4A_384/2025
Bundesgericht
Arbeitsvertrag
27. Juli
Sachverhalt
Eine Pflegefachfrau hatte ein zu 80 % ausgestaltetes Stellenangebot angenommen, das im Kontext einer Klinik unterbreitet worden war, und anschliessend einen Tag gearbeitet, bevor ihre Tätigkeit aufgeschoben wurde. Die Genfer Behörden bejahten das Bestehen eines Arbeitsvertrags mit der Klinik und verpflichteten diese zur Zahlung der bis zur Beendigung geschuldeten Löhne.
Erwägungen
• Die Klinik setzt sich nicht in strukturierter Weise mit der kantonalen Begründung auseinander, wonach ein stillschweigend geschlossener Arbeitsvertrag für einen Arbeitsbeginn am 1. September 2022 zustande gekommen sei.
• Sie legt auch nicht dar, weshalb die Pflegefachfrau nicht mit der Klinik, vertreten durch C.________, sondern mit diesem persönlich kontrahiert haben sollte; ihre Ausführungen bleiben appellatorisch und theoretisch.
• Der blosse Hinweis auf Art. 1 und 18 CO sowie die Behauptung, die objektive Auslegung führe zum gleichen Ergebnis, genügen nicht, um eine Verletzung des Bundesrechts darzutun.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen wird mangels genügender Begründung als unzulässig erklärt; der kantonale Entscheid, mit dem die Klinik verpflichtet wurde, der Pflegefachfrau 18'240 Fr. brutto zu bezahlen, bleibt damit bestehen.