7B_955/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Untersuchungshaft (Verweigerung der Haftentlassung)

11. September

Sachverhalt Der schweren Widerhandlung gegen das StupG beschuldigt, befindet sich A.________ seit Oktober 2025 in Untersuchungshaft. Ihr Gesuch um Haftentlassung wurde insbesondere wegen Fluchtgefahr abgewiesen; sie erhob Beschwerde und beantragte Ersatzmassnahmen. Erwägungen • Fluchtgefahr kann trotz enger Bindungen in der Schweiz bejaht werden, wenn die beschuldigte Person auch konkrete Bindungen im Ausland hat, eine empfindliche Strafe und eine Ausweisung drohen und sich die Aussicht auf eine Rückweisung zur Beurteilung im Verlauf des Verfahrens konkretisiert hat. • Die Einziehung der Ausweispapiere und die elektronische Überwachung genügen nicht, um eine Flucht zu verhindern; da die bejahte Gefahr die Haft für sich allein rechtfertigte, erübrigte sich die Prüfung der Rückfallgefahr. Die Dauer der Haft blieb angesichts der Schwere der Taten, der Mengen an Betäubungsmitteln und der Vorstrafen verhältnismässig. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt.
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