1C_413/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Bauvorhaben Mobilfunkanlage
17. Juli
Sachverhalt
Für eine Mobilfunkanlage in einer Berner Wohnzone wurden neun Antennen bewilligt, darunter drei adaptive 5G-Antennen mit 16 Sub-Arrays und Korrekturfaktor. Die Einsprecherinnen verlangten insbesondere die Verweigerung der Bewilligung, weil Grenzwertüberschreitungen, ungenügende Standortdaten und untaugliche Kontroll- und Messmethoden befürchtet würden.
Erwägungen
• Bei adaptiven Antennen mit 16 Sub-Arrays darf ein Korrekturfaktor von mindestens 0,2 angewandt werden; dadurch mögliche kurzfristige Leistungsspitzen bedeuten keine rechtliche oder rechnerische Überschreitung des Anlagegrenzwerts, weil die über sechs Minuten gemittelte deklarierte Strahlungsleistung massgeblich ist.
• Das Standortdatenblatt ist bundesrechtskonform, wenn es den adaptiven Betrieb und die Zahl der Sub-Arrays ausweist; daraus lassen sich Korrekturfaktor und zulässige Maximalleistung ableiten, ohne dass diese oder die möglichen Spitzenwerte ausdrücklich angegeben werden müssen.
• Reflexionen sind nötigenfalls durch Abnahmemessungen nach den METAS-Methoden zu berücksichtigen; das bestehende Qualitätssicherungssystem genügt auch für adaptive Antennen, und die Grenzwerte verletzen das Vorsorgeprinzip nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert.