8C_268/2026

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Kantonale Sozialversicherung (Eintretensvoraussetzung)

20. August

Sachverhalt A.________ focht beim Bundesgericht einen Entscheid des waadtländischen Kantonsgerichts an, reichte jedoch nur dessen Dispositivseite ein. Trotz Aufforderung, den vollständigen Entscheid nachzureichen, behob sie den Mangel nicht fristgerecht. Erwägungen • Nach Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG ist der angefochtene Entscheid dem Rechtsmittel beizulegen; wird dies trotz angesetzter Nachfrist unterlassen, wird die Beschwerde nicht berücksichtigt. • Da der angefochtene Entscheid fehlte, war die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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