Höhe und der monetären Bewertung der geleisteten
Hilfe- und Pflegemassnahmen gemäss seit dem 1. Januar 2017.
2.2.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zudem die Verfügung vom
19. August 2009 (recte: 19. Februar 2009) als qualifiziert falsch rügt und die
wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung fordert (act. A.3 Ziff. 197 f.),
ist festzuhalten, dass dies weder Teil der Rechtsbegehren noch des Anfechtungs-
noch des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren ist. So wurde dies im
7 / 42
angefochtenen Entscheid nicht thematisiert (UV-act. 277), so dass sich
diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
3.1.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache
in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der
gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit
des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein «faires Verfahren»
tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.1.1 und 3.3). Das kantonale
Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu
gewährleisten (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 und 122 V 47 E. 3), hat bei Vorliegen eines
klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_71/2021 vom 20. September 2021 E. 2.1). Ein während des ordentlichen
Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt dabei als rechtzeitig (vgl. BGE 134 I 331
E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2024 vom
18. Dezember 2024 E. 2.1).
3.1.2. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann
abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf
eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit
und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist.
Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender
Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet
oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten
öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden
Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische
oder
buchhalterische
Probleme
zutrifft,
wogegen
andere
dem
Sozialversicherungsrecht
inhärente
Fragestellungen
materiell-
oder
verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der
Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer
öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der
Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die
Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1
m.H.a. BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff.; vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 8C_538/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 2.2).
3.1.3. Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
8 / 42
und einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung, es sei ihr Gelegenheit zu
geben, ergänzende Ausführungen zur geltend gemachten Verletzung der
verfassungsmässigen
Grundrechte
und
der
staatsvertraglich
garantierten
Menschenrechte gemäss der EMRK sowie der Behindertenrechtskonvention der
UNO
zu
machen
(act. A.1
Ziff. 8).
Auf
entsprechende
Nachfrage
der
Instruktionsrichterin erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am
17. August 2026 jedoch den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Damit erübrigen sich Weiterungen zu diesem Verfahrensantrag.
3.2.
Soweit
die
Beschwerdeführerin
zudem
die
Durchführung
einer
Vergleichsverhandlung beantragt (act. A.1 Ziff. 9 und A.3 Ziff. 7), ist diesem Antrag
nicht zu entsprechen. Angesichts der von der Beschwerdegegnerin klar zum
Ausdruck gebrachten Haltung, wonach sie keine Aussicht auf eine vergleichsweise
Einigung sieht (act. A.2 zu Ziff. 9), bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass eine Vergleichsverhandlung zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits
beitragen könnte. Das Gericht erachtet die Durchführung einer solchen
Verhandlung daher nicht als zweckmässig, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist.
4.1.
Nach hat die versicherte Person Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Unter dem Titel «Heilbehandlung»
wird dem Bundesrat in die Kompetenz eingeräumt festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen die versicherte Person Anspruch auf Hilfe und
Pflege zu Hause hat. Gemäss hat die versicherte Person
Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese
durch eine nach den Art. 49 und 51 der KVV (SR 832.102) zugelassene Person
oder Organisation durchgeführt wird. nennt die beruflichen
Anforderungen an Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner. enthält
Kriterien, nach welchen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
zugelassen werden. Nach leistet der Versicherer einen Beitrag
an ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht
zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird (lit. a), sowie
an
nichtmedizinische
Hilfe
zu
Hause,
soweit
diese
nicht
durch
die
Hilflosenentschädigung
nach
Art. 26
UVG
abgegolten
ist
(lit. b).
Diese
Verordnungsbestimmung umfasst somit die Hauspflege.
4.2.1. Der Begriff der Hauspflege ist vielschichtig, wie das Bundesgericht in einem
älteren
Grundsatzurteil
vor
dem
Hintergrund
der
verschiedenen
Sozialversicherungszweige mit je verschiedenen Rechtsgrundlagen erkannt hat
(BGE 116 V 41 E. 5a). Daran kann ungeachtet der ergangenen terminologischen
9 / 42
Anpassungen
im
Zuge
der
jüngsten
Revision
im
Bereich
des
Unfallversicherungsrechts auch weiterhin grundsätzlich angeknüpft werden (vgl.
BGE 147 V 35 E. 5.1.2 [übersetzt in: Die Praxis 110/2021, Nr. 13, S. 108 f.]). Der
Begriff umfasst demnach zunächst die – weder ambulant noch in einem Spital,
sondern eben zu Hause erbrachten – Heilanwendungen mit therapeutischer
Zielrichtung, die von einem Arzt oder einer Ärztin vollzogen oder angeordnet werden
(medizinische Leistungen, Physio-, Ergotherapie usw.). Ebenfalls darunter fällt die
zu Hause stattfindende medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege, der zwar
das therapeutische (heilende) Agens fehlt, die aber für die Aufrechterhaltung des
Gesundheitszustandes doch unerlässlich ist (z.B. Einführen von Kathetern,
Behandlung von Wunden oder Infusionen). Das trifft insbesondere auf medizinische
Vorkehren im Sinne von zu, die lebenswichtige organische
Funktionen erhalten, unterstützen, sichern oder gleichsam ersetzen (vgl. auch Art. 7
Abs. 2 lit. b der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV; SR 832.112.31]:
Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung; Kapitel 3.2 der Ad-hoc-
Kommission Schaden UVG mit Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV,
Nr. 01/2022: Hilfe und Pflege zu Hause nach , UV-act. 277 S. 30 ff.).
Das Erfordernis der ärztlichen Anordnung ist dabei nicht in einem streng formellen
Sinn zu verstehen. Es genügt vielmehr, dass die fraglichen medizinischen
Vorkehren, die zu Hause durchgeführt werden, nach der Aktenlage medizinisch
indiziert sind (vgl. BGE 147 V 16 E. 8.2.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 116 V 41 E. 5c).
Die dritte Form der Hauspflege betrifft die nichtmedizinische Hilfe. Diese bezieht
sich entweder auf die betroffene Person selber in Form von Hilfeleistungen bei den
alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und
Trinken; vgl. auch : Massnahmen der Grundpflege) oder auf
Hilfestellungen in ihrer Umgebung durch Führung des Haushaltes oder Besorgung
der alltäglichen Angelegenheiten (vgl. BGE 148 V 28 E. 2.4, 147 V 16 E. 8.2.2, 147
V 35 E. 5.1 [übersetzt in: Die Praxis 110/2021, Nr. 13, S. 108 f.], 116 V 41 E. 5a;
Urteile des Bundesgerichts 8C_626/2024 vom 14. November 2025 E. 4.2.2,
8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.4 = BGE 148 V 28, 9C_200/2018 vom
17. Dezember 2018 E. 3.2.1, 8C_896/2009 vom 23. Juli 2010 E. 2.2, U 213/02 vom
18. August 2003 E. 2.2 und U 188/02 vom 14. März 2003 E. 2.2).
4.2.2. Die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG erarbeitete für die Unfallversicherer
eine Empfehlung zur Anwendung von (Empfehlung Nr. 01/2022:
Hilfe und Pflege zu Hause nach [UV-act. 277 S. 30 ff.], welche die
bisherigen Empfehlungen Nr. 02/1989 und Nr. 07/1990 ersetzt). Gemäss dieser
Empfehlung besteht für die reine Haushaltshilfe als Unterstützung bei der
Wirtschafts- und Lebensführung (z.B. Waschen, Bügeln, Reinigung und Besorgung
10 / 42
anderer alltäglicher Angelegenheiten) grundsätzlich keine Leistungspflicht aus UVG
(vgl. UV-act. 277 S. 32). Die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG
Nr. 01/2022: Hilfe und Pflege zu Hause nach stellt zwar keine Weisung
an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und ist
insbesondere für die Gerichte nicht verbindlich. Sie ist jedoch geeignet, eine
rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (vgl. BGE 147 V 35 E. 5.1.3 [übersetzt in: Die
Praxis 110/2021, Nr. 13, S. 109]).
4.3.1. Nach , der im Gegensatz zu nicht von
einem «Beitrag» spricht, sind grundsätzlich die effektiven Vollkosten der
versicherten Pflegeleistungen zu übernehmen. Der Versicherer hat somit die
effektiven Vollkosten der medizinischen Pflege zu Hause zurückzuerstatten, die von
einer gemäss Art. 49 (Pflegefachfrau und Pflegefachmann) und Art. 51
(Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause) KVV zugelassenen Person
oder Organisation durchgeführt wird (vgl. BGE 147 V 35 E. 5.2.1.2 [übersetzt in: Die
Praxis 110/2021, Nr. 13, S. 110], 147 V 16 E. 9.3.2 f.). Laut BGE 147 V 35 (vgl.
dortige E. 7.6) sind die Leistungen gemäss ohne Kostenbeitrag
der versicherten Person zu entschädigen (siehe auch Urteile des Bundesgerichts
8C_580/2020 vom 26. März 2021 E. 4.2.2 und 8C_591/2020 vom 3. Februar 2021
E. 3.2).
4.3.2. sieht vor, dass der Versicherer einen Beitrag an
ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene
Person leistet, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird. Letztere
Voraussetzung dient dem Schutz der versicherten Person und der Gewährleistung
einer ausreichenden Qualität der Pflege (vgl. BGE 147 V 35 E. 5.2.2.1 [übersetzt in:
Die Praxis 110/2021, Nr. 13, S. 110]). Im Unterschied zu sieht
nur einen «Beitrag» an medizinische Pflege durch eine nicht
zugelassene Person vor. Über die Höhe des Beitrags des Versicherers sagt diese
Bestimmung nichts aus. Diese kann sich nach Massgabe der von der versicherten
Person zu tragenden effektiven Kosten richten, sich am tatsächlichen
Erwerbsausfall der pflegenden Person orientieren oder unabhängig von diesen
beiden Kriterien an den Kosten, welche die Pflege bei marktgerechter Entlöhnung
einer Person verursachen würde. Die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG schlägt
vor, den Stundenansatz gestützt auf die aktuellste Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) Tabelle 1 (T1 Skill level), Pos. 86-88 (Gesundheits-
und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2), festzulegen (vgl. BGE 147 V 35 E. 5.2.2.2
[übersetzt in: Die Praxis 110/2021, Nr. 13, S. 110 f.]; siehe auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_591/2020 vom 3. Februar 2021 E. 5.3; vgl. UV-act. 277 S. 33).
11 / 42
4.3.3. sieht vor, dass der Versicherer an nichtmedizinische
Hilfe
zu
Hause
einen
Beitrag
leistet,
soweit
diese
nicht
durch
die
Hilflosenentschädigung nach abgegolten ist. Diese Pflege kann sowohl
von einer gemäss zugelassenen Person oder Organisation wie
auch von einer gemäss nicht zugelassenen Person oder
Organisation durchgeführt werden (vgl. BGE 147 V 35 E. 5.2.3.1 [übersetzt in: Die
Praxis 110/2021, Nr. 13, S. 111]). Die Höhe des Beitrags des Versicherers kann
auch hier (vgl. vorstehend Erwägung 4.3.2) nach Massgabe der Kosten, welche die
Pflege bei marktgerechter Entlöhnung einer Person verursachen würde, festgesetzt
werden. Die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG schlägt vor, den Stundenansatz
gestützt auf die aktuellste LSE Tabelle 1 (T1 Skill level), Pos. 86-88 (Gesundheits-
und Sozialwesen, Kompetenzniveau 1), festzulegen (vgl. BGE 147 V 35 E. 5.2.3.2
[übersetzt in: Die Praxis 110/2021, Nr. 13, S. 111]; siehe auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_591/2020 vom 3. Februar 2021 E. 5.3; vgl. UV-act. 277 S. 33).
Gemäss Wortlaut von hat der Versicherer nur dann einen
Beitrag zu leisten, wenn die nichtmedizinische Hilfe zu Hause nicht durch die
Hilflosenentschädigung nach abgegolten ist.
4.3.4. Gemäss
der
Empfehlung
der
Ad-hoc-Kommission
Schaden
UVG
Nr. 01/2022: Hilfe und Pflege zu Hause nach (vgl. Ziff. 5.4.1) ist die
Übernahme von Kosten für Heilbehandlung und medizinische Pflege zu Hause im
Sinne von Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a UVV neben der Hilflosenentschädigung zu
gewähren (UV-act. 277 S. 33).
4.4.1. Eine Abklärung der Bedarfslage im Sinne von hat zunächst den
medizinischen Pflegebedarf festzustellen. Der dabei erhobene Bedarf fällt – je nach
Leistungserbringer – entweder unter Abs. 1 oder unter Abs. 2 lit. a und ist
dementsprechend vollständig (Abs. 1) oder nur beitragsweise (Abs. 2 lit. a)
abzugelten. Das erfordert eine genaue Erhebung, und zwar nicht nur des zeitlichen
Aufwands (vgl. BGE 147 V 35 E. 8.4 [übersetzt in: Die Praxis 110/2021, Nr. 13,
S. 119]), sondern im Hinblick auf die rechtliche Zuordnung ebenso der Art und des
Inhalts der konkret anfallenden Verrichtungen. Dies gilt umso mehr, als – entgegen
der krankenversicherungsrechtlichen Leistungspflicht – je nach den Umständen
auch gewisse Massnahmen der Grundpflege () unter den
Begriff der medizinischen Pflege fallen können, was es in jedem Einzelfall mit Blick
auf die konkret anstehenden pflegerischen Handlungen zu prüfen gilt (vgl. BGE 148
V 28 E. 6.3, 147 V 16 E. 8.2.4.2 und 147 V 35 E. 9.1 [übersetzt in: Die Praxis
110/2021, Nr. 13, S. 120]; Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2024 vom
14. November 2025 E. 4.2.3 ff., 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 6.3 = BGE
12 / 42
148 V 28, 8C_1037/2012 vom 12. Juli 2013 E. 7.2). Dazu gehören insbesondere
auch notwendige Begleithandlungen, welche untrennbar mit der betreffenden
technischen Ausführung der medizinischen Pflegeleistungen verbunden sind, wie
z.B. das Desinfizieren der Hände, das Aus- und Wiederanziehen der Kleider sowie
das (Zurück-)Setzen des Patienten in den Rollstuhl (vgl. BGE 147 V 35 E. 8.4
[übersetzt in: Die Praxis 110/2021, Nr. 13, S. 119 f.]).
4.4.2. Daneben muss mit Blick auf der Bedarf an
nichtmedizinischer Hilfe erfasst werden. Da der Versicherer nur dann einen Beitrag
zu leisten hat, wenn die nichtmedizinische Hilfe zu Hause nicht durch die
Hilflosenentschädigung nach abgegolten ist, ist für jede einzelne
Pflegeleistung abzuklären, ob und in welchem Umfang sie Teil der Hilfe oder der
Überwachung ist, die von der Hilflosenentschädigung abgegolten ist (vgl. BGE 147
V 35 E. 5.2.3.3 mit weiteren Hinweisen [übersetzt in: Die Praxis 110/2021, Nr. 13,
S. 111 f.]). Dabei kann sich die Abklärung nicht in der Prüfung erschöpfen, ob sich
eine konkrete Hilfestellung einer allgemeinen Lebensverrichtung zuordnen lässt, um
sie bereits auf diesem Wege von einer beitragsweisen Abgeltung auszunehmen.
Denn der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach und derjenige auf
die beitragsweise Abgeltung der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause gemäss Art. 18
Abs. 2 lit. b UVV überschneiden sich teils und teils ergänzen sie sich. Bei der
Festlegung des Beitrags an nichtmedizinischer Hilfe zu Hause gemäss Art. 18
Abs. 2 lit. b UVV ist die Hilflosenentschädigung deshalb in die Anspruchsermittlung
einzubeziehen (vgl. BGE 148 V 28 E. 6.4.2 und 6.5.2). Vom gesamthaft zu
erhebenden zeitlichen Bedarf an nichtmedizinischen Unterstützungsleistungen bzw.
von der gestützt darauf zu ermittelnden Abgeltung ist die Hilflosenentschädigung in
Abzug zu bringen. Ausgenommen davon ist eine Quote von 15 % für die alltägliche
Lebensverrichtung «Fortbewegung ausserhalb des Hauses» und dessen naher
Umgebung, die den bestimmungsgemässen Rahmen von sprengt (vgl.
BGE 148 V 28 E. 6.5.2).
5.1.
Vorliegend erlitt die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2007 einen schweren
Autounfall, bei dem sie sich eine inkomplette Tetraplegie (C7) mit diversen
Begleitverletzungen
wie
Gesichtsschädelfrakturen
(Sinus
maxillaris
links,
Jochbogen links, Orbitaboden links, Kopfschwartenhämatom rechts parietal), eine
dislozierte,
offene
Humerusschaftfraktur
rechts,
ein
Thoraxtrauma
mit
Rippenfrakturen 4-6 links ventral und beidseitigen Lungenkontusionen sowie eine
Commotio cerebri zuzog (vgl. UV-act. 1 S. 2). Bereits tags darauf am 22. Juli 2007
wurde die Beschwerdeführerin ins Paraplegikerzentrum Nottwil verlegt, wo sie bis
am 19. April 2008 behandelt wurde (vgl. UV-act. K1 und K45).
13 / 42
5.2.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden vollen Invalidität eine monatliche
Übergangsrente von CHF 3'397.00 ab 1. März 2009 zu. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführerin
eine
Integritätsentschädigung
auf
der
Basis
eines
Integritätsschadens von 95 % in der Höhe von CHF 96'120.00 (gemäss
Korrigendum vom 26. Februar 2009: CHF 101'460.00 [vgl. UV-act. K83]) und eine
Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades von monatlich
CHF 2'076.00 ab 1. April 2009 (ab 1. Januar 2016: monatlich CHF 2'436.00 [vgl.
UV-act. K202])
gewährt.
Zudem
sprach
die
Beschwerdegegnerin
der
Beschwerdeführerin für medizinisch notwendige Massnahmen im Sinne von Art. 18
UVV einen Pflegeaufwand für die C._____ von CHF 1'485.00 pro Monat (45 min.
pro Tag x 30 : 60 à CHF 66.00 [Stundenansatz für Pflege C._____]) zu (vgl. UV-
act. 80). Mit Verfügung vom 26. August 2009 sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin eine Komplementärrente von CHF 2'601.00 pro Monat ab
1. März 2009 zu (vgl. UV-act. K99). Am 24. Mai 2012 wurde die Komplementärrente
angepasst, indem diese für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011
auf monatlich CHF 2'453.00 und ab 1. Februar 2011 auf CHF 2'275.00 pro Monat
festgesetzt wurde (vgl. UV-act. K154).
5.3.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin betreffend Pflegeaufwand mit, dass sich der Stundenansatz im
Jahr 2010 auf CHF 68.00 erhöht habe, weshalb der Pflegeaufwand im 2010
monatlich CHF 1'530.00 (45 x 30 : 60 à CHF 68.00) bzw. insgesamt CHF 18'360.00
(CHF 1530.00 x 12) betragen habe. Der für das Jahr 2010 zu wenig ausbezahlte
Betrag werde in den nächsten Tagen überwiesen. Ausserdem ergebe sich für das
Jahr 2011 unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 65.40 ein
Pflegeaufwand von monatlich CHF 1'471.50 (45 x 30 : 60 à CHF 65.40) (vgl. UV-
act. K138). Am 26. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin von der
Beschwerdegegnerin betreffend Pflegeaufwand dahingehend informiert, dass nun
eine vorübergehende Anpassung (gültig bis zu einer Inkraftsetzung eines neuen
Spitex-Tarifvertrags) stattgefunden habe. Für die Behandlungskosten würden nun
CHF 83.00 pro Stunde vergütet, weshalb der Pflegeaufwand rückwirkend ab 1. April
2017 monatlich CHF 1'876.50 (recte: CHF 1'867.50 [22.5 x CHF 83.00]) betrage.
Die Nachzahlung erfolge separat (vgl. UV-act. K213).
5.4.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte die Beschwerdegegnerin die
Leistungen für den monatlichen Pflegeaufwand der C._____ von CHF 1'876.50 per
Ende Dezember 2018 ein, da die Pflege durch eine gegenüber dem
Unfallversicherer nicht abrechnungsberechtigte Spitex erbracht worden sei (UV-
14 / 42
act. K241).
Die
dagegen
erhobene
Einsprache
wies
die
B._____
mit
Einspracheentscheid vom 6. November 2019 ab (UV-act. K244). Das damalige
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess mit Urteil S 19 140 vom 28. Juni
2021 die dagegen erhobene Beschwerde im dem Sinne gut, dass es den
angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2019 aufhob und die
Angelegenheit zur Abklärung des unfallbedingten, durch den Verein C._____ zu
erbringenden Pflege- und Hilfebedarfs von A._____ zu Hause und gestützt darauf
zu neuem Entscheid über die A._____ gemäss Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 UVV
zustehenden Pflege- und Hilfekosten für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 an die
B._____ zurückwies. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein (UV-
act. K297). Die von der B._____ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies
das Bundesgericht mit Entscheid BGE 148 V 311 ab.
5.5.
Im Zuge dessen liess die Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2022 vor Ort
sowohl die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin als auch deren Pflegebedarf (vgl.
UV-act. M42 S. 1 ff.) abklären. Die entsprechenden Berichte wurden von der SAHB
am 25. Mai 2022 (UV-act. M42 S. 1 ff.) erstattet und mit Bericht vom 5. Juli 2023
(UV-act. M44 S. 1 ff.) ergänzt. Gestützt darauf sowie auf ihre eigens erstellten
Berechnungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 21. September 2023 ab dem 1. Januar 2017 für die Hilfe und Pflege
zu Hause nach eine monatliche Pauschale über CHF 2'309.00 zu
(CHF 1'540.00 Anteil C._____ pro Monat; CHF 769.00 Anteil pflegender
Angehöriger pro Monat). Für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2019
hielt sie eine Nachzahlung im Umfang von CHF 10'812.50 fest (UV-act. K439).
5.6.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass der Pauschalbetrag für die C._____ gestützt auf die
neuen Stundenansätze des neuen Tarifvertrages ab 1. Oktober 2024 auf
CHF 1'861.00 pro Monat erhöht werde (UV-act. K479).
5.7.
Mit
Einspracheentscheid
vom
12. Februar
2025
korrigierte
die
Beschwerdegegnerin sodann die vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin
erbrachten Hilfe- und Pflegemassnahmen zu Hause nach für den
Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Mai 2024 auf CHF 929.00 pro Monat, im Juni
2024 auf CHF 1'000.00 und ab 1. Juli 2024 auf CHF 2'380.00 pro Monat (act. B.1
Ziff. 11).
6.1.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine unvollständige Abklärung des
unfallbedingten
Versorgungsaufwands
(Hilfs-,
Betreuungs-,
Pflege-
und
Überwachungsaufwand).
15 / 42
6.2.
Für
den
Beweiswert
eines
Abklärungsberichtes
sind
gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es
ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der Mediziner
gestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die
Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in
Frage stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies
zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht
eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im soeben umschriebenen Sinn
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 147 V 35 E. 8.1
[übersetzt in: Die Praxis 110/2021, Nr. 13, S. 117], 130 V 61 E. 6.1.2; Urteil des
Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2 und 3.3).
6.3.
Die entsprechende Abklärung wurde durch Frau F._____, diplomierte
Pflegefachfrau FA IP, vor Ort in der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres
Lebenspartners in Chur durchgeführt. Die von der Beschwerdegegnerin
beigezogene Abklärungsperson verfügte als diplomierte Pflegefachfrau FA IP über
die notwendigen fachlichen Qualifikationen, was die Einschätzung der Hilflosigkeit
sowie des individuell-konkreten Pflegebedarfs vor Ort anbelangt. Ihre Erhebungen
tätigte sie im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Lebenspartners, einer
Mitarbeiterin der C._____ sowie einer Pflegefachfrau der D._____ GmbH (vgl. UV-
act. M42 S. 1 ff.). Damit waren sämtliche Personen beteiligt, welche in den
Pflegeprozess der Beschwerdeführerin involviert sind und bestand insgesamt
Gewähr für eine hinreichend verlässliche Abklärung (vgl. BGE 147 V 16 E. 7.4.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3.2.3). Die
Beschwerdeführerin bringt im Übrigen auch nichts vor, was gegen die fachliche
Kompetenz der Abklärungsperson spräche oder deren Unbefangenheit in Zweifel
zu ziehen vermöchte. Die Abklärungsperson erstattete ihre Erhebungen mit Bericht
vom 25. Mai 2022 (UV-act. M42 S. 1 ff.) und ergänzendem Bericht vom 5. Juli 2023
(UV-act. M44 S. 1 ff.).
16 / 42
6.4.
Die
Beschwerdeführerin
bringt
im
Wesentlichen
vor,
die
Pflegebedarfsfeststellung vom 25. Mai 2022 sei unvollständig.
6.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
von Anfang an in die diesbezügliche Abklärung einbezogen wurde. Er begrüsste
eine solche Abklärung und ersuchte am 9. Juni 2021 zu Recht darum, nicht nur die
medizinischen Pflegeleistungen, sondern auch die nichtmedizinische Hilfe
abzuklären (UV-act. K291). Die Beschwerdegegnerin kam seinem Ersuchen nach
(UV-act. K303), stellte ihm am 11. November 2021 den Fragenkatalog zu und gab
ihm Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (UV-act. K327). Davon machte der
Rechtsvertreter Gebrauch, weshalb in der Folge der Fragenkatalog mehrmals
angepasst wurde (vgl. UV-act. K330, K335 S. 1 f., K341, K348 S. 1 f.). Entgegen
seinen Vorbringen (vgl. act. A.3 Ziff. 52 und Ziff. 88-93) monierte der
Rechtsvertreter in keiner dieser Stellungnahmen im Zusammenhang mit der
Bedarfsabklärung, dass der Versorgungsbedarf auch für einen früheren Zeitraum,
namentlich
ab
2017,
festgestellt
werden
müsste.
Sodann
wurde
die
Bedarfsabklärung anhand des inter RAI HomeCare (RAI-HC) vorgenommen,
welches Instrument von der Beschwerdeführerin selber bevorzugt wird (vgl. act. A.1
Ziff. 55). Der Abklärungsbericht betreffend die Pflegemassnahmen führt über rund
zehn Seiten detailliert den gesamten Tagesablauf der Beschwerdeführerin auf.
Dabei hat die Abklärungsperson sämtliche (Pflege-)Arbeiten aufgelistet und dabei
angegeben, von wem und wie oft die Tätigkeit ausgeführt wird und welche Zeit sie
beansprucht (UV-act. M44 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin legt – abgesehen von
der behaupteten ständigen Überwachung (vgl. dazu Erwägung 6.4.3. nachstehend)
– nicht dar, welche konkreten Verrichtungen im Tagesablauf zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden oder inwiefern die konkreten Zeitangaben unzutreffend sein
sollen. Soweit die Beschwerdeführerin den ermittelten Pflegebedarf von 205
Minuten pro Tag bei einer versicherten Person, welche an einer Tetraplegie C7
leide, pauschal als zu gering bemängelt und hierzu auf den Entscheid des
Bundesgerichts 9C_702/2010 vom 21. Dezember 2010 verweist, greift dies zu kurz.
Der Pflegebedarf kann nicht von anderen Fällen abgeleitet werden und ist bei jeder
Person individuell festzustellen, was vorliegend gemacht wurde. Entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden dabei auch die saisonalen und
situativen
Gegebenheiten
berücksichtigt.
So
hat
die
Abklärungsperson
ausserplanmässige
Vorkommnisse
wie
z.B.
Stuhlgang
und
Stuhl-
und
Urininkontinenz beachtet (UV-act. M44 S. 1), darauf hingewiesen, dass der
Lebenspartner während der Dauer der Ferien, ca. 12 Wochen, die komplette Pflege
übernehme (UV-act. M44 S. 2) sowie saisonale Besonderheiten wie z.B.
Erkältungen, Rücken waschen im Sommerhalbjahr und besondere Aktivitäten wie
17 / 42
das auswärtige Training im Fitnessstudio oder Fahrten nach Nottwil zur Kontrolle
(UV-act. M44 S. 4-6) mitberücksichtigt. Gleichermassen wurde täglich eine gewisse
Zeit für die Hilfe bei Jacke und Schuhe an- und ausziehen festgehalten, wenn die
Beschwerdeführerin nach draussen geht (UV-act. M44 S. 4), auch wenn das
Anziehen einer Jacke im Sommer sicherlich nicht stets der Fall ist. Inwiefern das
Anziehen dickerer Socken oder anderer Schuhe im Winter einen anderen Aufwand
als zu einer anderen Jahreszeit verursachen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Zudem
geht es bei der Bedarfsabklärung um einen durchschnittlichen Aufwand über das
ganze Jahr. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine dauerhafte
Verschlechterung bzw. wurde diese von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert.
Im Übrigen geht es nicht an, jede hypothetische Gegebenheit im Rahmen der
Bedarfsabklärung
zu
berücksichtigen.
So
sind
die
Ausführungen
der
Beschwerdeführerin
in
Bezug
auf
den
von
ihr
geltend
gemachten
saisonalen/situativen Mehraufwand hauptsächlich genereller und hypothetischer
Natur.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 20. Juni 2022
gegenüber ihrem Rechtsvertreter festhielt, sie habe die Abklärung studiert. Ein paar
Sachen seien noch nicht ganz am richtigen Ort. Auf Seite 7 habe sie die Arbeiten,
welche ihr Partner ausführe, mit einem «P» gekennzeichnet. Alles Andere sei in
Ordnung, auch die Erhebung für die Hilflosenentschädigung sei okay (vgl. UV-
act. 141
S. 2;
vgl.
auch
den
von
der
Beschwerdeführerin
korrigierten
Abklärungsbericht [UV-act. 140 S. 4], wobei es sich bei den korrigierten Positionen
um Hauswirtschaftstätigkeiten handelt). Gleichermassen äusserte sich die
Pflegefachfrau der D._____ GmbH gegenüber dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16. Juni 2022 und führte was folgt aus (vgl. UV-
act. 141 S. 1):
Ich habe den Bericht der SAHB geprüft. Die SAHB hat gute Arbeit geleistet.
In wenigen Punkten hat sie knappe Zeit für die jeweilige Verrichtung
berechnet, dafür in anderen soviel mehr, dass es kumuliert auf eine höhere
Zeit für benötigte Leistungen der Klientin A._____ ergibt. Wir haben auch
keine extremen Zeitdifferenzen. Ich habe eine Stellungnahme begonnen, bin
mir jedoch nicht sicher, ob es sinnvoll ist aufzuzeigen, dass wir weniger Zeit
angegeben hätten.
Die Beschwerdeführerin führt selber aus, dass es sich bei der Pflegefachfrau der
D._____ GmbH um eine ausgewiesene Pflegeexpertin handle (vgl. act. A.3 Ziff. 97),
womit
auf
ihre
Äusserungen
abgestellt
werden
kann.
Soweit
die
Beschwerdeführerin somit vorbringt, dass die D._____ GmbH im Zeitraum vom
1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 einen höheren Pflegebedarf errechnet
habe, steht dies im Widerspruch zur vorstehend genannten Äusserung der D._____
18 / 42
GmbH, wonach die SAHB kumuliert auf einen höheren Pflegebedarf komme. Und
im Umkehrschluss bedeutet dies nicht, dass der vorliegende Abklärungsbericht der
SAHB nicht beweiskräftig wäre. Denn dieser basiert auf den tatsächlichen
Pflegezeiten, welche von der Beschwerdeführerin, ihrem Lebenspartner, einer
Mitarbeiterin der C._____ sowie einer Pflegefachfrau der D._____ GmbH als
Hauptpflegeleistende erfasst wurden. Ebenso nahm die Abklärungsperson zur E-
Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28. April 2023 am 2. Mai
2023 Stellung und wies darin zu Recht darauf hin, dass im Abklärungsbericht auch
die nichtmedizinischen Massnahmen beschrieben und erfasst worden seien (vgl.
UV-act. M43). Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin, eine spezifische Trennung
der Positionen nach Partner und Spitex vorzunehmen, fand am 27. Juni 2023
nochmals ein persönliches Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem
Lebenspartner
sowie
der
Abklärungsperson
statt.
Dabei
hätten
die
Beschwerdeführerin und der Partner bestätigt, dass die angegebenen Zeiten und
der Ablauf der Pflege den Tatsachen entsprächen. Allerdings stellte sich heraus,
dass ausserplanmässiger Stuhlgang und Stuhlinkontinenz nicht erfasst worden
seien. Zudem trete seit ca. einem Jahr Urininkontinenz auf. Am 5. Juli 2023
erstattete die Abklärungsperson sodann ihren überarbeiteten Bericht, in welchem
zusätzlich die Stuhl- und Urininkontinenz berücksichtigt und die Leistungen klar
nach Partner und Spitex getrennt wurden (UV-act. M44 S. 1 ff.). Dass die
Einwendungen der Beschwerdeführerin ignoriert worden seien, trifft somit nicht zu.
Vielmehr wurden alle involvierten Personen in die Abklärung miteinbezogen und
haben diese die ermittelten Verrichtungen und Zeiten als zutreffend bestätigt.
6.4.2. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf den Umstand, dass der
Rechtsvertreter bei der Zusammenstellung des Fragenkatalogs involviert war und
die Abklärung der nichtmedizinischen Hilfe auf sein Ersuchen hin – zu Recht – in
den Fragekatalog aufgenommen wurde (UV-act. K291 und K303), ist auch sein
Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin die nichtmedizinische Hilfe nicht habe
abklären lassen, nicht nachvollziehbar. Zudem gehen aus den Berichten der SAHB
insbesondere Tätigkeiten wie beispielsweise Ganzwäsche in Bad, Dusche oder
Lavabo, Teilwäsche im Bett (inkl. Intimpflege), Teilwäsche am Lavabo (inkl.
Intimpflege), Hilfe An-/Auskleiden, beim Trinken unterstützen, beim Essen
unterstützen etc. hervor, womit eindeutig ist, dass auch die nichtmedizinische Hilfe
erfasst wurde (UV-act. M44 S. 9). Dass die Beschwerdegegnerin dabei den
ausserhäuslichen Hilfebedarf entschädigungsmässig nicht berücksichtigt hat, ist
nicht zu beanstanden, da Hilfe bei der Fortbewegung und den Kontaktaktivitäten
«ausser Haus» den bestimmungsgemässen, räumlichen Rahmen von
(«Hilfe zu Hause») sprengt (vgl. BGE 148 V 28 E. 6.2.4 f., 6.4.1 und 6.5.2). Gleiches
19 / 42
gilt für die reine Haushaltshilfe, für welche ebenfalls keine Leistungspflicht besteht
(BGE 148 V 28 E. 6.4.1). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist damit nicht weiter einzugehen.
6.4.3. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, soweit sie eine
ständige Überwachungsbedürftigkeit bzw. Rufbereitschaft geltend macht und
ausführt, es sei bei tetraplegisch gelähmten Personen offensichtlich, dass als Folge
der hohen Lähmung und der damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen
an allen Gliedmassen eine ständige Überwachungsbedürftigkeit bestehe (act. A.2
Ziff. 61 ff.). Diese pauschalen Äusserungen zu Tetraplegikern ohne konkrete
Erläuterungen zum Überwachungsbedarf der Beschwerdeführerin greifen zu kurz.
In Bezug auf die Überwachung wurde im Erhebungsblatt für Hilflosenentschädigung
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine kognitiven Einschränkungen
habe. Sie könne Smartphone und PC nutzen (Spezialmaus) und die Administration
mit erhöhtem Zeitaufwand selbständig erledigen. Zweimal täglich sei ein
Kontrollanruf oder -besuch notwendig für den Fall, dass die Beschwerdeführerin
stürze (UV-act. M42 S. 3). Dies lässt nun aber nicht bereits auf eine ständige
Überwachungsbedürftigkeit schliessen. Ein weiterer Überwachungsbedarf ist dieser
Abklärung nicht zu entnehmen. Ein 24-Stunden-Überwachungsbedarf geht auch
aus den weiteren Unterlagen nicht hervor. Gleichermassen erhellt aus der
persönlichen
Besprechung
zwischen
der
Beschwerdegegnerin,
der
Beschwerdeführerin sowie der C._____ vom 21. Januar 2009, dass es der
Beschwerdeführerin mit Unterstützung von ca. 2.5 Stunden pro Tag durch die
Spitex möglich ist, alleine in ihrer Wohnung zu leben (UV-act. K77), was ebenfalls
gegen einen ständigen Überwachungsbedarf bzw. eine Rufbereitschaft und für eine
gewisse Selbständigkeit spricht. Zudem geht aus den Ausführungen der C._____ in
ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 im Verfahren S 19 140 vor dem damaligen
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hervor, dass die Beschwerdeführerin
nach ihrem Rehabilitationsaufenthalt mit einem Teilzeitpensum bei der C._____
weiter beschäftigt wurde, wozu ihr ein spezieller Arbeitsplatz in der Administration
eingerichtet und spezielle Hilfsmittel (Tastatur, Computermaus etc.) angeschafft
wurden. Die Beschwerdeführerin zog in das gleiche Mehrfamilienhaus, in welchem
sich auch die Büroräumlichkeiten der C._____ befinden, womit sie in der bisherigen
vertrauten Umgebung weiterhin wohnen und arbeiten konnte. Sie nimmt an
Personalausflügen und -festen etc. teil und pflegt neben ihrem privaten Umfeld auch
die Freundschaften zu ihren Arbeitskolleginnen (UV-act. 21 S. 2; vgl. auch
Telefonnotiz vom 9. April 2008 [UV-act. K42]). Dass sie bei der Arbeit auf Hilfe von
anderen Mitarbeitenden zur Erledigung der Arbeiten angewiesen sein soll, steht der
Verneinung eines ständigen Überwachungsbedarfs nicht entgegen. Ebenso ist die
20 / 42
Beschwerdeführerin gemäss Abklärung der SAHB für die Fortbewegung in ihrer
Wohnung nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen, da die Wohnung rollstuhlgängig ist
und die Beschwerdeführerin über ein Rollstuhlmobil verfügt. Auch im Freien benötigt
sie lediglich Hilfe bei Hindernissen und der Benutzung von ÖV (UV-act. M43 S. 6;
vgl. auch Bedarfsabklärung der C._____ vom 22. März 2019 [Beilage zu UV-
act. K237]; Persönliche Besprechungsnotiz vom 21. Januar 2009 [UV-act. K77
S. 1]). Eine angebliche ständige Überwachungsbedürftigkeit steht auch im
Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin offenbar ihre Enkelkinder hütet
und zur Kita begleitet (vgl. UV-act. 209), was wohl kaum möglich wäre, wenn auch
die Beschwerdeführerin selbst ständig überwacht werden müsste. Auch aus den
Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin regelmässig repositioniert und bei
Stürzen aufgerichtet werden müsse, die Hilfsmittel von einer Hilfsperson bereit
gestellt und unter Umständen angezogen werden müssten und sie der
Unterstützung beim Essen und Trinken bedürfe (vgl. act. A.3 Ziff. 16), kann sie
keinen ständigen Überwachungsbedarf ableiten. So wurden die Zeiten hierfür im
Abklärungsbericht
unter
den
Positionen
«Aktive/passive
Bewegungsunterstützung», «Hilfsmittel anbringen/entfernen» sowie «Beim Essen
unterstützen» und «Beim Trinken unterstützen» berücksichtigt (vgl. UV-act. M44).
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine ständige
Überwachungsbedürftigkeit verneint hat. Infolgedessen braucht vorliegend auf die
Ausführungen betreffend Bereitschaftsdienst und dessen Entlöhnung bzw. über die
Abgeltung der Anwesenheitszeiten des Lebenspartners als nichtmedizinische
Hilfeleistungen nicht weiter einzugehen.
6.4.4. Nicht zu hören ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die
SAHB anzuhalten gewesen wäre, in analoger Anwendung der für den
Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung geltenden Abklärungsvorschriften den
massgeblichen Hilfebedarf bzw. Zeitbedarf in den in erwähnten
Lebensbereichen festzustellen (act. A.1 Ziff. 69 f.). Diese Auffassung findet in dem
von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid BGE 140 V 113 keine Stütze.
Zutreffend ist, dass das Bundesgericht festhielt, dass die Leistungen bei einem
UVG-versicherten Unfall beträchtlich umfangreicher sind als diejenigen aus der
Invalidenversicherung (E. 5 jenes Entscheids). Wie die Beschwerdegegnerin
korrekt ausführt, bezieht sich dies aber auf die Leistungen insgesamt und kann nicht
auf eine Einzelleistung wie die nichtmedizinische Hilfe gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b
UVV hinuntergebrochen werden. Ferner besteht auch keine gesetzliche Grundlage,
welche eine analoge Anwendung der Regelungen für Assistenzbeiträge der
Invalidenversicherung aufdrängen würde. Damit zielt dieser Einwand ins Leere.
21 / 42
6.4.5. Ebenfalls kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim
ermittelten Pflegebedarf um eine Momentaufnahme handle, nicht gefolgt werden.
Vielmehr wurde hinsichtlich jeder Tätigkeit ihre Häufigkeit pro Tag, pro Woche oder
pro Jahr angegeben. Sodann fand nach der Abklärung vor Ort am 5. Mai 2022 über
ein Jahr später am 27. Juni 2023 eine nochmalige Besprechung mit der
Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner statt, wobei diese den ein Jahr zuvor
ermittelten Bedarf erneut bestätigten (UV-act. M44 S. 1). Gleichermassen verfängt
der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, wonach die im Jahr 2022 erfolgte
Abklärung nicht für die Leistungspflicht seit dem Jahr 2017 herangezogen werden
könne.
Den
medizinischen
Unterlagen
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2014 stabil geblieben ist (vgl.
Zwischenbericht UVG vom 18. Februar 2019 [UV-act. M40]). Es mag allenfalls
zutreffen, dass in den Jahren seit 2017 unterschiedliche Personen in ebenfalls
unterschiedlichem Ausmass Versorgungsleistungen erbracht haben. Dies bedeutet
im Umkehrschluss aber nicht, dass der Umfang der Leistungen insgesamt höher
ausgefallen
wäre.
Dafür
spricht
auch
der
Umstand,
dass
gemäss
Pflegebedarfsabklärung der C._____ vom 18. November 2019 damals ein Aufwand
von 63 Minuten pro Tag für Behandlungs- und Grundpflege ermittelt wurde
(act. B.8), was wiederum in etwa dem von der SAHB ermittelten Umfang für die
Spitex entspricht (1.7 + 8.08 + 44.31 = 54.09 Minuten [UV-act. M44 S. 10]). Dass
die im Jahr 2019 von der C._____ vorgenommene Pflegebedarfsabklärung nicht
den gesamten unfallbedingten Pflegebedarf beinhalten soll, ist vorliegend nicht
relevant und durch die Abklärung der SAHB überholt. So wurden gestützt auf
Letztere Beiträge nach rückwirkend seit 1. Januar 2017 berechnet und
der Beschwerdeführerin zugesprochen. Die Beschwerdeführerin legt ferner nicht
dar und es bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, inwiefern sich der
Pflegebedarf über die Jahre verändert haben soll bzw. welche Leistungen ab dem
Jahr 2017 zusätzlich zu den in der Abklärung der SAHB ermittelten Leistungen
angefallen und welche anderen Personen involviert gewesen sein sollen. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind genereller Natur und
nicht substanziiert. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die
medizinischen und nichtmedizinischen Hilfeleistungen – ebenfalls wie der
Gesundheitszustand – im relevanten Zeitraum von 2017 bis 2025 in etwa
gleichgeblieben
sind.
Im
Übrigen
brachte
der
Rechtsvertreter
der
Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Stellungnahmen zur Bedarfsabklärung bzw.
zum Fragenkatalog nicht vor, dass der Versorgungsbedarf in den früheren Jahren,
mithin ab 2017, im Detail abzuklären sei.
22 / 42
6.4.6. Schliesslich
liegt
auch
keine
Verletzung
des
Grundrechts
auf
Selbstbestimmung vor. Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie
einen geschützten Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben ausserhalb eines
Heimes
und
auf
Zugang
zu
den
behinderungsbedingt
benötigten
Versorgungsleistungen
am
Wohnort
sowie
auf
rechtsgleiche
und
diskriminierungsfreie Behandlung habe. Ebenso sei sie berechtigt, ihren
Aufenthaltsort frei zu bestimmen und mit ihrem Lebenspartner zusammenzuleben
(act. A.1 Ziff. 17; act. A.3 Ziff. 34 ff.). Das Bundesgericht hat zu den von der
Beschwerdeführerin
angerufenen
verfassungsmässigen
Rechten
und
Grundrechten bereits mehrfach festgehalten, diese seien als Abwehrrechte
konzipiert; daraus lasse sich kein direkter Anspruch auf staatliche Leistungen
ableiten. Sie gäben insbesondere keinen Anspruch auf Übernahme sämtlicher
gesundheitsbedingter Kosten durch eine Sozialversicherung. Insbesondere stelle
der Umstand, Eltern oder Familienangehörige zu haben, die Hilfe-, Pflege- oder
Betreuungsleistungen erbringen könnten, oder nicht, kein nach
verpöntes Kriterium dar. Es liege keine unzulässige Diskriminierung vor, weil die
Unterscheidung sachlich begründet sei (vgl. BGE 134 I 105 E. 5 und 126 V 334
E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 9C_285/2020 vom 25. März 2021 E. 5.1,
9C_773/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.5, 9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020
E. 6.3.1, 9C_88/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2 und 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011
E. 3.2). Im Übrigen zielt die Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. act. A.1
Ziff. 11 ff., 17 ff., 27; act. A.3 Ziff. 34 ff.) letztlich genau auf eine solche Übernahme
sämtlicher Kosten ab, womit sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Übereinkommens über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK; SR 0.109) ist festzuhalten, dass
die Festsetzung des Pflegebedarfs der Beschwerdeführerin zu Hause unter
Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe ihres mit ihr zusammenlebenden
Lebenspartners, der (unstrittig) umfangreiche Pflegeleistungen zu erbringen
vermag, weder sachlich unbegründet ist, noch einen Heimaufenthalt erzwingt, zu
Armut führt oder ihre Gesundheit gefährdet.
6.5.
Insgesamt ist die Abklärung der SAHB, welche vor Ort und unter Einbezug
der Betroffenen erhoben wurde, plausibel, angemessen detailliert und begründet.
Von einer klar feststellbaren Fehleinschätzung kann keine Rede sein, zumal auch
sämtliche involvierten Pflegepersonen die Abklärung für in Ordnung befunden
haben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die
anfallenden Tätigkeiten und den Zeitbedarf auf die SAHB-Abklärung abgestellt hat.
23 / 42
Ein gerichtliches Gutachten erübrigt sich folglich, da der Sachverhalt umfassend
und ausreichend festgestellt wurde.
7.1.
Die Beschwerdegegnerin erstellte basierend auf den Erhebungen der SAHB
vom 25. Mai 2022 und 5. Juli 2023 eine Berechnung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf Hilfe und Pflege zu Hause nach . Darin
übernahm sie die von der Abklärungsperson der SAHB gewählte Einteilung der
Leistungen in die Kategorien der (Massnahmen der
Abklärung, Beratung und Koordination), (Leistungen der
Untersuchung und Behandlung) und (Massnahmen der
Grundpflege)
mittels
des
RAI-HC-Instruments
und
teilte
die
einzelnen
Unterstützungsmassnahmen den medizinischen Leistungen nach Art. 18 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a UVV und den nichtmedizinischen Hilfeleistungen gemäss Art. 18
Abs. 2
lit. b
UVV
zu
(vgl.
UV-act. 277
S. 21
ff.).
Davon,
dass
die
Beschwerdegegnerin nur die Leistungen nach abgeklärt
haben soll, kann keine Rede sein. Aus den Stundenansätzen ist nämlich ersichtlich,
dass die Beschwerdegegnerin zwischen Massnahmen der Grundpflege (Art. 7
Abs. 2 lit. c KLV), die als medizinische Pflege zu zählen sind, und Massnahmen der
Grundpflege (), die nicht zur medizinischen Pflege zu zählen
sind, unterschied (UV-act. 277 S. 21, 24 und 27, jeweils Zellen 17-19). Damit trifft
der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin der
Auffassung sei, dass die unfallbedingte Grundpflege nicht als medizinische Pflege
im Sinne von bzw. , sondern als
nichtmedizinische Hilfe im Sinne von zu qualifizieren sei
(vgl. act. A.1 Ziff. 57 und 75), nicht zu. Sodann kann der Auffassung der
Beschwerdeführerin,
wonach
die
Pflegeleistungen
unter
Einschluss
der
Grundpflege integral als medizinische Pflege im Sinne von bzw.
zu qualifizieren seien und eine andere Handhabung mit
dem verfassungsmässigen Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht vereinbar
sei (act. A.1 Ziff. 76 f.), nicht beigepflichtet werden. Insbesondere ist hierfür nicht
die frühere Rechtslage und Rechtsprechung massgebend, sondern die aktuelle. So
hat das Bundesgericht wiederholt – und zwar auch nach Abschluss der Tarifverträge
zwischen den Spitexverbänden und den Versicherern (UV-act. 277 S. 38 ff.) –
festgehalten, dass es die Frage, ob gewisse Massnahmen der Grundpflege unter
den Begriff der medizinischen Pflege fallen, in jedem Einzelfall mit Blick auf die
konkret anstehenden pflegerischen Handlungen zu prüfen gilt (vgl. BGE 148 V 28
E. 6.3, 147 V 16 E. 8.2.4.2 und 147 V 35 E. 9.1 [übersetzt in: Die Praxis 110/2021,
Nr. 13, S. 120]; Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2024 vom 14. November 2025
E. 4.3). Die Beschwerdeführerin legt nun aber nicht dar, welche einzelnen von der
24 / 42
SAHB ermittelten Leistungen gemäss im vorliegend
konkreten Fall von der Beschwerdegegnerin in ihrer eigens erstellten Tabelle (vgl.
UV-act. 277 S. 21 ff.) als medizinische Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a UVV statt als solche gemäss hätten qualifiziert werden
müssen. Aus dem Abklärungsbericht der SAHB (UV-act. M44) ergeben sich
alsdann auch keine Anhaltspunkte dafür, die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Zuteilung der Tätigkeiten in Frage zu stellen. Unzutreffend ist auch
die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin in
Bezug auf die Grundpflegeleistungen, welche von der C._____ erbracht worden
seien, von einer Leistungspflicht gemäss ausgehe und damit
anerkenne, dass es sich bei der Grundpflege um medizinische Pflege handle
(act. A.1 Ziff. 79). So hat die Beschwerdegegnerin beispielsweise die Tätigkeit
«Anziehen
von
Einlagen/Urinal
anlegen»
auch
bei
der
C._____
den
nichtmedizinischen Hilfeleistungen gemäss zugeordnet
(UV-act. 277 S. 21, 24 und 27).
7.2.
Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren eine unzulässige Anrechnung
der Hilflosenentschädigung an die Grundpflege rügt, kann ihr nicht gefolgt werden.
Das Bundesgericht hat sich in seinem Leitentscheid BGE 148 V 28 umfassend mit
dem Verhältnis des Beitrags an die nichtmedizinische Hilfe (Art. 18 Abs. 2 lit. b
UVV) zur Hilflosenentschädigung () auseinandergesetzt und
festgehalten, wie diesbezüglich vorzugehen ist (vgl. dortige Erwägung 6.4 ff.).
Namentlich
ist
vom
gesamthaft
zu
erhebenden
zeitlichen
Bedarf
an
nichtmedizinischen Unterstützungsleistungen (besonderer Überwachungsbedarf;
Unterstützung in den alltäglichen Lebensverrichtungen, soweit sie nicht lokal-
räumlich ausscheidet) bzw. von der gestützt darauf zu ermittelnden Abgeltung die
Hilflosenentschädigung (bzw. 85 % davon) in Abzug zu bringen (BGE 148 V 28
E. 6.5.2). Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin zitierte
bundesgerichtliche Entscheid 9C_480/2022 vom 29. August 2024 nichts. So
handelt es sich dabei – wie die Beschwerdeführerin selber ausführt – um einen
Entscheid im Krankenversicherungsrecht und nicht im Unfallversicherungsrecht.
Zudem hat das Bundesgericht darin auch explizit festgehalten, dass die dortigen
Erwägungen für das Zusammentreffen von Pflegebeiträgen der Krankenkassen und
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung gälten (vgl. dortige E. 8.4).
Demgegenüber findet sich mit für diese Konstellation eine
ausdrückliche Regelung, woraus die Subsidiarität des Beitrags gemäss dieser
Bestimmung im Verhältnis zur Hilflosenentschädigung hervorgeht (vgl. auch BGE
148 V 28 E. 6.2.2 m.w.H.). Im Weiteren ist der Vorwurf, wonach die fachtechnische
Beurteilung vom 5. Juli 2023 willkürlich zwischen Grundpflegeleistungen, die durch
25 / 42
die Hilflosenentschädigung abgegolten bzw. noch nicht abgegolten seien,
unterscheide, nicht nachvollziehbar. So hat die Abklärungsperson in ihren Berichten
vom 25. Mai 2022 sowie vom 5. Juli 2023 die Spalte «HE» leergelassen und zu
Recht darauf hingewiesen, dass diese durch die SAHB nicht ausgefüllt werde und
die Einteilung Sache des Versicherers sei (vgl. UV-act. M43 und M44). Diese
Einteilung hat die Beschwerdegegnerin in ihrer eigens erstellten Tabelle «Hilfe und
Pflege zu Hause» zur Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin
vorgenommen (UV-act. 277 S. 21 ff.). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend,
dass irgendeine Position falsch zugeordnet worden wäre, was überdies auch nicht
ersichtlich ist.
7.3.
Damit kann für die Qualifizierung der einzelnen Tätigkeiten als medizinische
Leistungen nach Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a UVV bzw. als nichtmedizinische
Hilfeleistungen
gemäss
Art. 18
Abs. 2
lit. b
UVV
auf
die
von
der
Beschwerdegegnerin erstellte Tabelle (UV-act. 277 S. 21 ff.) abgestellt werden
8.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren die Abgeltung der
Leistungen ihres Lebenspartners.
8.1.
Dabei bringt sie zunächst vor, dass sämtliche Leistungen, welche ihr
Lebenspartner seit seiner Anstellung bei der D._____ GmbH ab dem 1. Januar 2020
erbrachte habe, gemäss dem einschlägigen Spitex-Tarif zu vergüten seien (act. A.1
Ziff. 87).
8.2.
Die versicherte Person hat Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische
Pflege zu Hause nach , sofern diese u.a. durch eine nach Art. 49
und zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.
Gemäss werden Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner zugelassen,
wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie verfügen über eine kantonale
Bewilligung für die Berufsausübung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann (…)
(lit. a); sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt bei einer
Pflegefachfrau oder einem Pflegefachmann, die oder der nach dieser Verordnung
zugelassen ist (lit. b Ziff. 1), bzw. in einem Spital oder in einem Pflegeheim, unter
der Leitung einer Pflegefachfrau oder eines Pflegefachmanns, die oder der die
Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt (lit. b Ziff. 2), oder in einer
Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, unter der Leitung eines
Pflegefachmanns
oder
einer
Pflegefachfrau,
welcher
oder
welche
die
Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt (lit. b Ziff. 3); sie üben ihren
26 / 42
Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus (lit. c) und sie weisen nach, dass
sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g erfüllen (lit. d).
Gemäss werden Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie sind nach der
Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen (lit. a); sie verfügen
über einen kantonalen Leistungsauftrag nach (lit. abis); sie
haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich
festgelegt (lit. b); sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem
Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat (lit. c); sie verfügen über die für die
Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen (lit. d); sie weisen nach, dass sie
die Qualitätsanforderungen nach erfüllen (lit. e), nämlich: Sie verfügen
über das erforderliche qualifizierte Personal (); sie verfügen über
ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem (lit. b); sie verfügen über ein
geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und haben sich, sofern ein solches
besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von
unerwünschten Ereignissen angeschlossen (lit. c) und sie verfügen über die
Ausstattung, die erforderlich ist, um an nationalen Qualitätsmessungen
teilzunehmen (lit. d).
8.3.
Soweit
die
Beschwerdegegnerin
ausführt,
der
Lebenspartner
der
Beschwerdeführerin gelte nicht als zugelassene Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1
UVV, d.h. nicht als Pflegefachperson im Sinne von (vgl. act. A.2 S. 29
zu Ziff. 82), ist festzuhalten, dass dies von der Beschwerdeführerin auch nicht
behauptet wird. Die Parteien sind sich einig, dass es sich beim Lebenspartner der
Beschwerdeführerin nicht um eine zugelassene Person im Sinne von
handelt. Die Beschwerdegegnerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass Art. 49
KVV die Zulassung von Pflegefachpersonen regelt, die ihre Leistungen selbständig
auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbringen und
demnach Leistungserbringer im Sinne von sind. Davon unterscheidet
sich der hier zu beurteilende Fall. Vorliegend soll der Lebenspartner seine
Pflegeleistungen nicht selbständig erbringen, sondern als Angestellter der D._____
GmbH. Damit hat die D._____ GmbH als Leistungserbringerin zu gelten, weshalb
nicht zur Anwendung gelangt. Massgebend ist vielmehr die Zulassung
der D._____ GmbH als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, welche
sich nach bestimmt. Bei dieser handelt es sich unbestrittenermassen
um eine im Kanton Graubünden zugelassene Organisation der Krankenpflege und
Hilfe zu Hause im Sinne von (vgl. https://____/, zuletzt besucht am
4. September 2026). Erstellt ist sodann auch, dass der Lebenspartner der
27 / 42
Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2020 bei der D._____ GmbH als
Pflegehilfsperson angestellt ist, wobei er vom 15. August 2023 bis 5. November
2023 den berufsbegleitenden Zertifikatslehrgang Pflegehilfe bei der Arana Care
Academy besuchte und diesen am 21. Juni 2024 erfolgreich abschloss (vgl. UV-
act. 256 S. 2 f. und S. 4 ff.). Dieses Zertifikat berechtigt den Absolventen, innerhalb
einer Spitex-Organisation mit kantonaler Betriebsbewilligung Tätigkeiten der
Grundpflege nach durchzuführen. Der Lehrgang ist
schweizweit anerkannt – u. a. von Krankenkassenverbänden (Tarifsuisse, HSK,
CSS) und Spitex-Dachverbänden (UV-act. 256 S. 2; https://aranacare.ch/lehrgang-
zertifizierte-pflegende-angehorige>, zuletzt besucht am 4. September 2026).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 145 V 161 E. 5.1.2)
müssen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nicht über
Fachpersonal verfügen, das – wie selbständig tätige Pflegefachpersonen – die in
genannten ausbildungsmässigen Voraussetzungen erfüllt (Diplom
einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, das von einer von den Kantonen
gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden
ist, oder ein nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung [SR 412.10]
anerkanntes Diplom, zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Pflegefachperson,
die nach KVV zugelassen ist, oder in einem Spital oder einer Organisation der
Krankenpflege und Hilfe zu Hause unter der Leitung einer Pflegefachperson, welche
die Zulassungsvoraussetzung der KVV erfüllt). Gemäss hat das
eingesetzte
Fachpersonal
aber
ebenfalls
«eine
dem
Tätigkeitsbereich
entsprechende Ausbildung» vorzuweisen.
Es ist damit nachfolgend zu prüfen, ob der Lebenspartner der Beschwerdeführerin
während seiner Anstellung bei der D._____ GmbH eine dem Tätigkeitsbereich
entsprechende ausreichende Ausbildung hatte.
8.4.1. Was die fachliche Qualifikation eines bei einer zugelassenen Spitex-
Organisation angestellten Familienangehörigen anbelangt, hielt das Bundesgericht
in BGE 145 V 161 fest, diese könnten grundsätzlich auch ohne pflegerische
Fachausbildung Massnahmen der Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c
Ziff. 1 KLV zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
erbringen. Diese Massnahmen setzten keine hochstehende pflegerische
Fachausbildung voraus; ein «gewisses Anlernen» genüge (vgl. dortige E. 5.1; siehe
ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 156/04 vom 21. Juni
2006 E. 3.2). Das Bundesgericht präzisierte dabei, bei der Grundpflege im Sinne
von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV handle es sich um pflegerische Leistungen
nichtmedizinischer
Art
bei
krankheitsbedingten
Beeinträchtigungen
in
28 / 42
grundlegenden
alltäglichen
Lebensverrichtungen
(Ankleiden,
Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft;
Fortbewegung etc. [Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2010 vom 21. Dezember
2010 E. 2.1]). Sie könne in verschiedenen Formen gewährt werden, so als
Unterstützung, als teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens oder als Beaufsichtigung sowie Anleitung mit dem Ziel
der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen (vgl. BGE 145 V 161 E. 5.2.2).
8.4.2. Weiter hielt das Bundesgericht fest, für den Bereich der anspruchsvolleren
Behandlungspflege sei auch beim angestellten Fachpersonal eine den
selbstständig tätigen Pflegefachpersonen vergleichbare Grundausbildung als
erforderlich zu betrachten, lasse sich doch kein sachlicher Grund anführen, weshalb
bei angestellten Medizinalpersonen für diese Art der pflegerischen Massnahmen
eine weniger fundierte fachliche Ausbildung genügen sollte als bei selbstständig
Tätigen. Für diese Betrachtungsweise spreche überdies die Tatsache, dass der
Verordnungsgeber in für Leistungen nach
höhere Beiträge an die Kosten vorgesehen habe als für Leistungen nach Art. 7
Abs. 2 lit. c KLV. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass
Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung, die auf die Behebung des
Gesundheitsschadens gerichtet seien und einen eigentlichen Behandlungszweck
erfüllen, nur durch Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation ausgeführt
werden dürfen. Anders zu entscheiden hiesse, versierte Pflegefachpersonen und
medizinische Laien in Bezug auf diesen höheren Anforderungen stellenden
Pflegebereich abgeltungsmässig gleichzusetzen (vgl. BGE 145 V 161 E. 5.1.2 und
5.1.3).
8.4.3. Die Anforderungen an die Ausbildung sind in bewusst
abstrakt formuliert und hängen wesentlich vom konkreten Tätigkeitsgebiet ab. So
hat der Verordnungsgeber klar zwischen Massnahmen der Grundpflege (Art. 7
Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV) und denjenigen der Abklärung, Beratung und Koordination
() sowie Untersuchung und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 lit. b
KLV) unterschieden. Im Gegensatz zu den ausbildungsmässigen Anforderungen an
Pflegefachmänner und -frauen sind die Anforderungen an Spitex-Organisationen
nicht starr. Die Kantone dürfen nähere gesundheitspolizeiliche Anforderungen an
die Ausbildung aufstellen. Die bundesrechtlichen Anforderungen an die berufliche
Qualifikation sind bloss als Minimalstandards zu verstehen (vgl. JÄGER/HELMLE,
Rechtsgutachten zu Massnahmen der Grundpflege in Spitex-Organisationen nach
vom 21. März 2025, Rz. 42 ff.; KIESER, Zulassung der Spitex-
Organisation in der Krankenversicherung, Pflegerecht 2020, S. 81).
29 / 42
Gemäss der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden und bis zum 31. Dezember
2023 gültig gewesenen Fassung des Art. 29 der kantonalen Verordnung zum
Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und
pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG;
BR 506.060) können pflegende Angehörige auf ihr Begehren hin durch die Dienste
der häuslichen Pflege und Betreuung im Umfang des Ergebnisses der
Bedarfsklärung und im Rahmen ihrer Kompetenzen angestellt werden, wenn sie
über ein Zertifikat «Pflegehelferin oder Pflegehelfer» des Schweizerischen Roten
Kreuzes (SRK) oder über eine abgeschlossene Ausbildung in einem auf der Liste
gemäss Art. 10 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zum Gesundheitsgesetz
(VOzGesG; BR 500.010) aufgeführten Beruf verfügen (Abs. 1 lit. a), der Einsatz
einer Langzeitsituation entspricht und die Anstellung auf mindestens zwei Monate
angelegt ist (lit. b) und sie noch nicht das AHV-Alter erreicht haben (lit. c) (vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2024 vom 22. Mai 2025 E. 4.3). Diese
Bestimmung wurde per 1. Januar 2024 dahingehend angepasst, wonach eine
Anstellung von pflegenden Angehörigen möglich ist, wenn sie einen vom Amt
anerkannten Kurs in der Grundpflege und Betreuung für Bezugspersonen absolviert
haben oder sich verpflichten, innerhalb eines Jahres ab Anstellung einen solchen
zu absolvieren, oder über eine abgeschlossene Ausbildung in einem auf der Liste
gemäss aufgeführten Beruf verfügen (lit. a), der Einsatz
einer Langzeitsituation entspricht und die Anstellung auf mindestens zwei Monate
angelegt ist (lit. b). Gemäss führt das Gesundheitsamt eine
Liste der Berufe des Fachbereichs Pflege und Betreuung; sie enthält die Berufe der
Fach- und Assistenzpersonen. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung dürfen
pflegerische Verrichtungen nur von Pflegefach- und -assistenzpersonen des
Fachbereichs Pflege und Betreuung vorgenommen werden.
8.4.4. Ebenso können nach i.V.m.
Tarifverträge zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter Leistungen
ausnahmsweise von Bedingungen abhängig machen, welche über die
Voraussetzungen von Art. 36-40 KVG hinausgehen, wie namentlich vom Vorliegen
der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter- oder Fortbildung
eines Leistungserbringers (sog. Tarifausschluss). Der Tarifausschluss muss die
Sicherung der Qualität der Leistungen bezwecken; damit zusammenhängend
müssen die Massnahmen geeignet sein, die finanziellen Lasten der Versicherung
zu vermindern. Zu solchen Bedingungen gehören namentlich Vorgaben über das
Vorliegen
der
notwendigen
Aus-,
Weiter-
oder
Fortbildung
eines
Leistungserbringers. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass ein Tarif auch
Regelungen über die Bildung enthält (vgl. JÄGER/HELMLE, a.a.O., Rz. 71; KIESER,
30 / 42
a.a.O., S. 77). Deshalb ist bei der Tätigkeit von Spitex-Organisationen
mitzuberücksichtigen, ob im massgebenden Tarifvertrag eine solche spezifische
Nennung von Aus-, Weiter- oder Fortbildungsvoraussetzungen vorgenommen wird.
Vorliegend findet sich im massgebenden Tarifvertrag zwischen dem Verband der
Spitex Schweiz und dem Verband Association Spitex privée Suisse ASPS sowie
der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV) sowie der
Invalidenversicherung (IV) vom 1. Juli 2018 (Inkrafttreten per 1. Januar 2019) bzw.
vom 10. September 2024 (Inkrafttreten per 1. Oktober 2024) in Art. 2 Abs. 2
hinsichtlich der Qualifikation des Pflegepersonals Folgendes (UV-act. 277 S. 39 und
S. 53):
Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination gemäss Art. 7
Abs. 2 Bst. a KLV zulasten der Unfall- und Militärversicherung werden
ebenfalls ausschliesslich von Pflegepersonal der Tertiärstufe durchgeführt,
[...]. Bei Massnahmen der Untersuchung und Behandlung sowie Leistungen
der Grundpflege Art. 7 Abs. 2 Bst. b und c KLV zulasten der Unfall- und
Militärversicherung garantiert die Spitexorganisation eine der Komplexität
der Versorgung entsprechende Qualifikation des Pflegepersonals.
Sodann
halten
die
entsprechenden
Vereinbarungen
über
die
Ausführungsbestimmungen Anforderungen an das Ausbildungsniveau fest. Hier
wird im Anhang 1 bei der Ausbildung als Mindeststufe genannt: «Pflegeassistentin,
Pflegehelfer/in SRK, Haushelfer/in mit SRK-Pflegehelfer-Kurs» (UV-act. 277 S. 51)
(Fassung vom 1. Juli 2018) bzw. «Pflegeassistentin, Pflegehelfer/in» (UV-act. 277
S. 65), Letztere mit Anerkennung gemäss geltenden Anerkennungsverfahren
(Fassung vom 10. September 2024). Die Tätigkeit dieser Personen darf «keine
umfassende, fallführende Grundpflege» umfassen. Massnahmen der Abklärung,
Beratung und Koordination () sowie der Untersuchung und
Behandlung () sind explizit ausgeschlossen bei Ausgebildeten
der Mindeststufe. In der Fassung vom 10. September 2024 ist sodann explizit
festgehalten, dass Regelungen in einzelnen Kantonen, die von diesem Grundsatz
abweisen, zu befolgen sind (UV-act. 277 S. 51 und S. 65). Es ist vorliegend
unbestritten, dass dieser Tarifvertrag auch für die D._____ GmbH gilt (vgl. act. A.3.
Ziff. 183; act. A.4 S. 18 zu Ziff. 79-87; vgl. auch BGE 148 V 311 E. 7.2).
8.4.5.1.
Der
Lebenspartner
der
Beschwerdeführerin
erbringt
gemäss
Abklärungsbericht der SAHB zum Einen Grundpflegeleistungen, die nicht zur
medizinischen Pflege zu zählen sind, und notwendige nichtmedizinische Hilfe (UV-
act. 277 S. 21, 24 und 27). Diese fallen – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – unter und nicht unter Art. 18 Abs. 1
UVV, auch wenn der Lebenspartner seit dem 1. Januar 2020 bei der D._____
GmbH angestellt ist und unabhängig davon, ob er als Angestellter solche
31 / 42
Leistungen erbringen durfte. So gelten als anerkannte Leistungserbringer gemäss
sowohl anerkannte Leistungserbringer gemäss Art. 18
Abs. 1 UVV wie auch nicht zugelassene Personen gemäss ,
sofern sie versicherte Hilfeleistungen erbringen (vgl. vorstehend Erwägung 4.3.3).
Sofern der Lebenspartner diese Leistungen seit dem 1. Januar 2020 als
Angestellter der D._____ GmbH versieht, ist festzuhalten, dass er bis zum
Abschluss des Zertifikatslehrgangs Pflegehilfe im Juni 2024, über keine
pflegerische Ausbildung verfügte. Demzufolge darf die D._____ GmbH die von ihm
erbrachten Leistungen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und gemäss
den vorstehend wiedergegebenen kantonalen Bestimmungen (vgl. vorstehend
Erwägung 8.4.3) sowie den Bestimmungen des massgebenden Tarifvertrages (vgl.
vorstehend Erwägung 8.4.4) – auch nicht zum Spitex-Tarif abrechnen, da nicht die
D._____ GmbH als Leistungserbringerin gilt, sondern der Lebenspartner als nicht
zugelassene Person. Die von diesem bis zum 1. Juli 2024 erbrachten Leistungen
gemäss sind damit der Beschwerdeführerin zu den
Stundenansätzen gemäss nachfolgender Erwägung 8.5.2 zu vergüten.
8.4.5.2.
Ab Erlangen des Zertifikats Pflegehelfer im Juni 2024 gilt dann jedoch
in Bezug auf die vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen
nach die D._____ GmbH als Leistungserbringerin.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind ab dem 1. Juli 2024 diese
Leistungen nach dem anwendbaren Spitex-Tarif für C-Leistungen (Grundpflege) im
Geltungsbereich der Unfallversicherung zu entschädigen und nicht nach dem
Ansatz von CHF 52.60, welcher im Krankenversicherungsrecht zur Anwendung
kommt. So ist die formelle Einordnung des Leistungserbringers massgebend dafür,
welcher Tarif zum Tragen kommt (vgl. BGE 150 V 281 E. 5.2). Da die D._____
GmbH formell als Spitex-Organisation nach zugelassen ist, der bei ihr
angestellte Lebenspartner der Beschwerdeführerin die (kantonal) vorgesehenen
fachlichen Voraussetzungen ab Juli 2024 erfüllt und es um Pflegeleistungen im
Unfallversicherungsrecht geht, kommt auch der tarifvertragliche Ansatz im
Geltungsbereich der Unfallversicherung zum Zug.
Eine Abweichung von diesem Tarif zugunsten einer an den effektiven
Gestehungskosten orientierten Bemessung findet im geltenden Recht keine Stütze.
Eine solche Korrektur liefe darauf hinaus, das Tarifsystem im Einzelfall durch eine
richterliche Nachkalkulation zu ersetzen; dies ist dem Gericht mit Blick auf das
Legalitätsprinzip verwehrt. Insoweit besteht für das Gericht kein Raum, die formelle
Tarifanknüpfung im vorliegenden Fall zu durchbrechen, mag das Ergebnis – die
32 / 42
Vergütung zum vollen C-Tarif trotz einer einzig zur Pflege der eigenen Angehörigen
begründeten Anstellung – auch nicht gänzlich zu überzeugen.
Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass bei angestellten pflegenden
Angehörigen, welche im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person wohnen,
die Wegkosten wegfallen. Die zusätzlich anfallenden Kosten dürften insbesondere
die Kosten der Pflegefachpersonen beinhalten, welche die pflegenden Angehörigen
begleiten und überwachen. Die zusätzlichen Mehrkosten für Überwachung und
Begleitung dürften in aller Regel tiefer sein als die Minderkosten durch den Wegfall
der
Wegkosten.
Insgesamt
dürften
die
Gestehungskosten
der
Grundpflegeleistungen durch pflegende Angehörige dadurch tiefer sein, als wenn
diese Leistungen von anderen Angestellten erbracht werden. Ungeachtet dessen
ist aus Sicht des Bundesrates – zumindest im Krankenversicherungsrecht – eine
Anpassung der OKP-Beiträge an die Pflegeleistungen oder die Schaffung einer
separaten Kategorie für die Pflegeleistungen von Angehörigen nicht angezeigt, da
der Beitrag an zugelassene Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
geleistet wird, unabhängig davon, welche Angestellten die Pflegeleistungen effektiv
erbringen (vgl. Bericht des Bundesrates zu Pflegeleistungen von Angehörigen im
Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 15. Oktober 2025,
S. A-11;
abrufbar
unter:
https://www.bag.admin.ch/dam/de/sd-
web/TODPM1JGU4lH/Bericht%20BR%2020251015%20Pflegende%20Angeh%C3
%B6rige.pdf>). Zu berücksichtigen dabei ist allerdings, dass die Anstellung bei einer
Spitex-Organisation im Krankenversicherungsrecht der einzige Weg bildet, damit
pflegende
Angehörige
überhaupt
entschädigt
werden
können.
Im
Unfallversicherungsrecht ist die Ausgangslage insofern anders gelagert, als mit Art.
18 Abs. 2 lit. a und lit. b UVV eine Grundlage auf Verordnungsstufe besteht, die eine
Entschädigung von Familienangehörigen für gewisse Leistungen auch ohne
Anstellung bei einer Spitex-Organisation zulässt. Vor diesem Hintergrund erscheint
fraglich, ob eine Anstellung bei einer Spitex-Organisation, die einzig der Pflege der
eigenen Angehörigen dient, im Unfallversicherungsrecht sachlich angezeigt ist. Sie
tritt neben den bereits bestehenden direkten Entschädigungsweg, ohne eine
zusätzliche Versorgungsleistung zu erbringen, und führt zugleich zu einer
Vergütung zum vollen Spitex-Tarif, deren Differenz zum tatsächlich ausgerichteten
Lohn an den pflegenden Angehörigen zu hohen Gewinnen bei den Spitex-
Organisationen führt und ein erhebliches Missbrauchspotential mit sich bringt. Die
Behebung dieses Widerspruchs liegt indessen nicht in der Zuständigkeit des
Gerichts, sondern obliegt dem Verordnungs- bzw. Gesetzgeber. Es bleibt diesem
überlassen, die Vergütung von Pflegeleistungen angestellter Angehöriger im
Unfallversicherungsrecht zu präzisieren bzw. zu korrigieren, namentlich das
33 / 42
Verhältnis zwischen der direkten Entschädigung nach und der
Abrechnung aufgrund der Anstellung bei einer Spitex-Organisation zu klären.
8.4.5.3.
Gemäss Abklärungsbericht der SAHB erbringt der Lebenspartner der
Beschwerdeführerin sodann eine gewisse Behandlungspflege, namentlich die
Pflege/Überwachung
des
Blasenkatheters,
die
Verabreichung
gerichteter
Medikamente sowie das Anlegen eines kleinen Verbandes (vgl. UV-act. M44 und
UV-act. 277 S. 21 ff.). Angestellte einer Spitex-Organisation dürfen diese Art von
Pflege jedoch nur ausüben, wenn sie über die entsprechende fachliche
Qualifikation, mithin eine den selbständig tätigen Pflegefachpersonen vergleichbare
Grundausbildung, verfügen, ansonsten sich der höhere Tarif nicht rechtfertigt. Da
der Lebenspartner diese Voraussetzungen unbestrittenermassen nicht erfüllt, darf
die D._____ GmbH diese Leistungen auch nicht im Rahmen von
abrechnen und gilt wiederum nicht sie als Leistungserbringerin.
Allerdings sieht explizit vor, dass ärztlich angeordnete
medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, u.a. einen
Familienangehörigen, zulässig ist. Das gilt aber nur, wenn die Pflege fachgerecht
ausgeführt wurde. An diese Voraussetzung dürfen keine hohen Anforderungen
gestellt werden. Es muss ausreichen, dass die Privatpersonen von Fachleuten
instruiert wurden und die Pflegeleistungen entsprechend den Anordnungen
vorgenommen werden (GEHRING/KIESER/BOLLINGER, KVG/UVG-Kommentar, 2.
Aufl. 2026, N. 22 zu ).
Die Beschwerdegegnerin bringt vorliegend nicht vor, dass der Lebenspartner für
diese Pflegeleistungen nicht entsprechend instruiert worden sei oder diese nicht
lege artis erfolgt seien. Folglich darf der Lebenspartner diese Tätigkeiten
vornehmen, jedoch nicht als Angestellter einer Spitex-Organisation und damit nicht
zum Spitex-Tarif, sondern als nicht zugelassene Person gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a
UVV zu den Stundenansätzen gemäss nachfolgender Erwägung 8.5.2.
8.4.5.4.
Soweit
die
Beschwerdeführerin
alsdann
vorbringt,
es
sei
widersprüchlich, die C._____ anders zu behandeln als die D._____ GmbH, da es
sich bei beiden um eine Spitex-Organisation und damit um zugelassene
Leistungserbringer handle (act. A.3 Ziff. 47), greift dies zu kurz. Zutreffend ist, dass
die D._____ GmbH als zugelassene Leistungserbringerin auch Pflegeleistungen im
Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a und lit. b KLV abrechnen darf, sofern diese von einer
Pflegefachperson erbracht werden. Vorliegend hat die D._____ GmbH nun aber ihre
Leistungen ausschliesslich durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin
erbracht, welcher kein Pflegefachmann ist. Etwas Gegenteiliges lässt sich der
34 / 42
SAHB-Abklärung nicht entnehmen. Ebenso ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag
zwischen
der
D._____
GmbH
und
dem
Lebenspartner,
dass
im
Pflegedienstleistungsauftrag
zwischen
der
D._____
GmbH
und
der
Beschwerdeführerin vereinbart wurde, dass die versicherten Pflegeleistungen
ausschliesslich vom Lebenspartner zu erbringen sind (UV-act. 256 S. 4). Damit ist
die D._____ GmbH – im Gegensatz zur C._____ – jedoch nur berechtigt, die vom
Lebenspartner erbrachten Leistungen nach nach Abschluss
des Zertifikatslehrgangs Pflegehilfe, mithin ab 1. Juli 2024, zum Spitex-Tarif
abzurechnen und entschädigt zu erhalten.
8.5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren die Abgeltung der
Leistungen ihres Lebenspartners als nicht zugelassene Person im Rahmen von
Art. 18 Abs. 2 lit. a und lit. b UVV. Sie macht geltend, dass von höheren
Stundenansätzen auszugehen sei und der tatsächliche Erwerbsausfall, den der
pflegende Angehörige erleide, bzw. mindestens der Assistenzbeitrag samt
Sozialversicherungsbeiträgen zu vergüten sei und zwar im vollen Umfang.
8.5.2. Für die Leistungen im Rahmen von hat die
Beschwerdegegnerin den Stundenansatz auf CHF 34.00 (ab 1. Januar 2017) bzw.
auf CHF 34.30 (ab 1. Juni 2024) und im Rahmen von auf
CHF 29.45 (ab 1. Januar 2017) bzw. auf CHF 30.55 (ab 1. Juni 2024) festgelegt
(vgl. angefochtener Einspracheentscheid [act. B.1] Ziff. 7.2 und 8.5).
Bei
der
Bestimmung
des
für
den
geleisteten
Beitrag
massgebenden
Stundenansatzes hat sich die Beschwerdegegnerin an die Empfehlung Nr. 01/2022
der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG: Hilfe und Pflege zu Hause nach Art. 18
UVV, gehalten. Diese nimmt Bezug auf die gemäss LSE im Gesundheits- und
Sozialwesen ausgerichteten Löhne, wobei für medizinische Pflege zu Hause durch
eine nicht zugelassene Person () das Kompetenzniveau 2
und für die nichtmedizinische Hilfe durch eine nicht zugelassene Person (Art. 18
Abs. 2 lit. b UVV) das Kompetenzniveau 1 Anwendung findet (vgl. UV-act. 277
S. 33). Diese Empfehlung ist geeignet, eine rechtsgleiche Umsetzung der
Verordnungsbestimmung zu gewährleisten, und die damit einhergehende
Differenzierung
entsprechend
dem
Erfordernis
der
Fachkompetenz
ist
nachvollziehbar und einleuchtend. Im Übrigen verweist auch das Bundesgericht in
diesen Zusammenhang auf diese Empfehlung (BGE 147 V 35 E. 5.2.2.1 ff.
[übersetzt in: Die Praxis 110/2021, Nr. 13, S. 110 f.]; vgl. auch Erwägungen 4.3.2
und 4.3.3 vorstehend). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den
Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem monetären Ansatz
für diese Leistungen.
35 / 42
8.5.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin
für Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a und lit. b UVV entsprechend dessen
Wortlaut nur einen Beitrag zu leisten. So hat das Bundesgericht im Zusammenhang
mit dem in verwendeten Begriff des «Beitrags» unter anderem
nach näherer Erörterung der Vorgaben in der Europäischen Ordnung der Sozialen
Sicherheit (EOSS; SR 0.831.104) und dem Übereinkommen Nr. 102 der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Mindestnormen der Sozialen
Sicherheit (IAO-Übereinkommen Nr. 102; SR 0.831.102) erkannt, dass von diesen
weder die Pflege durch nicht zugelassene Personen (vgl. )
noch die nichtmedizinische Pflege im Sinne einer Hilfe zu Hause (vgl. Art. 18 Abs. 2
lit. b UVV) erfasst werden. Eine vollständige Übernahme der dadurch bedingten
Kosten werde demnach aus staatsvertraglicher Sicht nicht vorgegeben; mithin lasse
sich aus dieser nichts gewinnen, was gegen eine Beschränkung der Leistungspflicht
im Sinne eines («blossen») Beitrags gemäss anzuführen wäre
(BGE 148 V 28 E. 5.2 und 147 V 35 E. 5.1.1, 5.2.2.1, 5.2.3.1, 7.1 und 7.5 [übersetzt
in: Die Praxis 110/2021, Nr. 13, S. 108, 110 f., 114 ff.], 148 V 28 E. 5.2 f; Urteil des
Bundesgerichts 8C_591/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Gleichermassen
besteht auch keine gesetzliche Grundlage zur Anwendung der Tarife im Rahmen
des Assistenzbeitrages der Invalidenversicherung. Ferner geht es in Art. 18 Abs. 2
lit. b UVV um eine «intrasystemische» Koordination, die ausserhalb des
Geltungsbereichs der Überentschädigungsregel von liegt (BGE 148
V 28 E. 6.2.2).
8.5.4. Insgesamt sind damit die von der Beschwerdegegnerin angewandten
Stundenansätze für die Abgeltung der Leistungen des Lebenspartners der
Beschwerdeführerin als nicht zugelassene Person bis Juni 2024 im Rahmen von
Art. 18 Abs. 2 lit. a und lit. b UVV nicht zu beanstanden.
9.1.
Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich die Entschädigung für die
Pflegeleistungen der C._____ bzw. macht geltend, dass der C._____ zulasten des
Lebenspartners zu viel vergütet worden sei. So habe die C._____ im April 2020,
vom 1. Dezember 2020 bis 31. Mai 2021, vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021
sowie im Juli 2022 keine Leistungen erbracht (vgl. act. A.1 Rz. 23).
9.2.
Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Leistungen der
C._____ ebenfalls auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht der SAHB, in
welchem die Leistungen der C._____ mit «S» bezeichnet wurden. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin hat die C._____ sowohl Massnahmen der
Abklärung, Beratung und Organisation (), Massnahmen der
Untersuchung und der Behandlung () und Massnahmen der
36 / 42
Grundpflege (), die als medizinische Pflege zu zählen sind,
sowie Massnahmen der Grundpflege (), die nicht zur
medizinischen Pflege zu zählen sind, und notwendige nichtmedizinische Hilfe
erbracht
(vgl.
UV-act. M44
und
UV-act. 277
S. 21
ff.).
Soweit
die
Beschwerdeführerin bemängelt, dass nirgends erläutert werde, welche Leistungen
der C._____ mit der monatlichen Zahlung von CHF 1'540.00 bzw. CHF 1'861.00
abgegolten
würden,
ist
ihr
zwar
beizupflichten,
dass
die
von
der
Beschwerdegegnerin erstellte Berechnung nicht sehr übersichtlich ist. Allerdings ist
der Betrag von CHF 1'540.00 in den Tabellen «Hilfe und Pflege zu Hause» jeweils
in Zelle 67 zu finden (UV-act. 277 S. 22, 25 und 28). Der Betrag errechnet sich,
indem man die gemäss Tabelle von der Spitex ausgeführten Leistungen nach Art. 7
Abs. 2 lit. a, lit. b und lit. c KLV, welche nicht von der Hilflosenentschädigung erfasst
sind, jeweils auf einen Monat hochrechnet und mit den entsprechenden
Stundenansätzen gemäss Tabelle multipliziert. Der Betrag setzt sich aus folgenden
Leistungen zusammen (vgl. auch angefochtener Einspracheentscheid [UV-act. 277
Ziff. 11]):
Leistungen nach – :
Reassessment
0.33
Minuten/Tag
Pflegebedarf bestimmen und evaluieren
0.50
Minuten/Tag
Konsultation Arzt – Spitex
0.37
Minuten/Tag
Koordination
0.50
Minuten/Tag
Total
1.70
Minuten/Tag bzw.
0.86
Stunden/Monat
Leistungen nach – :
Pflege/Überwachung Blasenkatheter
01.81
Minuten/Tag
Medikamente richten
01.43
Minuten/Tag
Verabreichung gerichtete Medikamente
01.81
Minuten/Tag
Kleiner Verband
03.01
Minuten/Tag
Urin abnehmen/Uricult anlegen/Glucosebestimmung
00.02
Minuten/Tag
Total
8.08
Minuten/Tag bzw.
4.10
Stunden/Monat
37 / 42
Leistungen nach – :
Kompressionsstrümpfe/Verband
06.11
Minuten/Tag
Anziehen von Einlagen/Urinal anlegen
01.22
Minuten/Tag
Aktive/passive Bewegungsunterstützung
03.06
Minuten/Tag
Massnahmen zur Dekubitusprophylaxe
12.22
Minuten/Tag
Total
22.61
Minuten/Tag bzw.
11.46
Stunden/Monat
Multipliziert man die Stunden mit den jeweiligen Spitex-Tarifen ergibt sich ein Total
von CHF 1'540.10 ([0.86 x CHF 114.96 = CHF 98.85] + [4.1 x CHF 99.96 =
CHF 409.85] + [11.46 x CHF 90.00 = CHF 1'031.40). Ab 1. Oktober 2024 hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht die ab dann geltenden höheren Spitex-Tarife
angewendet (vgl. UV-act. K479), womit sich ein Total von CHF 1'860.65 ([0.86 x
CHF 125.04 = CHF 107.55] + [4.1 x CHF 120.00 = CHF 492.00] + [11.46 x
CHF 110.04 = CHF 1'261.10]) ergibt. Somit ist die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Berechnung in diesem Punkt korrekt.
9.3.1. Gemäss Akten ergibt sich, dass bis Ende Januar 2019 sowie ab September
2023 die Leistungen für die Pflege und Hilfe zu Hause gemäss im Sinne
einer Pauschalentschädigung, mithin für die Leistungen der C._____ wie auch für
die Leistungen des Lebenspartners, von der Beschwerdegegnerin direkt der
Beschwerdeführerin bezahlt wurden (vgl. UV-act. K241, K439 und K440; act. B.9).
Obwohl
Zahlungen
für
Spitexleistungen
im
engeren
Sinne
an
die
Beschwerdeführerin rechtlich betrachtet nicht der gesetzlich vorgesehenen
Konzeption entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2024 vom
3. Dezember 2024 E. 6.2), erklärte sich sowohl die C._____ als auch die
Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen einverstanden (vgl. UV-act. K440 und
K472; act. B.9), womit dies nicht weiter zu beanstanden ist. Anzumerken ist
allerdings, dass ab Juli 2024 der Beitrag für die vom Lebenspartner erbrachten
Leistungen
gemäss
Art. 18
Abs. 2
lit. b
UVV,
welche
nicht
von
der
Hilflosenentschädigung
gedeckt
sind,
–
entgegen
der
Auffassung
der
Beschwerdegegnerin – entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Konzeption
direkt der D._____ GmbH als Leistungserbringerin zu vergüten ist.
9.3.2. Von Februar 2019 bis August 2023 (55 Monate) erfolgten die Zahlungen
seitens der Beschwerdegegnerin sodann separat an die C._____ und an die
Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die C._____ in
diesem Zeitraum in gewissen Monaten, u.a. wegen der Corona-Pandemie, gar
keine Leistungen erbracht habe und dieser damit zulasten des Lebenspartners zu
38 / 42
viel bezahlt
worden
sei.
Dem
kann
nicht
beigepflichtet
werden.
Die
Beschwerdegegnerin und die C._____ haben im schiedsgerichtlichen Verfahren auf
Grundlage der Pflegerapporte der C._____ sowie des Abklärungsberichts der
SAHB eine Einigung erzielt. So ergibt sich gemäss Akten, dass die
Beschwerdegegnerin der C._____ für diese Zeitspanne soweit ersichtlich
mutmasslich insgesamt CHF 63'530.35 bezahlt hat, und zwar CHF 14'250.35 für die
Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 gestützt auf die
Pflegerapporte der C._____ und CHF 49'280.00 für den Zeitraum vom 1. Januar
2021 bis zum 31. August 2023 (32 Monate à CHF 1'540.00). Für die Zeit bis Ende
2020 wurde damit dem Umstand, dass die C._____ in den Monaten April 2020 und
Dezember 2020 keine Leistungen erbracht hat, bereits Rechnung getragen (vgl.
UV-act. K410 und K430; vgl. auch act. B.9 und act. C.2). Für die gleiche Zeit
(Februar
2019
bis
August
2023)
zahlte
die
Beschwerdegegnerin
der
Beschwerdeführerin für die Leistungen des Lebenspartners gestützt auf die
getätigten Abklärungen der SAHB rückwirkend einen Beitrag in Höhe von insgesamt
CHF 42'295.00 (55 Monate à CHF 769.00) (vgl. UV-act. K431 und K439). Dies
wurde entsprechend in der Verfügung vom 21. September 2023 festgehalten (UV-
act. K439).
Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge dem Umstand Rechnung getragen, dass
gemäss der in der besagten Verfügung zugesprochenen monatlichen Pauschale
von CHF 2'309.00 (CHF 1'540.00 Anteil C._____ pro Monat; CHF 769.00 Anteil
pflegender Angehöriger pro Monat) der Beschwerdeführerin für die 55 Monate
insgesamt ein Betrag von CHF 126'995.00 (55 Monate à CHF 2'309.00) zusteht, bis
zum Verfügungszeitpunkt jedoch nur CHF 105'825.35 (CHF 63'530.35 +
CHF 42'295.00) bezahlt wurden. Der Differenzbetrag von CHF 21'169.65 wurde
direkt der Beschwerdeführerin zugesagt und in der Zwischenzeit mutmasslich
überwiesen, womit auch die von der Beschwerdeführerin bemängelten
Minderleistungen der C._____ bzw. Mehrleistungen des Lebenspartners ab dem
Jahr 2020 berücksichtigt wurden (vgl. act. A.2 S. 10), zumal für Leistungen nach
Art. 18 Abs. 2 lit. a und lit. b UVV entsprechend dessen Wortlaut nur ein Beitrag zu
leisten ist und die Beschwerdegegnerin nicht für die Deckung sämtlicher Kosten
aufzukommen hat.
9.3.3. Aufgrund weiterer Anpassungen erfolgten bereits diverse Nachzahlungen.
So z.B. aufgrund der ab dem 1. Oktober 2024 geltenden höheren Spitex-Tarife (vgl.
Schreiben vom 3. Januar 2025 [UV-act. K479]) sowie der teilweisen Gutheissung
der Einsprache und der vorgenommenen Korrekturen im Einspracheentscheid vom
12. Februar 2025 (vgl. Schreiben vom 26. Februar 2025 [UV-act. K486]). Die
39 / 42
Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das vorliegende Urteil eine erneute Korrektur
ihrer Berechnung vorzunehmen (vgl. Erwägung 11 nachstehend).
10.
In Bezug auf die (weiteren) Beweisofferten der Beschwerdeführerin sowie
der
Beschwerdegegnerin
ist
festzuhalten,
dass
darauf
in
antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden kann, da davon keine entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3; Urteil
des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1).
11.
Nach dem Ausgeführten ist die von der Beschwerdegegnerin eigens erstellte
Tabelle «Hilfe und Pflege zu Hause» zur Berechnung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin (UV-act. 277 S. 21 ff.) dahingehend zu korrigieren, als dass in
Bezug auf die vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen
nach ab Juli 2024 der tarifvertragliche Ansatz im
Geltungsbereich der Unfallversicherung in Höhe von CHF 90.00 bzw. CHF 110.04
ab 1. Oktober 2024 zur Anwendung gelangt, weil diesbezüglich die D._____ GmbH
als
Leistungserbringerin
gilt.
Die
Beschwerdegegnerin
ist
entsprechend
anzuweisen, die Beiträge an die vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin als
Angestellter der D._____ GmbH erbrachte Pflege zu Hause nach Art. 18 Abs. 2 lit. b
UVV ab Juli 2024 im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen.
12.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 erweist sich
bezüglich der Höhe des Beitrags an die vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin
als Angestellter der D._____ GmbH erbrachte Pflege zu Hause nach Art. 18 Abs. 2
lit. b UVV ab Juli 2024 als nicht rechtens und ist insofern aufzuheben. Dies führt zur
teilweisen
Gutheissung
der
Beschwerde.
Die
Sache
wird
an
die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie diese Beiträge im Sinne der
Erwägungen neu berechnet und über eine Nachzahlung neu verfügt. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
13.
Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies
im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur
Rechtspflege gemäss sehen keine generelle Kostenpflicht vor.
Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in
der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht
vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens ( i.V.m.
Art. 61 lit. fbis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher
keine Kosten zu erheben.
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14.1.1.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuem Entscheid praxisgemäss als volles
Obsiegen (vgl. BGE 146 V 28 E. 7, 141 V 281 E. 11.1, 132 V 215 E. 6.1). Allerdings
gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass diese im Kostenpunkt als Obsiegen zu
betrachtende Rückweisung nur einen Teil des Rechtsstreits, nämlich die
Bemessung der Kostenvergütung und zwar erst ab Juli 2024, nicht aber die zeitliche
Erfassung des Pflegebedarfs, erfasst. Dem ist bei der Kostenverlegung mit einer
anteilsmässigen Aufteilung nach Massgabe des Obsiegens Rechnung zu tragen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2019 vom 28. August 2020 E. 11.2).
Gemäss hat die teilweise obsiegende Beschwerde führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird
zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu
berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des
Prozesses
mitbestimmt
wird.
Im
Übrigen
ist
die
Bemessung
der
Parteientschädigung
für
das
erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren
in
Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61
Ingress ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023
E. 11.3.1). Im Sozialversicherungsrecht gilt es unter dem Gesichtspunkt des
Anspruchs auf einen Parteikostenersatz in einer materiellen Betrachtungsweise als
Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu
derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird (Urteil des Bundesgerichts
8C_69/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.1).
14.1.2.
Vorliegend wird die Höhe des Beitrags an die vom Lebenspartner der
Beschwerdeführerin als Angestellter der D._____ GmbH erbrachte Pflege zu Hause
nach ab Juli 2024 erhöht. Folglich erhöht sich der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf die von ihm erbrachte Hauspflege und ihre
Rechtsstellung ist im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert,
so dass ein Obsiegen vorliegt. Weil das Gericht den (weitergehenden) Anträgen der
Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme i.S.v. bzw.
Beitragserhöhung i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV nicht folgt, ist aber nur von
einem teilweisen Obsiegen auszugehen. In Anbetracht des Ausmasses des
teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist der Parteikostenersatz
ermessensweise auf einen Achtel festzusetzen.
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14.1.3.
Gemäss i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die
Bemessung
des
Honorars
der
Rechtsanwältinnen
und
Rechtsanwälte
(Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach
Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der
Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand
sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Ausgangspunkt ist die durch den
Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote. Als üblich gilt gemäss
ein Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00. Die Praxis des Obergerichts
des Kantons Graubünden (Praxisänderung vom 6. September 2017; vgl. dazu
Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 23 69 vom 5. September
2025 E. 11.2, SV2 24 33 vom 9. Juli 2025 E. 10.2; Urteile des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden R 18 17 vom 18. September 2019 E. 9.2.1 und S 17 15
vom 27. September 2017 E. 7b) geht gestützt auf die HV dahin, dass bei Einreichen
einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen
wird, sofern er den Ansatz von CHF 270.00 nicht überschreitet. Wird keine
Honorarvereinbarung
eingereicht,
beträgt
der
Stundenansatz
höchstens
CHF 240.00.
14.1.4.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am
19. November 2025 seine Honorarnote über CHF 10'461.90 (bestehend aus:
30.1 Stunden à CHF 300.00 [CHF 9'030.10] zzgl. Auslagen von CHF 647.90 und
8.1 % MWST [CHF 783.90]) ein. Angesichts der obgenannten Praxis ist mangels
Vorliegens einer Honorarvereinbarung der ausgewiesene Stundenansatz von
CHF 300.00 auf CHF 240.00 zu reduzieren. Ausserdem ist betreffend Barauslagen
praxisgemäss eine Pauschale von 3 % zuzusprechen. Die so korrigierte
Honorarnote beläuft sich folglich auf total CHF 8'043.40 (bestehend aus:
30.1 Stunden à CHF 240.00 [CHF 7’224.00] zzgl. 3 % Spesen [CHF 216.70] und
8.1 % MWST [CHF 602.70]). In Anbetracht des lediglich teilweisen Obsiegens der
Beschwerdeführerin ist der Parteikostenersatz ermessensweise auf einen Achtel,
mithin CHF 1'005.45 inkl. Spesen und MWST, festzusetzen. In diesem Umfang hat
die
Beschwerdegegnerin
der
Beschwerdeführerin
einen
reduzierten
Parteikostenersatz zu bezahlen.
14.2. Die
teilweise
obsiegende
Beschwerdegegnerin
kann
keinen
Parteikostenersatz beanspruchen ( e contrario).
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Es wird erkannt:
1.
Die
Beschwerde
wird
teilweise
gutgeheissen.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 ist bezüglich der Höhe des
Beitrags an die vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin als Angestellter
der D._____ GmbH erbrachte Pflege zu Hause nach
ab Juli 2024 nicht rechtens und wird insofern aufgehoben. Die Sache wird an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie diese Beiträge im Sinne
der Erwägungen neu berechnet und über eine Nachzahlung neu verfügt. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die B._____ AG hat A._____ einen reduzierten Parteikostenersatz von
CHF 1'005.45 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilungen]

Referenzen

Bestimmungsliste

  • SV2 2025 12Tarifvergütung pflegender Angehöriger
Offizielle Quelle