6B_455/2025
Bundesgericht
Mehrfacher Diebstahl; versuchter Diebstahl; mehrfache Sachbeschädigung; mehrfacher Hausfriedensbruch; Willkür, Unschuldsvermutung
Veröffentlicht am 26. Oktober
Entschieden am 22. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_455/2025
Urteil vom 22. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola,
und diese substituiert durch
Rechtsanwältin Jacqueline Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
4. D.B.________,
5. E.________ AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl; versuchter Diebstahl; mehrfache Sachbeschädigung; mehrfacher Hausfriedensbruch; Willkür, Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 18. Februar 2025
(STK 2023 53).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Gersau sprach A.________ mit Urteil vom 9. Mai 2023 schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. , der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von und des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von . Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und hiess diverse Zivilforderungen gut.
B.
Mit Urteil vom 18. Februar 2025 hiess das Kantonsgericht Schwyz die von A.________ dagegen erhobene Berufung teilweise gut, soweit es auf sie eintrat, und verwies die Zivilforderungen teilweise auf den Zivilweg. Es sprach A.________ schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. , der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von und des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
C.
A.________ führt dagegen Beschwerde in Strafsachen und beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des angefochtenen Urteils. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Referenzen
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- 6B_455/2025Mehrfacher Diebstahl; versuchter Diebstahl; mehrfache Sachbeschädigung; mehrfacher Hausfriedensbruch; Willkür, Unschuldsvermutung