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KV.2024.00045

ZH Sozialversicherungsgericht

Krankenversicherung

Prämienausstände und Mahnspesen

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 28. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
KV.2024.00045
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil
vom
28. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren am 3. September 1955, ist bei der
Helsana Versiche
rungen AG
(nachfolgend: Helsana)
nach dem Bundesgesetz über die Krankenver
sicherung (KVG) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Versicherungsmodell «Helsana BeneFit PLUS Telemedizin»
versichert
(vgl. die Policen ab dem 1. Januar 2021 [Urk. 8/1 sowie Urk. 8/3 infolge Adress
änderung], ab dem 1. Januar 2022 [Urk. 8/12] und ab dem 1. Januar 2023 [Urk. 8/76])
.
Für folgende
unbezahlt gebliebenen Prämien
im Gesamtbetrag von Fr. 7'367.35 beziehungsweise Kostenbeteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'248.60 liess die Helsana dem Versicherten jeweils eine Prämienrechnung beziehungsweise eine Leistungsabrechnung, eine Zahlungserinnerung sowie zwei
schriftliche Mahnungen zukommen
: Prämien
betreffend die Monate August bis Dezember 2021
von monatlich
Fr. 398.15,
betreffend
die Monate Januar bis Dezember 2022
von monatlich
Fr. 387.15
(
abzüglich einer Prämienverbilligung von monatlich Fr. 81.90
)
,
betreffend
die Monate Januar bis April 2023
von mo
natlich
Fr. 428.40
; Kostenbeteiligungen
für die Behandlungen vom 16. November 2021 bis 28. Dezember 2021 und vom 24. November 2021 bis 10. Dezember 2021 im Betrag von Fr. 840.50 (Urk. 8/26), vom 19. Januar 2022 im Betrag von Fr. 508.50 (Urk. 8/39), vom 19. Januar 2022 bis 27. Januar 2022 im Betrag von Fr. 611.50 (Urk. 8/43), vom 31. Januar 2023 im Betrag von Fr. 54.70 (Urk. 8/99), vom 2. Januar 2023 bis 7. Februar 2023 im Betrag von Fr. 77.35 (Urk. 8/105) und vom 17. Februar 2023 im Betrag von Fr. 156.05 (Urk. 8/101).
Nach Zustellung einer Betreibungsandrohung
vom
25. Juli 2023
(Urk. 
8/124
) lei
tete die Helsana
am
7. August 2023
die Betreibung
ein
(Urk. 
8/125
). Gegen
den Zahlungsbefehl
vom 7. August 2023
des Betreibungsamtes
Y.___
in der Betreibung Nr. 
…
erhob der Versicherte am
18. August 2023
Rechtsvor
schlag (Urk. 
8/126
). Mit Verfügung vom
1
8
. September 2023
hob die Helsana den Rechtsvorschlag auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung des Prämienausstandes betreffend die Monate
August 2021 bis April 2023
im Betrag von
Fr. 7'367.35
zuzüglich 5 %
Zins
ab dem 8. August 2023
nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 
425.30
,
von Kostenbeteiligungen von November 2021 bis Februar 2023 im Betrag von Fr. 2'248.60, von Mahngebühren im Betrag von Fr. 1'550.-- sowie von Betreibungskosten im Betrag von Fr. 103.30
(Urk. 
8/129
).
Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2023 (vgl. auch die Eingabe vom 22. November 2023; Urk. 8/131) hiess die Helsana
mit Entscheid vom 29. Mai 2024
teilweise
gut
. Sie beseitigte den Rechtsvorschlag für die Prämien von Fr. 7'367.35 zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. August 2023 nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 425.30, für die Kostenbeteiligungen von Fr. 2'248.60,
für reduzierte Mahngebühren im Betrag von Fr. 960.--
, unter Berücksichtigung der
mittlerweile erfolgten Zahlungen für die
Prämienverbilligung von Januar 2023 bis April 2023 im Betrag von Fr. 599.80 und von Januar 2022 bis Dezember 2022 im Betrag von Fr. 238.80
(Urk. 2 = Urk. 8/136).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei. Die Betrei
bung beim zuständigen Betreibungsamt sei zu löschen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu verfüge. In prozessualer Hinsicht beantragte
er
die Gewährung der Akteneinsicht (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9-10). Auf Gesuch vom 15. Oktober 2024 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freige
stellten Vernehmlassung bis zum 16. November 2024 eingeräumt (Urk. 13). Dieser nahm vor Ort Akteneinsicht (Urk. 15) und erstattete mit Eingabe vom 16. November 2024 (Versanddatum am 18. November 2024) eine Stellungnahme (Urk. 16), unter Auflage
diverser
Unterlagen (Urk. 
17/1-5).
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des
Gesetz
es
über das Sozialversicherungsgericht
[GSVGer]).
1.2
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1
des
Bundesgesetz
es
über die Krankenversicherung (KVG)
legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90
der Verordnung über die Krankenversicherung [
KVV
]
).
1.3
Die obligatorisch Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Fran
chise) und zehn Prozent der die
Franchise
übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64
Abs. 1-2 KVG
in Verbindung mit
).
Die Franchise und der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts werden vom Bundesrat festgelegt (Art.
64 Abs.
3 KVG).
Seit dem 1. Januar 2004 beträgt d
ie Franchise 300 Franken je Kalenderjahr
und beläuft sich d
er jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes auf 700 Franken für Erwachsene und 350 Franken für Kinder
( und )
.
Massge
bend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Behandlungs
datum
().
Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest
()
.
Dieser beträgt täglich Fr. 15.-- (Art. 
104 Abs. 1 KVV).
1.4
In und werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss in Verbindung mit nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach
frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungs
gebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht ( in der bis Ende Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung
)
.
Neu ist zwar vorgesehen, dass d
as EDI die Höchstbeträge dieser Gebühren fest
setzt
(Art. 105b Abs. 2
Satz 2
KVV in der seit
1.
Jan
uar
2024
geltenden Fassung)
.
Doch ist die
«
Verordnung des EDI über die Verwaltungsgebühren der Krankenversiche
rer
»
noch nicht in Kraft
getreten
.
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kos
tenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ().
1.5
Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art.
64a Abs.
1 KVG, Art.
105b Abs.
1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräfti
gen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvor
schlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechts
öffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach
Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.
2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei
bung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungs
verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid
im Wesentlichen
aus,
die betriebene Forderung sei ausgewiesen und bis zum Entscheiderlass nicht beglichen worden. Sämtliche Korrespondenz sei an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers versandt worden. Die Mahngebühren von ursprünglich Fr. 1'550.-- seien in Anwendung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 960.-- gesenkt worden
und für die Betreibungskosten sei keine Rechtsöffnung zu erteilen
(Urk.
2).
2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er wünsche Beweismittel, da er die Rechnungen, Mahnungen und Korrespondenzen nicht erhalten habe. Er verlange einen Zustellungsnachweis. Es könne nicht angehen, dass sich die Beschwerdegegnerin weigere, ihm die zu Recht einver
langten Beweismittel auszuhändigen (Urk. 1).
3.
3.1
Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs
geltend mach
t
e (Urk. 1 S. 2)
,
rechtfertigt sich keine Aufhebung des angefochtenen Ent
scheids aus formellen Gründen
, d
enn das Gericht
gewährte
dem Beschwerdefüh
rer
vollumfängliche Akteneinsicht (Urk. 15
). Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit jedenfalls als geheilt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, sich vor einer Rechtsmittelinstanz
zu
äussern, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt über
prüft (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2024 vom
9.
Juli 2024 E.
5.5). Selbst unter der Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre hier aus prozessökonomischen Grün
den von einer Heilung des Mangels auszugehen; denn die Rückweisung der Sache würde lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. Urteil des Bundes
gerichts 8C_843/2014 vom 18.
März 2015 E.
3.2 mit Hinweisen).
3.2
3.
2
.1
Nachdem eine Adressnachforschung
der Beschwerdegegnerin
im Februar 2021 ergeben hatte, dass sich der
Beschwerdeführer
per 1.
Januar 2019 in
Z.___
angemeldet hatte (Urk.
 8/4
),
meldete
dieser
keine
weitere
Adressänderung und machte auch nicht geltend, er sei umgezogen. Die in seinen Eingaben an das hiesige Gericht angegeben Adresse
(Urk. 1, Urk. 11 und Urk. 16
) entspricht
noch immer derjenigen, welche am 18. Februar 2021 gemeldet worden war (Urk. 8/4).
3.
2
.2
Dass keine Zustellungsnachweise für gewöhnliche, nicht per Einschreiben zuge
stellte Sendungen vorliegen, versteht sich von selbst.
Die Beschwerdegegnerin konnte
aber
für sämtliche, Gegenstand dieses Verfahren bildende Prämien und Kostenbeteiligungen jeweils eine Rechnung, eine Zahlungserinnerung, eine Mah
nung sowie eine letzte Mahnung ins Recht legen
. Dabei handelt es sich um insgesamt 108 Sendungen an die korrekte Adresse
des Beschwerdeführers
.
Sein
Einwand,
weder
Rechnungen
noch
Mahnungen
oder sonstige
Korrespondenzen
von der Beschwerdegegnerin erhalten zu haben, verfängt
daher
nicht,
können doch nicht sämtliche
Zustellung
en
gescheitert sein
.
Eine derartige Häufung von Zustellungsfehlern bei der Post erscheint in höchstem Masse unwahrscheinlich, weshalb von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts K
11/07 vom 3.
Dezember 2007 E.
5.2 mit Hinwei
sen
)
.
3.2.3
Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 22. November 2023 die Auskunft erteilte, seine am 19. November 2023 eingeschrieben versandte Ein
sprache nicht erhalten zu haben, trifft zwar zu (Urk. 8/132; vgl. das Vorbringen in Urk. 16), doch gereichte ihm dies nicht zum Nachteil, konnte er den Versand doch belegen und seine Einsprache nochmals zustellen (Urk. 8/131). Entspre
chend ging die Beschwerdegegnerin von einer rechtzeitig erhobenen Einsprache aus
(Urk. 2 S. 5 Ziff. II.2)
.
Aus diesem Sachverhalt abzuleiten, der Beschwerdeführer habe keinerlei Sendun
gen von der Beschwerdegegnerin erhalten (vgl.
sein Vorbringen in
Urk. 16), geht nicht an.
3.
2
.
4
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer hinsichtlich der Prämienausstände
der Monate August 2021 bis April 2023 sowie der Kosten
beteiligungen für
die
Behandlungen vom 16. November
2021
bis 28. Dezember 2021 und vom 24. November
2021
bis 10. Dezember 2021
(Urk. 8/26)
, vom 19. Januar 2022
(Urk. 8/39)
, vom 19. Januar 2022 bis 27. Januar 2022
(Urk. 8/43)
, vom 31. Januar 2023
(Urk. 8/99)
, vom 2. Januar 2023 bis 7. Februar 2023
(Urk. 8/105)
und vom 17. Februar 2023
(Urk. 8/101)
hinreichend gemahnt, bevor sie diese in Betreibung setzte. Der diesbezügliche Einwand des Beschwer
deführers erweist sich demnach als unbegründet.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer
brachte nicht vor, die Behandlungen, aufgrund derer er zur Leistung von Kostenbeteiligungen verpflichtet wurde, seien nicht erfolgt.
In den Akten
finden
sich
denn auch
keine Hinweise auf eine unkorrekte Berechnung de
rselben
.
3.3.2
Der Beschwerdeführer
machte
indes
(verspätet) geltend, es seien die Nachweise zu den Leistungsabrechnungen vom 9. Januar 2022 und vom 12. März 2022 des
Spitals A.___
sowie vom 25. März 2022 des Kantonsspitals
B.___
beizubrin
gen (Urk. 16 S. 2).
3.3.
3
Gemäss können
Versicherer und Leistungserbringer verein
baren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des
Tiers payant
)
.
Das System des Tiers payant
kommt vorliegend offensichtlich zum Tragen, denn
gemäss ihren Leistungsabrechnungen bezahlt die Beschwerdegegnerin die Rech
nungen der Leistungserbringer
direkt
und fordert hernach
die Beiträge von den Versicherten ein.
Im System des
Tiers payant
muss der Leistungserbringer
(Ärzte, Spitäler etc.)
der versicherten Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer geht. Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Rechnungskopie zustellt
(Art. 42 Abs. 3
Sätze 3 und 4
KVG
,
in der Fassung seit 1. Januar 2022)
.
Aufgrund dieser Bestimmung ist somit der Leistungserbringer verpflichtet, der versicherten Person
die Kopie der Rechnung zukommen zu lassen,
worauf die Beschwerdegegnerin in ihren Leistungsabrechnungen denn auch jeweils hinweist («Rechnungskopie: Wünschen Sie eine Kopie der Rechnung? Verlangen Sie diese bitte direkt beim Rechnungssteller»).
3.
3.
4
Der
Beschwerdeführer
hat somit
keinen Anspruch darauf, dass ih
m
die Beschwer
degegnerin Kopien der für
ihn
erbrachten und der
Beschwerdegegnerin
in Rechnung gestellten Leistungen aushändigt
.
Er
ist gehalten, die ih
m
fehlenden
Rechnungskopien bei
den
Leistungserbringern (Ärzte,
Spitäler
etc.)
direkt
einzu
fordern
, sofern er diese nicht bereits erhalten
haben sollte
.
Da die Beschwerdegegnerin selbst als
Rechtsöffnungsinstanz
über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden
kann (vgl. vorstehende E. 1.5), war sie
zudem
nicht verpflichtet, dem Betreibungsamt Beweismittel für ihre Forderung aufzulegen (vgl. Urk. 8/127 sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 8 S. 2).
3.4
3.4.1
Ebenfalls verspätet brachte der Beschwerdeführer vor, die Prämienverbilligungen für die Jahre 2022 und 2023 seien nicht bestimmungsgemäss verwendet worden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, sich dazu zu erklären (Urk. 16 S. 3).
3.4.2
Dem Beschwerdeführer wurde für das Jahr 2022
zunächst
eine kantonale Prämi
enverbilligung
von monatlich Fr. 81.90 angerechnet.
Dies
e
wurde im angefoch
tenen Entscheid ausgewiesen (
vgl. die Übersicht in Urk. 2 S. 2-3
)
. Zusätzlich
ergibt sich
aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2023, in welchem
diese
dem Beschwerdeführer mitteilte, der geschuldete Betrag habe sich vermindert (Urk. 8/117)
, dass es sich bei dem verminderten Betrag um die ange
rechnete Prämienverbilligung handelt:
Die Summe der Prämien für die Monate August 2021 bis Januar 2023
von
Fr. 
7’064.95
([5 x Fr. 
398.15
+ 12
x Fr. 
387.15
+ 1
x Fr. 
428.40
]
)
abzüglich der Prämienverbilligung
für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 982.80 (12
x Fr. 
81.90
) ergibt ein Total von Fr. 6'082.15. I
m Gegen
satz dazu war
in
der Betreibungsandrohung vom 19. Juli 2022, in welcher unter anderem die Prämien KVG für die Monate August 2021 bis April 2022 aufgeführt
worden
waren, noch keine Prämienverbilligung berücksichtigt
worden (5 x Fr. 
398.15
+ 4 x Fr. 
387.15
= Fr. 3'539.35).
3.4.3
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
(SVA)
setzte die Prämienver
billigung für den Beschwerdeführer für d
as
Jahr 2022 definitiv
und für das Jahr 2023 provisorisch
fest
(Urk. 17/4-5)
,
was die Beschwerdegegnerin nachträglich –
das heisst nach der Beseitigung des Rechtsvorschlags
durch Verfügung
vom 18. September 2023 (Urk. 8/129)
– in ihrem Einspracheentscheid berücksichtigte (vgl. Urk. 8/134-135 sowie Urk. 2).
Von der in Betreibung gesetzten
Prämienforderung
zog sie
einerseits
die Differenz zwischen definitiver
(Fr. 1'221.60)
und
bereits berücksichtigter
provisorischer Prämienverbilligung
(Fr. 982.80 = 12 x Fr. 81.90)
für das Jahr 2022 im Betrag von Fr. 238.80
ab
. Dabei handelt es sich um den Betrag, welchen die SVA der Beschwerdegegnerin nachzahlte (Urk. 17/4), wodurch sich die Schuld des Beschwerdeführers verringerte.
Andererseits zog die Beschwerdegegnerin von der
Prämienforderung
einen Betrag von Fr. 599.80 für die
provisorische
Prämienverbilligung der Monate Januar bis April 2023 ab.
Für das Jahr 2023 setzte die SVA die Prämienverbilligung am 11. April 2024 provisorisch auf Fr. 1'799.40 fest (Urk. 17/5). Anteilsmässig auf die in Betreibung gesetzten Monate Januar bis April 2023
entspricht dies einem Betrag
von Fr. 599.80 (1799.40 / 12 x 4)
.
3.4.4
Inwiefern die Prämienverbilligungen nicht bestimmungsgemäss verwendet wor
den sein sollen, lässt sich
vor diesem Hintergrund
nicht nachvollziehen
.
3.5
Nach dem Gesagten sind die in Betreibung gesetzten Prämien
(abzüglich der geleisteten Prämienverbilligungen für das Jahr 2022 sowie die Monate Januar bis April 2023) sowie Kostenbeteiligungen
ohne Weiteres geschuldet.
4.
Nach Art.
26 Abs.
1 ATSG sind auf fälligen Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt 5
% im Jahr (vgl. Art.
105a KVV). Von der Befugnis, für geringe Beträge und kurzfristige Aus
stände Ausnahme vorzusehen, hat der Bundesrat in der Krankenversicherung kei
nen Gebrauch gemacht. Verzugszins ist sodann nicht erst nach der Mahnung oder Zahlungsaufforderungen gemäss Art.
64a Abs.
1 KVG geschuldet, sondern bereits mit dem Ende des Monats, welcher der Versicherungsperiode nach Art.
90 KVV vorausgeht, für welche die Prämie geschuldet ist, oder mit einem vom Versicherer allenfalls gesetzten späteren Zahlungstermin. Keine Verzugszinspflicht besteht für ausstehende Kostenbeteiligungen
(vgl. Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, Grundriss für Praxis und Studium, Basel 2025,
Rz 2705).
Die Berechnung des bis zur Einleitung der Betreibung am
7. Au
gust 2023
aufgelaufenen Zinses von Fr.
 425.30
wie auch der auf dem verbliebe
nen Prämienausstand von Fr.
 7'367.35
.-- geforderte Verzugszins von 5
% ab
8. August 2023
entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde vom Beschwer
deführer auch nicht beanstandet.
5.
5.1
Verschuldet die versicherte Person
Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung
der Prämien und Kostenbeteiligungen
nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2
KVV
angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.
Die «
Verord
nung des EDI über die Verwaltungsgebühren der Krankenversicherer
» ist noch
nicht in Kraft getreten ist (vgl. vorstehende E. 1.4). Es gilt daher wie bisher, dass e
ine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Aus
stand stehen
darf
und sich in vernünftigen Grenzen halten
muss
(Gebhard Eugster,
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, Grundriss für Praxis und Studium, Basel 2025,
Rz 
2685 und 2687
).
5.2
Das hiesige Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht haben sich bereits mehrfach mit der Frage der Höhe der erhobenen Mahnspesen und Gebühren befasst. Im seinem Urteil
KV.2020.00079
vom 18. Februar 2021 E. 4 fasste das Sozialversicherungsgericht die wesentlichen Punkte zusammen:
Es wies darauf hin, dass das Bundesgericht im
Urteil 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015 und 9C_874/2015
v
o
m 4.
Februar 2016
E. 4.1 und 4.2.2 die Anforderung, dass die Gebühren nicht in einem offensichtlichen Miss
verhältnis zur Höhe des Ausstandes stehen dürften, explizit aus dem Äquivalenz
prinzip abgeleitet und dazu ausgeführt habe, das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin führe dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfielen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und mit Anspruch auf Prämien
verbilligung regelmässig bestünden, rasch ein unange
messenes Verhältnis zwi
schen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet seien.
Wie im Urteil
KV.2015.00086 vom 26. Mai 2017
erörtert, betreffe das Äquiva
lenzprinzip indessen nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet sei, sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringe (definiert als wirtschaftlicher Nutzen für den Kostenpflichtigen oder als Kostenaufwand der konkreten Inan
spruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betref
fenden Verwaltungszweiges). Es sei daher für sich allein nicht unangemes
sen, würden für die Geltendmachung eines geringfügigen Prämienausstandes im Vergleich zu einem höheren Ausstand prozentual höhere Gebühren erhoben; die Eintreibung eines geringfügigen Ausstandes erfordere nämlich nicht zwangs
läu
fig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand. Das Bundes
gericht trage diesem Umstand ebenfalls Rechnung und habe ein Urteil erwähnt, in dem Gebühren von Fr. 50.-- für die Geltendmachung einer Kostenbeteiligung von Fr. 62.50 nicht beanstandet worden seien.
Die Erhebung von Fr. 30.-- pro Mahnung und von Fr. 90.--/Fr. 100.-- für weitere Kosten pro Bearbeitung bis zum Stadium des Zahlungsbefehls sei daher unab
hängig von der Höhe der geltend gemachten Ausstände als noch im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip stehend zu beurteilen und somit als angemessen im Sinne
von zu betrachten. Im Übrigen sei den Kranken
versicherern in Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 KVG gesetzlich vorgeschrieben, Ausstände von Prämien und Kostenbeteiligungen durch Mahnung und Zahlungsaufforderung und anschliessend durch Anhebung der Betreibung geltend zu machen. Auch könnten sie den Zeitpunkt des Erlasses einer Zahlungsaufforderung nicht nach Belieben wählen, sondern in sei ihnen dafür eine Frist von maximal drei Monaten ab Fälligkeit gesetzt. Zudem seien sie nach der Lehre und Rechtsprechung nicht dazu angehalten, die Geltendmachung verschiedener For
derungen zur Vermeidung von Kosten in ein- und demselben Verfahren zusam
menzufassen, sondern könnten hierüber selbst entscheiden, soweit sie sich von Zweckmässigkeitsüberlegungen leiten lassen würden.
5.3
Mit Art.
105b Abs.
2 KVV und
Ziff.
13 der Versicherungsbedingungen (Urk.
8/2)
finden sich somit nach wie vor hinreichende rechtliche Grundlagen für die Erhe
bung von Mahnspesen
.
5.4
Der Betrag von Fr.
 960.
-- steht in einem vernünftigen Verhältnis sowohl zu den Ausständen als auch zum Aufwand der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit
der Eintreibung von 27 Teilforderungen
unter Berücksichtigung der Vorga
ben nach Art.
64a Abs.
1 und Abs.
2 und Art.
105b Abs.
1 KVV. Dabei verzichtete die Beschwerdegegnerin bereits von sich aus zumindest auf einen Teil der ursprünglich erhobenen Mahngebühren von Fr.
 1'550.
-- bei effektiv
81 
Mahnun
gen und erhob auch keine Bearbeitungsgebühr für die Einleitung der Betreibung. Insoweit trug sie den hohen Kosten des automatischen Mahnsystems mit teils mehreren Mahnungen innert kurzer Zeit von sich aus durchaus Rechnung. Damit muss es bei den eingeforderten Mahngebühren von Fr.
 960
.-- sein Bewenden haben.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsvor
schlag in der Betreibung
Nr. 
…
des Betreibungsamtes
Y.___
(Zahlungsbefehl vom 7. August 2023) ist
im
Umfang
von Fr. 7'367.35 für Prämien
der Monate August 2021 bis April 2023
nebst 5 % Zins seit 8. August 2023
,
zuzüglich Fr. 425.30 für aufgelaufene Zinsen,
abzüglich Fr. 238.80 für die Prämienverbilligung der Monate Januar 2022 bis Dezember 2022, abzüglich Fr. 599.80 für die Prämienverbilligung der Monate Januar 2023 bis April 2023,
im Umfang von
Fr. 2'248.60 für Kostenbeteiligungen
sowie
im Umfang von
Fr. 960.--
für
Mahnspesen
aufzuheben
.
7.
7.1
Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. f
bis
ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid
rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil
ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven –
tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3).
7.2
Dass der Beschwerdeführer keinerlei Korrespondenz der Beschwerdegegnerin erhalten haben soll,
ist
als Schutzbehauptung
zu
qualifizier
en
(vgl. vorstehende E. 3.2.2), dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren vorgebracht hatte, keine
rlei
Korrespondenz der Beschwerde
gegnerin erhalten zu haben, nachdem er
trotz Obliegenheit, eine Adressänderung zu melden, eine solche Meldung nicht belegen konnte (vgl. insbesondere das Urteil vom 9. Dezember 2022 im Verfahren KV.2022.00060 E. 4.2.3).
Trotz dieses Umstands
ist in vorliegendem Verfahren zu seinen Gunsten auf die Auferlegung von Kosten aufgrund mutwilliger Prozessführung zu verzichten
. Mit Blick auf allfällige weitere Verfahren sei er indes auf diese Möglichkeit der Kostenauferle
gung hingewiesen.
7.3
Praxisgemäss ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin trotz
Obsiegens
keine Parteientschädigung zuzusprechen
(
vgl. BGE 126 V 143 E.
4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24.
März 2017 E.
9.2, je mit Hin
weis).
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
Der
Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. 
…
des Betreibungsamtes
Y.___
(Zahlungsbefehl vom 7. August 2023) wird im Umfang von Fr. 7'367.35 (Prämien) nebst 5 % Zins seit 8. August 2023,
zuzüglich Fr. 425.30 für aufgelaufene Zinsen,
abzüglich Fr. 238.80 und Fr. 599.80 für Prämienverbilligungen, Fr. 2'248.60 für Kostenbeteiligun
gen
sowie Fr. 960.--
für
Mahnspesen aufgehoben.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Helsana Versicherungen AG, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16 und Urk. 17/1-5
-
Bundesamt für Gesundheit
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun
den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
CurigerMuraro

Referenzen

Bestimmungsliste

  • KV.2024.00045Prämienausstände und Mahnspesen
Offizielle Quelle