4D_78/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsöffnung

12. August

Sachverhalt Das Zivilgericht erteilte dem Staat Freiburg definitive Rechtsöffnung für Fr. 675.– nebst Zins sowie Betreibungs- und Gerichtskosten; das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht wurde fristgerecht eingereicht, war jedoch unzureichend begründet. Erwägungen • Die Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb erfolgte der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. • Die Beschwerdefrist war trotz Nichtabholung der eingeschriebenen Sendung gewahrt: Das Urteil galt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt; das Wiederherstellungsgesuch wurde gegenstandslos. Entscheid Auf die Beschwerde wird wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten.
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