8C_28/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (Invalidenrente)
8. September
Sachverhalt
Nach mehreren Knieunfällen konnte der 61-jährige Versicherte seine bisherige Tätigkeit als Drucker nicht mehr ausüben. Die Suva setzte das Invalideneinkommen anhand der LSE 2022 fest und gewährte einen Abzug von 5 %, woraus ein Invaliditätsgrad von 12 % resultierte.
Erwägungen
• Bei Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV bildet das Alter keinen Abzugsgrund; dies gilt auch bei langer Tätigkeit im selben Betrieb und erschwerter Wiedereingliederung.
• Fehlende spezifische Erfahrung und Dienstjahre rechtfertigen bei Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 grundsätzlich keinen Abzug, da diese weder Ausbildung noch Berufserfahrung voraussetzen. Die unfallbedingten funktionellen Einschränkungen, insbesondere das Heben von höchstens 15 kg, begründen keinen höheren Gesamtabzug; unfallfremde Einschränkungen sind unbeachtlich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Invaliditätsgrad von 12 % blieb bestehen.