8C_183/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren, Revision)
29. Juli
Sachverhalt
Nach einem Velounfall 2013 sprach die AXA dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zu; das kantonale Gericht erhöhte die Integritätsentschädigung, bestätigte den Rentenentscheid aber im Übrigen. Nach der Kündigung seiner Stelle ersuchte er erfolglos um Revision dieses Urteils.
Erwägungen
• Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rund anderthalb Jahre nach dem früheren Urteil ist kein erheblicher Revisionsgrund, weil sie weder eine neue erhebliche Tatsache zur damaligen Arbeitsfähigkeit darstellt noch als Beweismittel einen Fehler der früheren Beweisgrundlage eindeutig nachweist.
• Das Revisionsverfahren dient nicht der voraussetzungslosen Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit; die erneute Kritik am Gutachten und der Wunsch nach weiteren Abklärungen genügen nicht. Auch eine inzwischen zugesprochene ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung ist für den Unfallversicherer nicht bindend.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.