7B_1036/2025
Bundesgericht
Teilnahmerecht Begutachtung (vorsorgliche Massnahmen)
8. September
Sachverhalt
Gegen A.________ läuft eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Wegen ihrer kognitiven Beeinträchtigung beantragte sie, ihr amtlicher Verteidiger dürfe an den psychiatrischen Explorationsgesprächen teilnehmen; Staatsanwaltschaft und Obergericht lehnten dies ab.
Erwägungen
• Ein Anwesenheitsrecht der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration besteht nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen, wenn die Verteidigungs- und Gehörsrechte sonst nicht wirksam gewahrt werden können.
• Trotz erheblicher kognitiver und kommunikativer Einschränkungen zeigten die Akten, insbesondere das differenzierte bisherige Aussageverhalten, keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Unfähigkeit oder eine besondere Gefahr falscher Eingeständnisse. Die angepasste, nicht suggestive Gesprächsführung und die Belehrung nach Art. 185 Abs. 5 StPO genügen; ein Anspruch auf laufende anwaltliche Beratung besteht nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt.