7B_500/2023

Bundesgericht

Strafprozess

Einstellungsverfügung

19. August

Sachverhalt Fünf Gemeinderäte unterzeichneten eine parlamentarische Interpellation, die einem Notar wahrheitswidrig einen Interessenkonflikt und die Nichtübernahme eines kommunalen Amendements in eine öffentliche Urkunde vorwarf. Nach Einstellung des Verfahrens wegen des strafrechtlichen Entlastungsbeweises wurden ihnen 10 % der Verfahrenskosten auferlegt, eine Entschädigung verweigert und dem Privatkläger eine Entschädigung zugesprochen. Erwägungen • Die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO verletzt die Unschuldsvermutung nicht, wenn sie auf einer klaren, kausal verfahrensauslösenden Verletzung einer zivilrechtlichen Verhaltensnorm beruht; die unzutreffenden, berufsschädigenden Vorwürfe verletzten Art. 28 ZGB und waren nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt. • Auch blosse Mitunterzeichner haften für die rechtswidrige Veröffentlichung: Als Gemeinderäte mussten sie den Text zumindest einfach überprüfen oder vorsichtiger formulieren; die Berufung auf das Vertrauen in den Hauptverfasser entlastet sie nicht. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Kosten von 3'000 Franken werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
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