2C_286/2025
Bundesgericht
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
19. Mai
Sachverhalt
Eine ausländisch beherrschte Aktiengesellschaft erwarb zusammen mit einem Hotelgrundstück 20 Personalzimmer mit 22 Betten. Wegen der abgelegenen Lage, saisonalen Betriebs und Wohnraumknappheit erlaubte die kantonale Behörde den bewilligungsfreien Miterwerb unter einer Nutzungsauflage; das Verwaltungsgericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Personalwohnungen gehören nicht zur Betriebsstätte; ihr bewilligungsfreier Miterwerb setzt einen engen funktionellen Zusammenhang voraus: Der Wohnraum muss für unabdingbares Personal erforderlich und der einzige praktisch zumutbare Weg zur Aufrechterhaltung des Betriebs sein; blosse Zweckmässigkeit genügt nicht.
• Die besonderen örtlichen und verkehrstechnischen Verhältnisse liessen den Miterwerb grundsätzlich als betrieblich notwendig erscheinen. Das Verwaltungsgericht stellte jedoch weder fest, weshalb Wohnraum für 22 Personen, rund die Hälfte der Belegschaft, unabdingbar ist, noch prüfte es die fehlenden Alternativen; zudem verletzte die Gesellschaft ihre Mitwirkungspflicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache einzig zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückgewiesen; ein erneutes Gesuch bleibt möglich.