4F_10/2026

Bundesgericht

Haftpflichtrecht

unentgeltliche Rechtspflege

17. Juli

Sachverhalt Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für eine Haftungsklage gegen B.________ wurde von den Genfer Behörden mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Das Bundesgericht erklärte seine Beschwerde wegen ungenügender Begründung als unzulässig; anschliessend ersuchte er um Revision dieses Urteils und berief sich insbesondere auf das Übergehen erheblicher Tatsachen. Erwägungen • Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG setzt das versehentliche Übergehen erheblicher Tatsachen voraus, die zu einem günstigeren Ausgang hätten führen können; er erlaubt nicht, bereits in der Beschwerde vorgebrachte Rügen erneut zu erheben. • Beruht die Unzulässigkeit des angefochtenen Urteils auf einer offensichtlich ungenügenden Begründung, kann ein Revisionsgesuch diese Beurteilung nicht in Frage stellen, zumal die angerufenen Elemente den Ausgang ohnehin nicht zu ändern vermögen. Entscheid Das Revisionsgesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten von 1'000 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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