4A_172/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung

11. August

Sachverhalt Das Obergericht des Kantons Zug trat auf die Beschwerde von A.________ gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid nicht ein. A.________ focht diese Präsidialverfügung beim Bundesgericht an. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten.
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