4A_249/2026
Bundesgericht
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240201-O/HG).
24. Juli
Sachverhalt
Die A.________ AG erhob im Anschluss an zwei Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Nach einer vergleichsweisen Einigung mit der B.________ AG zog sie die Beschwerde zurück und beantragte eine hälftige Kostenverteilung sowie den gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen.
Erwägungen
• Nach vergleichsweiser Beilegung der Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ AG erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde; das Verfahren war deshalb als erledigt abzuschreiben.
• Die Gerichtskosten wurden antragsgemäss der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte auferlegt; mangels besonderer Billigkeitsgründe wurde Rechtsanwalt C.________ keine Parteientschädigung zugesprochen.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.