2C_64/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Ausrichtung von Beiträgen aus den Erträgen der Kurtaxen - Ausstandsgesuche

30. Juli

Sachverhalt Im Verfahren über Beiträge aus Kurtaxenerträgen stellte die A.________ AG Ausstandsgesuche gegen fünf Gemeindemitarbeitende. Der Staatsrat wies diese ab und belehrte über eine 30-tägige Rechtsmittelfrist; das Kantonsgericht trat wegen der tatsächlich geltenden zehntägigen Frist nicht auf die verspäteten Beschwerden ein. Erwägungen • Die Ausstandsentscheide betrafen selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen; auch die Rechtsmittelentscheide darüber waren Zwischenentscheide, weshalb nach Art. 46 Abs. 1 VVRG/VS eine zehntägige Rechtsmittelfrist galt. • Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin musste den Irrtum in den staatsrätlichen Rechtsmittelbelehrungen (30 statt 10 Tage) bei gebührender Aufmerksamkeit erkennen; Vertrauensschutz nach Art. 9 BV sowie Art. 14 Abs. 2 VVRG/VS versagten daher, und das kantonale Nichteintreten verletzte weder Art. 29 noch Art. 29a BV. Entscheid Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurden nicht zugelassen; die subsidiären Verfassungsbeschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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