4A_172/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Definitive Rechtsöffnung
11. August
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Zug trat auf die Beschwerde von A.________ gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid nicht ein. A.________ focht diese Präsidialverfügung beim Bundesgericht an.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten.