2C_15/2026

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Beschwerden, Arztgeheimnis, vorsorgliche Massnahmen

12. August

Sachverhalt Die 1929 geborene Beschwerdeführerin erhob 2024 mehrere Beschwerden gegen einen Genfer Pflegeheimbetrieb und beteiligte Gesundheitsfachpersonen, unter anderem wegen Stürzen, einer Verlegung und einer behaupteten Verletzung des Arztgeheimnisses. Die Aufsichtskommission eröffnete ein Verfahren; nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde das Dossier erst sechs Monate später der zuständigen Subkommission vorgelegt. Considérants • Die Zuständigkeit der Aufsichtskommission war nicht endgültig entschieden; deshalb lag keine selbständig anfechtbare Kompetenzentscheidung nach Art. 92 BGG vor, und ein irreparabler rechtlicher Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wurde nicht dargetan. • Trotz einer vermeidbaren sechsmonatigen Untätigkeit zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und der Vorlage an die Subkommission lag keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da die Gesamtverfahrensdauer angesichts der zahlreichen Beschwerden, Beteiligten und Verfahrensschritte noch als angemessen erschien; die strukturelle Organisation konnte die Verzögerung allerdings nicht rechtfertigen. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
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