8C_28/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Invalidenrente)

8. September

Sachverhalt Nach mehreren Knieunfällen konnte der 61-jährige Versicherte seine bisherige Tätigkeit als Drucker nicht mehr ausüben. Die Suva setzte das Invalideneinkommen anhand der LSE 2022 fest und gewährte einen Abzug von 5 %, woraus ein Invaliditätsgrad von 12 % resultierte. Erwägungen • Bei Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV bildet das Alter keinen Abzugsgrund; dies gilt auch bei langer Tätigkeit im selben Betrieb und erschwerter Wiedereingliederung. • Fehlende spezifische Erfahrung und Dienstjahre rechtfertigen bei Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 grundsätzlich keinen Abzug, da diese weder Ausbildung noch Berufserfahrung voraussetzen. Die unfallbedingten funktionellen Einschränkungen, insbesondere das Heben von höchstens 15 kg, begründen keinen höheren Gesamtabzug; unfallfremde Einschränkungen sind unbeachtlich. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Invaliditätsgrad von 12 % blieb bestehen.
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