7B_148/2024

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung

31. Juli

Sachverhalt A.________ lieh B.B.________ 200'000 Franken, welche sich verpflichtete, diesen Betrag insbesondere durch Abtretung von Aktien der C.________ SA zurückzuerstatten. Nach einer ersten Abtretung an A.________ trat B.B.________ dieselben Aktien an ihren Ehemann ab; die Strafanzeige wegen Betrugs und Veruntreuung wurde nicht an die Hand genommen. Erwägungen • Die geltend gemachten Verdachtsmomente beruhten auf blossen Vermutungen und stellten keine konkrete tatsächliche Grundlage dar, welche die Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gebieten würde. • Ein Betrug war nicht erstellt, da es an Anhaltspunkten für eine Täuschung beim Darlehen und für eine unrechtmässige Bereicherung fehlte; die Beschwerdeführerin behielt einen Rückerstattungsanspruch. Auch eine Veruntreuung war nicht glaubhaft gemacht, namentlich weil die Genehmigung der ersten Abtretung und der Eigentumsverlust von B.B.________ nicht erstellt waren. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Nichtanhandnahmeverfügung wird bestätigt.
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