6B_798/2025
Bundesgericht
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür
31. Juli
Sachverhalt
A.________ fuhr am 3. Juli 2023 mit einem leistungsstarken Elektro-Stehroller auf einem Trottoir, obwohl keine Haftpflichtversicherung bestand und ihm der Führerausweis für sämtliche Kategorien entzogen war. Gestützt insbesondere auf die Aussagen zweier Polizeibeamter wurde er zu einer unbedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 240.– verurteilt.
Erwägungen
• Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe den versicherungslosen und führerausweislos gelenkten Elektro-Stehroller gefahren, ist angesichts der übereinstimmenden, detaillierten Polizeiaussagen nicht willkürlich; der frühere falsche Videovorhalt erschüttert deren Glaubhaftigkeit nicht.
• Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB oder Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG fällt trotz geringer objektiver Tatschwere ausser Betracht, weil Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln und sieben Vorstrafen, darunter vier SVG-Widerhandlungen, ein Strafbedürfnis begründen.
• Der drohende lebenslange Führerausweisentzug verpflichtet weder zur Strafbefreiung noch zu einer Strafminderung; seine behauptete Unverhältnismässigkeit ist im Administrativverfahren geltend zu machen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.