6B_500/2026
Bundesgericht
Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Nichteintreten
Veröffentlicht am 7. Oktober
Entschieden am 7. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_500/2026
Urteil vom 17. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2. März 2026 (4M 25 38).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. März 2026 wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 70 Tagen. An die Strafe wurde ein Tag ausgestandene Polizeihaft angerechnet; die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 13. August 2026 an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 18. August 2026 erläuterte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer die Erfordernisse, denen eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss den Bestimmungen des BGG zu genügen hat. Er wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, seine Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist per 14. September 2026 zu ergänzen. Am 14. September 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, alternativ die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder aber von Schuld- und Strafe freigesprochen zu werden; unter Kostenfolgen zu Lasten des Kantons Luzern.
2.
Gemäss ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. ), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
3.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass diverse Personen nicht einvernommen worden seien bzw. sein Bruder nicht als Zeuge geladen worden sei. Dabei übersieht er, dass Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren alleine das vorinstanzliche Urteil bildet (). Auf seine Ausführungen kann damit insofern nicht eingetreten werden, als er sich zum erstinstanzlichen Urteil respektive zu von der ersten Instanz abgewiesenen Beweisanträgen äussert. Aus der Beschwerde geht ferner nicht hinreichend hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Berufungsverfahrens Beweisanträge gestellt hätte respektive solche vom Kantonsgericht Luzern zu Unrecht abgelehnt worden wären. Insoweit der Beschwerdeführer den Beginn der Kontrolle "ohne tierhaltungsberechtigte Person" moniert, stützt er sich auf einen Sachverhalt, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat, ohne Willkür darzutun. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen (). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz in einer den Formerfordernissen genügenden Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Hierfür genügt der Hinweis darauf, es handle sich um einen "kantonalen Betrug von Behörden und Beamten", offensichtlich nicht.
4.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ().
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger
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