9C_36/2026
Bundesgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Eintretensvoraussetzung)
18. Mai
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen ein Genfer Urteil in einer Angelegenheit der AHV. Nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bezahlte er den Kostenvorschuss von 1'600 Franken nicht innert der ihm angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist, auf deren Folgen er hingewiesen worden war.
Erwägungen
• Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist die Beschwerde unzulässig, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der hierfür angesetzten Nachfrist bezahlt wird.
• Die Nichtabholung der Verfügung entband den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Bezahlung des Vorschusses; da dieser nicht innert der letztmals angesetzten Frist bezahlt worden war, musste die Unzulässigkeit durch den Einzelrichter ausgesprochen werden.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; es werden keine Gerichtskosten erhoben.