8C_268/2026
Bundesgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Kantonale Sozialversicherung (Eintretensvoraussetzung)
20. August
Sachverhalt
A.________ focht beim Bundesgericht einen Entscheid des waadtländischen Kantonsgerichts an, reichte jedoch nur dessen Dispositivseite ein. Trotz Aufforderung, den vollständigen Entscheid nachzureichen, behob sie den Mangel nicht fristgerecht.
Erwägungen
• Nach Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG ist der angefochtene Entscheid dem Rechtsmittel beizulegen; wird dies trotz angesetzter Nachfrist unterlassen, wird die Beschwerde nicht berücksichtigt.
• Da der angefochtene Entscheid fehlte, war die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben.