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7B_978/2025

Bundesgericht

Strafprozess

Entsiegelung

Veröffentlicht am 26. Oktober

Entschieden am 13. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_978/2025
Urteil vom 13. Oktober 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsidentin, vom 14. August 2025 (KZM 25 1522).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Sie wirft ihm vor, im Zeitraum zwischen 8. März 2025, ca. 15.55 Uhr, und 9. März 2015, ca. 10.55 Uhr, an einem Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus in U.________ beteiligt gewesen zu sein. Dabei seien namentlich Markenschuhe, Markenkleider, diverse Taschen sowie eine Uhr der Marke Tissot entwendet worden. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf Fr. 24'107.45.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 2. Juli 2025 wurden am Domizil von A.________ unter anderem zwei Mobiltelefone, ein iPhone silbern mit defektem Display und ein iPhone schwarz, sichergestellt. Auf entsprechendes Ersuchen von A.________ wurden die genannten Geräte gleichentags versiegelt.
B.
B.a. Am 15. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Entsiegelung der beiden Mobiltelefone, dies unter Aussonderung allfälliger Anwaltskorrespondenz sowie dem Arztgeheimnis unterliegender Daten.
B.b. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch mit Entscheid vom 14. August 2025 insoweit gut, als die beiden Mobiltelefone mit Ausnahme jener Daten, die mit Rechtsanwalt B.________ in Verbindung stehen ("[Rechtsanwalt] B.________", "[...]@B.________.ch", "xxx und yyy"), entsiegelt würden (Dispositivziffer 1). Daneben hielt es fest, der Auftrag an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, zur Aussonderung der genannten Daten erfolge mit separater Verfügung (Dispositivziffer 2).
Gleichentags erliess das Zwangsmassnahmengericht die in Aussicht gestellte Verfügung. Darin ermächtigte und beauftragte es den Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern unter anderem, das Mobiltelefon iPhone silbern mit defektem Display und das Mobiltelefon iPhone schwarz von A.________ zu entsiegeln, die sich darauf befindlichen Daten forensisch zu sichern, die Daten, die mit Rechtsanwalt B.________ in Verbindung stehen (Name, Domain und Telefonnummern), auszusondern und die verbleibenden Daten nach Freigabe durch das Zwangsmassnahmengericht (nach Eintritt der Rechtskraft) der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung auszuhändigen (Dispositivziffer 2). Die mit der Erledigung dieses Auftrags befassten Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern wurden unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 und angewiesen, ihnen bei der Auftragserledigung allenfalls zur Kenntnis gelangende Informationen geheim zu halten. Angehörigen der Kantonspolizei Bern ausserhalb des Fachbereichs Digitale Forensik und Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft dürften solche Informationen in keiner Form mitgeteilt werden (Dispositivziffer 3).
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt, der Entscheid vom 14. August 2025 sei aufzuheben respektive abzuändern. Die beiden Mobiltelefone seien nicht zu entsiegeln und ihm auszuhändigen. Die durch die Kantonspolizei Bern gesicherten Daten seien zu vernichten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Dieses sei dabei anzuweisen, die gesiegelten Aufzeichnungen selbst zu prüfen und zu triagieren und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit es vor dem 6. März 2025 erstellte Aufzeichnungen betreffe. Im Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens nachzuweisen, ob die Siegel an den beiden Mobiltelefonen noch intakt oder in der Zwischenzeit durch die Kantonspolizei gebrochen worden seien.
Darüber hinaus hat A.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Diesem Ersuchen ist mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 entsprochen worden. Im Rahmen seines Begehrens um Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangte A.________ auch, die Vorinstanz sei anzuweisen, die prozessleitende Verfügung vom 14. August 2025 zurückzunehmen.
Während sich die Staatsanwaltschaft innert Frist nicht vernehmen liess, bezog das Zwangsmassnahmengericht am 7. Oktober 2025 Stellung, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. A.________ hat repliziert.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Entsiegelung zweier Mobiltelefone (vgl. Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie ). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach im Grundsatz zur Verfügung.
1.2.
1.2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der nach nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieses Erfordernis ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt, wenn im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren schlüssig behauptet wird, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung Geheimnisschutzgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. entgegenstehen. Die Begründung dafür liegt darin, dass die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen).
Demgegenüber verursacht eine verfahrensleitende Zwischenverfügung, die sich darauf beschränkt, eine Triage anzuordnen, deren Modalitäten festzulegen oder eine sachverständige Person zu beauftragen, grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von , da in diesem Stadium grundsätzlich noch nicht materiell über die Entsiegelung entschieden wird (Urteile 7B_118/2026 vom 16. Juni 2026 E. 1.2.1; 7B_139/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.1.1; 1B_401/2021 vom 19. April 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Hingegen wird ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil anerkannt, wenn die Modalitäten der Triage - namentlich die Ernennung eines oder einer Angehörigen der Polizei als sachverständige Person - es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen könnten, Kenntnis vom Inhalt der versiegelten Beweismittel zu erlangen, bevor ein Entsiegelungsentscheid ergangen ist (Urteile 1B_635/2022 vom 15. Juni 2023 E. 2.3; 1B_428/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4; 1B_90/2016 vom 8. September 2016 E. 1.4, nicht publiziert in: BGE 142 IV 372).
1.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf den versiegelten Mobiltelefonen befinde sich Korrespondenz mit seinem früheren Anwalt. Durch die angeordneten Modalitäten der Triage erhalte die Polizei und damit eine gegenüber der Staatsanwaltschaft weisungsgebundene Strafbehörde vor dem materiellen Entsiegelungsentscheid Zugriff auf die versiegelten Dateien. Damit ruft er grundsätzlich schützenswerte Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO an und ist hinreichend dargetan, dass ihm durch den Entscheid und die Verfügung vom 14. August 2025 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid - mit Ausnahme der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten - die Entsiegelung der sichergestellten Mobiltelefone angeordnet und gleichzeitig mit separater Verfügung die Triage und Aussonderung der geheimnisgeschützten Aufzeichnungen vollständig an den Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern delegiert. Sie fälle damit einen unzulässigen hybriden Entsiegelungsentscheid und komme gleichzeitig ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nach.
2.2. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen). Es darf die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erst anordnen, wenn es seiner Aufgabe nachgekommen ist, also nachdem es die geheimnisgeschützten Informationen - ob mit oder ohne Hilfe einer sachverständigen Person - ausgesondert hat. Aus diesem Grund darf es nicht materiell über das Entsiegelungsgesuch entscheiden und im selben Entscheid noch prozessleitende Verfügungen treffen, etwa betreffend die Triage der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Eine solche Vermischung materieller und prozessleitender Gesichtspunkte in einem sogenannten hybriden Entsiegelungsentscheid ist unzulässig (Urteile 7B_245/2026 vom 16. Juni 2026 E. 4.2; 7B_118/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.2; 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2; 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.3. In Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids heisst die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch gut und ordnet an, dass die sichergestellten Mobiltelefone - mit Ausnahme der Anwaltskorrespondenz - entsiegelt würden. Nach dem Wortlaut könnte diese Formulierung durchaus so verstanden werden, dass die Vorinstanz die erst noch zu triagierenden Daten bereits freigegeben hat. Ein solches Vorgehen wäre, wie vom Beschwerdeführer richtig eingewendet, unzulässig. Dass eine solch (verfrühte) Freigabe noch nicht erfolgt ist, zeigt die gleichentags erlassene Verfügung der Vorinstanz. Dieser zufolge will die Vorinstanz die Daten erst im Anschluss an die Triage freigeben. Anhand des Wortlauts nicht ganz klar wird dagegen, ob sie die triagierten Daten vor der Freigabe an die Staatsanwaltschaft nochmals überprüfen will. So wird der Fachbereich Digitale Forensik in Dispositivziffer 2 der Verfügung ermächtigt und beauftragt, "die verbleibenden Daten (d.h. ohne die ausgesonderten) nach deren Freigabe durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht (Freigabe erfolgt erst nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Eintritt der Rechtskraft) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zur Durchsuchung auszuhändigen/zugänglich zu machen". Ob und inwieweit die Vorinstanz gedenkt, die zur Freigabe bestimmten Datensätze vorher nochmals einer Kontrolle zu unterziehen, lässt sich dieser Anordnung nicht entnehmen. Erst in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht führt sie präzisierend aus, dass sie die Triage vor Aushändigung der streitgegenständlichen Daten an die Staatsanwaltschaft selber überprüfe. Darauf darf zwar grundsätzlich abgestellt werden. Der angefochtene Entscheid und die dazugehörende Verfügung sind insofern aber zumindest missverständlich und unklar formuliert.
3.
3.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Aussonderung der geheimnisgeschützten Daten nicht vollständig an die Polizei hätte delegieren dürfen.
3.2. Gemäss kann das für die Entsiegelung zuständige Gericht im Entsiegelungsverfahren eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. Das Gericht darf den Entsiegelungsentscheid aber nicht vollumfänglich an die sachverständige Person delegieren, denn es ist seine Aufgabe, die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände wenn nötig zu triagieren und die geheimnisgeschützten Informationen auszusondern (BGE 142 IV 372 E. 3.1; Urteile 7B_245/2026 vom 16. Juni 2026 E. 4.2; 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Nach kann das Zwangsmassnahmengericht zudem Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten.
3.2.1.
3.2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass die Vorinstanz ihrem gesetzlichen Auftrag nicht hinreichend nachkommt. Anstatt die Unterstützung des sachverständigen Dienstes der Polizei lediglich beizuziehen, um den Zugang zu den gesiegelten Daten zu erhalten und deren Integrität zu gewährleisten (das heisst die Daten gegebenenfalls zu entschlüsseln, zu spiegeln und soweit aufzubereiten, dass sie durchsucht werden können), beauftragt sie diesen mit der gesamten Aussonderung der geheimnisgeschützten Daten. Sie lagert die Triage somit vollständig aus, obwohl dies ihre Aufgabe als Entsiegelungsgericht wäre.
Der Wortlaut von ist zudem insoweit klar, als Polizeiangehörige, die als Sachverständige eingesetzt werden, anders als private Sachverständige (vgl. ), den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände nicht prüfen und von diesem somit keine Kenntnis erlangen dürfen. Entgegen diesen Vorgaben werden die mit dem Fall befassten Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern gemäss Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. August 2025 ausdrücklich angewiesen, ihnen bei der Auftragserledigung allenfalls zur Kenntnis gelangende Informationen geheim zu halten. Dies impliziert offensichtlich, dass ihnen auch gestattet ist, vom Inhalt der gesiegelten Daten Kenntnis zu nehmen. Der angefochtene Entscheid und die mitangefochtene Verfügung ermöglichen Angehörigen der Polizei demnach die Kenntnisnahme von Daten, die ihr von Gesetzes wegen verwehrt wäre.
3.2.3. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die allgemeinen Bestimmungen über den Beizug von Sachverständigen () auf den Beizug von sachverständigen Personen im Entsiegelungsverfahren ebenfalls anwendbar sind (BGE 142 IV 372 E. 3.1; Urteile 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 5.3; 7B_1230/2025 vom 16. April 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei der Bestellung von amtlichen Sachverständigen (vgl. BGE 142 IV 372 E. 3.1 mit Hinweis; 1B_85/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1; ferner BGE 148 IV 22 E. 5.4). Die Vorinstanz hätte somit insbesondere nur natürliche Personen als Sachverständige ernennen dürfen () und sie hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nach gewähren müssen.
3.3. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht mit Bundesrecht vereinbar. Der Beschwerdeführer erblickt darin unter Verweis auf BGE 148 IV 221 einen derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, dass dieser auch mit einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht mehr geheilt werden könne.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung gewährt, womit es den Strafverfolgungsbehörden verwehrt war, die Siegel zu brechen und das Entsiegelungsverfahren fortzuführen. Zum anderen wurde den fallbefassten Mitarbeitenden des Fachbereichs Digitale Forensik in der Verfügung vom 14. August 2025 ausdrücklich untersagt, Informationen an Angehörige der Kantonspolizei Bern ausserhalb des Fachbereichs oder an Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Damit wurde sichergestellt, dass die Untersuchungsbehörden keine Möglichkeit eines verfrühten Zugangs zu den versiegelten Daten erhielten. In ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht hat die Vorinstanz zudem bestätigt, dass bis anhin keine Freigabe der Daten erfolgt sei und diese von der Staatsanwaltschaft und den zuständigen Ermittlerinnen und Ermittlern der Polizei bisher nicht hätten eingesehen werden dürfen. Der Sinn und Zweck der Siegelung (vgl. Urteil 7B_28/2025 vom 23. März 2026 E. 3.2 mit Hinweisen) blieb somit gewahrt. Ein grober Verfahrensfehler, der die Weiterführung des Entsiegelungsverfahrens verbieten würde, liegt daher nicht vor.
Damit ist die Sache zur erneuten Anordnung respektive Durchführung der Triage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Anschluss daran wird diese auch über die Entsiegelung neu zu befinden haben. Aus prozessökonomischen Überlegungen scheint es jedoch gerechtfertigt, an dieser Stelle bereits auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz schränke die Entsiegelung zu Unrecht nicht auf jene Dateien ein, die in zeitlicher und sachlicher Nähe zur Anlasstat stünden. Die Staatsanwaltschaft begründe in ihrem Entsiegelungsgesuch den Tatverdacht unter anderem damit, dass er einige Tage vor dem Einbruchdiebstahl beim Geschädigten zu Besuch gewesen sei und dabei erfahren habe, dass in der Nacht vom 8. auf den 9. März 2025 niemand zu Hause sein werde. Gemäss Aussagen des Geschädigten habe der Besuch ein oder zwei Tage vor dem Einbruch stattgefunden. Ein möglicher Einbruchdiebstahl könne damit nicht vor dem 6. März 2025 erwogen worden sein und die vorher generierten Daten auf den Mobiltelefonen seien für den Zweck des Strafverfahrens somit unerheblich.
4.2.
4.2.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Informationen voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (). Die Durchsuchung von sichergestellten Gegenständen durch die Strafverfolgungsbehörden setzt voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die streitige Untersuchungshandlung verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und ). Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet, also für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein (sogenannter "Deliktskonnex"; BGE 151 IV 350 E. 2.5.3; Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist die potenzielle Beweiserheblichkeit im Entsiegelungsverfahren nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist unter dem Aspekt der potenziellen Beweiserheblichkeit nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (BGE 151 IV 350 E. 2.5.3 mit Hinweisen; Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 4.3.1, zur Publikation bestimmt).
4.2.2. Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit (Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne") des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 mit Hinweisen; Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 2.3).
Hierbei kann zwischen drei Konstellationen unterschieden werden. Einerseits kann die Untersuchung Straftaten zum Gegenstand haben, die derart schwer wiegen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Aufklärung allfällige Interessen der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten grundsätzlich ohne Weiteres überwiegt und die streitigen Privatgeheimnisse folglich vollumfänglich zu entsiegeln sind. Diesen Fällen steht die Kategorie von eigentlichen Bagatellfällen gegenüber, in denen das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer persönlichen Daten regelmässig höher zu gewichten ist, sodass sich jede Sicherstellung und Durchsuchung von privaten Mobiltelefonen von vornherein als unangemessen erweist. Bei den dazwischenliegenden Fällen sind im Zuge der Interessenabwägung neben der Schwere des zu untersuchenden Delikts auch die weiteren Umstände, namentlich der aus der Durchsuchung erhoffte Erkenntnisgewinn für die Strafverfolgungsbehörden, zu berücksichtigen. Das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer persönlichen Daten hat in dieser Konstellation, das heisst wenn sich der Tatverdacht auf mittelschwere Delikte bezieht, nur insoweit hinter dem Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten, als sich die Strafverfolgungsbehörden aus den streitigen Privatgeheimnissen konkret einen massgeblichen Erkenntnisgewinn versprechen. Trifft dies nur für einen Teil der zu durchsuchenden Inhalte zu, so ist die Entsiegelung zur Wahrung der Angemessenheit der Zwangsmassnahme in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht einzuschränken (BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 mit Hinweisen; Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 4.4.1, zur Publikation bestimmt).
4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden sichergestellten Mobiltelefone Erkenntnisse über eine mögliche Tatbeteiligung des Beschwerdeführers am vorgeworfenen Einbruchdiebstahl liefern könnten. Die Vorinstanz hält vom Beschwerdeführer unwidersprochen fest, aufgrund konkreter Hinweise, wonach er die Tat zusammen mit einem Mittäter begangen habe, erscheine es wahrscheinlich, dass sich die beiden sowohl vor als auch nach der Tat über Einzelheiten ausgetauscht hätten. Zudem sei es möglich, dass sich auf den Mobiltelefonen Hinweise zum Verbleib des restlichen Diebesguts fänden. Darüber hinaus können auch die Standortdaten zur Klärung einer allfälligen Tatbeteiligung des Beschwerdeführers beitragen. Damit ist das Mobiltelefon als Ganzes grundsätzlich untersuchungsrelevant, ohne dass an dieser Stelle bereits einzelne Teilmengen von Daten mangels potenzieller Beweiserheblichkeit auszusondern wären.
4.4. Fraglich ist, ob ein Teil der Daten unter dem Titel der Verhältnismässigkeit im engen Sinn aussortiert werden muss. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst die Schwere der Straftat zu bestimmen, auf die sich der Tatverdacht bezieht.
4.4.1. Dem Beschwerdeführer wird ein Einbruchdiebstahl zur Last gelegt. Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB) bestraft wird, der Hausfriedensbruch nach stellt ein Vergehen dar (vgl. und ). Die abstrakte Qualifikation kann jedoch nicht das ausschliessliche Kriterium sein bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. Stattdessen ist den konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entscheidend ist somit die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass von dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder der Täterin oder das Tatmotiv abgestellt werden (vgl. BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 betreffend schwere Straftaten im Sinne von ; ebenso BGE 142 IV 289 E. 2.3 betreffend schwere Straftaten im Sinne von ).
4.4.2. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte beschlagen nicht besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität. Betroffen sind das Vermögen und das Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Der Beschwerdeführer sei - so der Tatverdacht - nicht etwa in leerstehende Geschäftsräumlichkeiten, sondern in ein Wohnhaus eingebrochen. Ein derartiger Einbruch bewirkt einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Geschädigten und ist geeignet, deren Sicherheitsgefühl erheblich zu beeinträchtigen. Die Tat soll zudem in Mittäterschaft begangen worden sein, was mit einer erhöhten Gefährlichkeit einhergeht. Es wurde Deliktsgut im Wert von rund Fr. 24'100.-- erbeutet, was jedenfalls keinem nur geringfügigen Deliktsbetrag entspricht. Alles in allem ist unter den konkreten Umständen von einer mittelschweren Straftat auszugehen.
4.4.3. Bei mittelschweren Delikten verlangt die Rechtsprechung, wie erwähnt, eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen am Schutz seiner persönlichen Daten und den öffentlichen Strafverfolgungsinteressen. Dabei gilt es zu beachten, dass Smartphones gewöhnlich eine Vielzahl höchstpersönlicher Daten enthalten. Ausserdem ist nicht einzusehen, inwiefern länger zurückliegenden Daten in Bezug auf den untersuchten Einbruchdiebstahl, der zeitlich klar auf die Nacht vom 8. auf den 9. März 2025 eingegrenzt ist, konkret einen massgeblichen Erkenntnisgewinn versprechen sollten. Eine zeitlich unbeschränkte Entsiegelung der beiden Mobiltelefone ist vor diesem Hintergrund mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren.
4.4.4. Bezüglich der konkreten zeitlichen Einschränkung ergibt sich Folgendes: Durchaus denkbar ist mit der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer im Vorfeld mit anderen Personen, namentlich mit seinem mutmasslichen Mittäter, über die Tat ausgetauscht hat. Nicht auszuschliessen ist zudem, dass mit der Planung bereits begonnen oder ein Einbruch zumindest in Erwägung gezogen wurde, bevor der Beschwerdeführer offenbar rund zwei Tage vorher vom Geschädigten, der ein Bekannter von ihm ist, darüber informiert wurde, dass am 8. und 9. März 2025 niemand zu Hause sein werde. Der Zeitraum, in dem sich eine Durchsuchung als verhältnismässig erweist, ist somit weiter zu fassen als in der Beschwerde postuliert. Daneben ist es - so die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - möglich, dass sich auf den Mobiltelefonen Hinweise über den Verbleib von Diebesgut befinden. Für die Zeit nach der Tat bis zur Sicherstellung ist daher keine Einschränkung angezeigt. Im Ergebnis ist die Entsiegelung der beiden Mobiltelefone in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf den Zeitraum vom 8. November 2024 bis am 2. Juli 2025 einzugrenzen.
5.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid und die mitangefochtene Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird über die Modalitäten der Triage neu zu befinden haben und auf den gesiegelten Mobiltelefonen gespeicherte Daten, die vor dem 8. November 2024 entstanden sind, von der Entsiegelung ausnehmen müssen. Soweit weitergehend, das heisst soweit der Beschwerdeführer um gänzliche Verweigerung der Entsiegelung und Vernichtung der gesicherten Daten ersucht, ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als überwiegend obsiegend anzusehen. In diesem Umfang hat er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, welche vom Kanton Bern auszurichten ist ( und ). Im Umfang seines Unterliegens wird er für das bundesgerichtliche Verfahren dagegen kostenpflichtig ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 14. August 2025 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

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