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SV1 2026 28

GR Gerichte

Krankenversicherung

Prämien- und Kostenbeteiligungsschulden

Veröffentlicht am 17. September

Entschieden am 31. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 31. August 2026
mitgeteilt am 1. September 2026
Referenz
SV1 26 28
Instanz
Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer
Besetzung
Pedretti, Vorsitz
Hemmi, Aktuarin
Parteien
A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Krankenversicherung
2 / 19
Sachverhalt
A.
A._____, geboren 1975, ist bei der B._____ AG (nachfolgend: B._____)
obligatorisch krankenpflegeversichert.
B.
Am 8. August 2023, 11. September 2023, 10. Oktober 2023, 10. November
2023, 11. Dezember 2023, 13. Februar 2024, 17. März 2024 und 9. April 2024
stellte die B._____ A._____ die Prämien für die Monate September 2023 bis Mai
2024 im Betrag von jeweils CHF 227.20 (Jahr 2023) bzw. CHF 252.05 (Jahr 2024)
in Rechnung. Zudem forderte die B._____ A._____ mit Leistungsabrechnungen
vom 23. September 2023, 10. Oktober 2023, 19. November 2023, 12. Dezember
2023, 17. Dezember 2023, 31. Dezember 2023, 24. Januar 2024, 11. Februar
2024, 14. Februar 2024, 9. März 2024, 12. März 2024, 13. April 2024, 20. April
2024, 27. April 2024, 11. Mai 2024, 21. Mai 2024 und 28. Mai 2024 zur Bezahlung
von Kostenbeteiligungen für im Zeitraum vom 21. August 2023 bis zum 22. Mai
2024 erfolgte Behandlungen auf.
C.
Nachdem A._____ die Ausstände auch nach den Zahlungserinnerungen vom
19. Oktober 2023, 16. November 2023, 14. Dezember 2023, 19. Januar 2024,
15. Februar 2024, 14. März 2024, 18. April 2024, 16. Mai 2024, 13. Juni 2024 und
18. Juli 2024 sowie den Mahnungen vom 16. November 2023, 14. Dezember 2023,
19. Januar 2024, 15. Februar 2024, 14. März 2024, 18. April 2024, 16. Mai 2024,
13. Juni 2024, 18. Juli 2024 und 16. August 2024 nicht beglichen hatte, leitete die
B._____ im Januar 2026 die Betreibung für ausstehende Prämien der Monate
September 2023 bis Mai 2024 von insgesamt CHF 2'169.05 zuzüglich 5 % Zins seit
dem 27. Januar 2026 und für offene Kostenbeteiligungen vom 23. September 2023
bis zum 28. Mai 2024 von total CHF 4'838.25 sowie für bereits aufgelaufene Zinsen
von CHF 223.30, Bearbeitungskosten von CHF 100.00, Mahnspesen von
CHF 780.00 und bisherige Betreibungskosten von CHF 14.20 ein.
D.
Den gegen den Zahlungsbefehl am 4. Februar 2026 erhobenen
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.1._____ beseitigte die B._____ mit
Verfügung vom 6. Februar 2026 und verpflichtete A._____ zur Bezahlung von
insgesamt CHF 8'202.15 (Prämien von CHF 2'169.05, Verzugszins von 5 % bis zum
26. Januar 2026 von CHF 223.30, Verzugszins von 5 % ab dem 27. Januar 2026
von CHF 3.35, Kostenbeteiligungen von CHF 12'010.30, Mahngebühren von
CHF 780.00, Umtriebsspesen von CHF 100.00, Betreibungskosten von CHF 88.20,
abzüglich Prämienverbilligungen von CHF 7'172.05). Daran hielt die B._____ mit
Einspracheentscheid vom 14. April 2026 fest.
3 / 19
E.
Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Mai 2026
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte
hauptsächlich die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der
Verfügung vom 6. Februar 2026 sowie die Einstellung des Betreibungsverfahrens.
Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die B._____
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor,
dass er keinen Beitrittsantrag unterzeichnet habe. Auch stamme der überwiegende
Teil der abgerechneten Leistungen von Leistungserbringern, die ihm unbekannt
seien und bei denen er nie in Behandlung gewesen sei. Dies erhärte den Verdacht,
dass Dritte – namentlich seine ehemalige Ehefrau – seine Versicherungsidentität
missbräuchlich verwendet hätten, um medizinische Leistungen auf seinen Namen
abzurechnen. Sodann habe er ab dem 2. August 2024 keine offizielle Meldeadresse
mehr gehabt. Die B._____ habe spätestens seit Februar 2025 von seiner unklaren
Meldesituation und der unsicheren Erreichbarkeit gewusst. Ferner sei sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihm die B._____ die Leistungsübersicht
erstmals zusammen mit dem abschlägigen Einspracheentscheid zugestellt habe.
F.
Die
B._____
(nachfolgend:
Beschwerdegegnerin)
schloss
in
ihrer
Vernehmlassung vom 30. Juni 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung
führte
sie
zusammenfassend
aus,
dass
sämtliche
Forderungspositionen rechtmässig seien, weshalb sie an der Gesamtforderung
gemäss Einspracheentscheid festhalte.
G.
Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist keine Replik
ein.
H.
Auf Aufforderung der Vorsitzenden hin reichte die Beschwerdegegnerin am
5. August 2026 die Zahlungserinnerung betreffend die Prämienabrechnung vom
11. September 2023 sowie eine Übersicht über die Berechnung der Zinsforderung
ein.
I.
Der Beschwerdeführer reichte dazu keine Stellungnahme ein.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen
Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4 / 19
Erwägungen
1.1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 14. April 2026. Dieser Entscheid stellt gemäss Art. 1
Abs. 1 KVG i.V.m. ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein
Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die örtliche
Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ist gegeben. Zuständig
ist gemäss das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in
dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in C._____. Die sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus i.V.m.
(BR 370.100), wonach das Obergericht Beschwerden
gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen
beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Auch die
Legitimation ist gegeben: Als formeller und materieller Adressat ist der
Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt und er weist ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (). Auf die im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b
ATSG) ist somit – unter Vorbehalt der Erwägung 2.2 hernach – einzutreten.
1.2.
Nach
Art. 43
Abs. 3
lit. a
VRG
entscheidet
das
Obergericht
in
einzelrichterlicher
Kompetenz,
wenn
der
Streitwert
CHF 10'000.00
nicht
überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert
unbestrittenermassen unter CHF 10'000.00 liegt und für diese Angelegenheit keine
Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. ), ist die vorliegende
Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden.
2.1.
Streitgegenstand
bilden
vorliegend
Prämienforderungen
aus
der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate September 2023 bis Mai
2024
zuzüglich
Verzugszinsen
und
Kostenbeteiligungen
aus
der
Grundversicherung für den Behandlungszeitraum vom 21. August 2023 bis zum
22. Mai 2024 sowie Mahn- bzw. Umtriebsspesen und Betreibungskosten. Neben
dem Bestand der Forderungen ist auch über die Rechtmässigkeit der Betreibung
Nr. Z.1._____ und in diesem Zusammenhang über die Rechtmässigkeit der
Beseitigung des erhobenen Rechtsvorschlags resp. die Rechtsöffnung zu befinden.
2.2.
Bei Erhebung einer Einsprache – wie hier (vgl. act. C.8) – wird das
Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher
die ursprüngliche Verfügung ersetzt und alleiniger Anfechtungsgegenstand des
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist. Die Verfügung, soweit angefochten,
5 / 19
hat daher mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 m.H.).
Insofern ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2026 sei aufzuheben (vgl. act. A.1 S. 1), nicht
einzutreten.
3.1.
Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach
sein
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
verletzt
worden
sei,
weil
die
Beschwerdegegnerin ihm die Leistungsübersicht erstmals mit dem abschlägigen
Einspracheentscheid zugestellt habe (vgl. act. A.1 S. 4; siehe auch act. B.2 =
Beilage zu act. C.9).
3.2.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss dient
einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich
vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei
einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende
Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in
geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen
vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell,
sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist,
ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu
bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2025
vom 15. April 2026 E. 4.1 m.H.).
3.3.
Der
dem
Beschwerdeführer
zugestellten
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2026 kann eine detaillierte Aufstellung über
den darin geltend gemachten Ausstand in der Höhe von insgesamt CHF 8'202.15
entnommen werden. Insbesondere führte die Beschwerdegegnerin darin die
diesbezüglichen
Prämien-
und
Kostenbeteiligungsrechnungen
samt
den
entsprechenden Beträgen einzeln auf (vgl. act. B.5 = act. C.7). Insofern wurde der
Beschwerdeführer mit besagter Verfügung über die entscheidwesentlichen
Grundlagen für die Beurteilung der infrage stehenden Ausstände informiert und er
hatte die Möglichkeit, dazu im Rahmen einer Einsprache Stellung zu nehmen, was
er denn auch getan hat (vgl. act. C.8). Vor diesem Hintergrund kann der
Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine
6 / 19
Gehörsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie ihm die Leistungsübersicht vom
1. April 2026, welcher neben dem Betrag von CHF 8'202.15 auch nicht
streitgegenständliche Forderungen zu entnehmen sind (vgl. act. B.2 = Beilage zu
act. C.9), erst mit dem abschlägigen Einspracheentscheid zugestellt hat. Selbst
wenn eine Gehörsverletzung angenommen würde, könnte das streitberufene
Gericht den Formmangel heilen, zumal es zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und
Rechtsfragen berechtigt ist und der Beschwerdeführer im Rahmen des
durchgeführten
Schriftenwechsels
Gelegenheit
hatte,
zur
besagten
Leistungsübersicht Stellung zu nehmen und seine eigene Sichtweise in das
Verfahren einzubringen (vgl. act. A.1, act. D.5 und act. D.7; siehe auch BGE 147 IV
340 E. 4.11.3, 145 I 167 E. 4.4 und 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_754/2024 vom 5. Dezember 2025 E. 2.2 und 9C_276/2024 vom 22. Mai 2025
E. 4.2). Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem von
der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Neuantrag für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung vom 22. Januar 2019 (vgl. act. A.1
S. 2 und act. C.10), weshalb er aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag. Ohnehin müsste er selber in Kenntnis dieses von ihm
unterzeichneten Antrags sein (vgl. Erwägung 4.2.1 hernach).
4.1.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach
der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für die Krankenpflege
versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer
gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. ). Mit anderen
Worten besteht für die gesamte Wohnbevölkerung der Schweiz ein gesetzlich
vorgeschriebenes
Versicherungsobligatorium
(vgl.
EUGSTER,
in:
Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar zum KVG, 2020,
Art. 3 N 1 [zit. EUGSTER, Basler Kommentar KVG]). Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3
Abs. 1 KVG) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der
Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Versicherung endet,
wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht (Art. 5
Abs. 3 KVG).
4.1.2. Der Versicherer legt die Prämien für seine versicherten Personen fest (Art. 61
Abs. 1 Satz 1 KVG). Letztere sind verpflichtet, die Prämien im Voraus und in der
Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV [SR 832.102]). Nach
beteiligen sich die versicherten Personen an den Kosten der für sie erbrachten
Leistungen. Die Kostenbeteiligung besteht nebst dem festen Jahresbetrag
(Franchise) aus 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt;
7 / 19
Art. 64 Abs. 2 lit. a und b KVG). Zur Höhe der Franchise und zum jährlichen
Höchstbetrag
des
Selbstbehalts
hat
der
Bundesrat
gestützt
auf
die
Delegationsnorm in die Vorschriften in Art. 93 f. sowie Art. 103
KVV erlassen. Gemäss beträgt die Franchise nach Art. 64
Abs. 2 lit. a KVG CHF 300.00 je Kalenderjahr. Der jährliche Höchstbetrag des
Selbstbehalts nach beläuft sich auf CHF 700.00 für
Erwachsene (). sieht vor, dass die
Versicherer neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung
betreiben können, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103
Abs. 1 KVV wählen können (wählbare Franchisen); Letztere betragen für
Erwachsene und junge Erwachsene CHF 500.00, CHF 1'000.00, CHF 1'500.00,
CHF 2'000.00 und CHF 2'500.00.
4.2.1. Vorliegend ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der
Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau per 25. Oktober 2018 von
Deutschland nach D._____ gezogen waren (vgl. Telefonnotiz vom 29. Januar 2019
[act. C.11]). Infolge dieser Wohnsitznahme in der Schweiz war er – wie dargelegt –
verpflichtet, der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beizutreten. In diesem
Zusammenhang ist den Akten eine von der Beschwerdegegnerin auf den Namen
des Beschwerdeführers als versicherte Person ausgestellte Offerte für die
Grundversicherung (B._____ Basis) zu entnehmen, welche am 22. Januar 2019 in
D._____ wie folgt handschriftlich unterzeichnet wurde: «E._____» (vgl. act. C.10).
Zudem ergibt sich aus den Akten ein ebenfalls am 22. Januar 2019 in D._____ mit
«E._____»
unterzeichneter
Neuantrag
für
die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
gemäss
KVG
(B._____
Basis)
mit
einer
Jahresfranchise von CHF 2'500.00 (vgl. act. C.10). Als Versicherungsnehmerin ist
zwar O._____ aufgeführt (vgl. ebenda). Dies lässt sich allerdings mit den
unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung
erklären, wonach der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau in einer
sogenannten Familienpolice zusammengefasst worden seien und Letztere als
Familienvorstand bestimmt worden sei (vgl. act. A.2 S. 5). Ausserdem lassen sich
den im Neuantrag aufgeführten Personalien namentlich der Vor- und Nachname
sowie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers entnehmen und im mit «E._____»
eigenhändig unterzeichneten Antrag wurde unter dem Titel «Versicherungsbeginn
und Dauer» festgehalten, «[i]ch wünsche, per 25. Oktober 2018 in die B._____
Basis Versicherung (KVG) aufgenommen zu werden» und unter dem Titel «Ort,
Datum und Unterschrift» angeführt, «[i]ch beantrage für mich bzw. für die von mir
vertretene Person die B._____ BASIS Versicherung nach KVG» (vgl. act. C.10,
wonach zudem in der Offerte und im Neuantrag dieselbe Offert-/Antragsnummer
8 / 19
aufgeführt ist). Vor diesem Hintergrund ist nach dem vorliegend massgeblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 144 V 437
E. 3.2) erstellt, dass der Beschwerdeführer als versicherungspflichtige Person mit
der Anmeldung zum Beitritt vom 22. Januar 2019 eine entsprechende,
empfangsbedürftige
Willenserklärung
rechtzeitig
kundtat
und
das
Versicherungsverhältnis
damit
durch
Verwaltungsakt,
mit
welchem
die
Beschwerdegegnerin auf diese Anmeldung hin die Aufnahme formell – aber nicht in
konstitutiver Weise – vollzogen hat, rückwirkend per 25. Oktober 2019 begründet
wurde (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar KVG, Art. 3 N 5 f. und N 14). Der
Beschwerdeführer hat denn auch unbestrittenermassen die ihn betreffenden
Prämienforderungen der Monate Januar 2021 bis August 2023 sowie offene
Kostenbeteiligungen der Jahre 2021, 2022 und 2023 – nach Durchführung eines
jeweiligen Mahn- und Betreibungsverfahrens – auf dem Betreibungsamt beglichen
(vgl. Betreibungsabrechnungen des Betreibungsamts F._____ vom 11. Juni 2026
[act. C.13 ff.]). Insofern ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass der
Beschwerdeführer selber von einem bestehenden Versicherungsverhältnis ausging
(vgl. act. A.2 S. 6). Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er den Beitrittsantrag weder unterzeichnet noch je
Kenntnis von dessen Existenz gehabt habe bzw. Dritte – namentlich seine frühere
Ehefrau – die Anmeldung zum Beitritt ohne sein Wissen eingereicht hätten (vgl. act.
A.1 S. 2 f.), nicht zu verfangen.
Dasselbe gilt auch in Bezug auf den unbelegten Einwand des Beschwerdeführers,
wonach ihm ein leitender Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin anlässlich eines
Gesprächs mitgeteilt habe, dass kein von ihm unterzeichneter Beitrittsantrag
vorliege (vgl. act. A.1 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer für die Entstehung eines
Versicherungsverhältnisses
von
der
Notwendigkeit
eines
gegenseitig
unterzeichneten Vertragsdokuments auszugehen scheint (vgl. Einsprache vom
5. März 2026 [act. C.8 S. 2]; siehe auch act. A.1 S. 2), ist festzuhalten, dass die
Anmeldung ihre Rechtswirkung – die Begründung des Versicherungsverhältnisses
– ohne Erfordernis der Zustimmung durch die Beschwerdegegnerin automatisch
entfaltet hat (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar KVG, Art. 3 N 14; siehe auch Rz. 9,
wonach das KVG für die Beitrittserklärung keine Schriftform vorsieht bzw. diese
formfrei rechtsgültig ist). Da der Beschwerdeführer somit namentlich in den
vorliegend massgeblichen Jahren 2023 und 2024 bei der Beschwerdegegnerin
obligatorisch krankenpflegeversichert war und Gründe für ein Erlöschen der
Versicherungspflicht weder dargetan noch ersichtlich sind (vgl. EUGSTER, Basler
Kommentar KVG, Art. 5 N 16, wonach der Tod der versicherten Person oder die
Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland die Versicherungspflicht erlöschen lässt;
9 / 19
siehe auch Bestätigung der Aufenthaltsorte des Regionalen Sozialdienstes
G._____ vom 10. Februar 2026 [Beilage zu act. C.8] und Schreiben des besagten
Regionalen Sozialdienstes vom 10. April 2025 [act. C.43]), war er verpflichtet,
monatliche Prämien zu leisten und allfällige Kostenbeteiligungen zu tragen. Den
Versicherungspolicen vom 14. Oktober 2022 und vom 16. Oktober 2023 kann eine
Monatsprämie für das Jahr 2023 von CHF 227.20 bzw. für das Jahr 2024 von
CHF 252.05 entnommen werden (vgl. act. C.3 f.). Somit hatte der Beschwerdeführer
für die fraglichen Monate September 2023 bis Mai 2024 Prämien von insgesamt
CHF 2'169.05 zu leisten (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar
2026 [act. B.5 = act. C.7] und Zahlungsbefehl Nr. Z.1._____ [act. C.6]; siehe auch
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2026 [act. A.2 S. 7]).
Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mit
angefochtenem Einspracheentscheid die in der Verfügung vom 6. Februar 2026
geltend gemachte Forderung aufgrund der Prämienausstände für die Monate
September 2023 bis Mai 2024 bestätigte (vgl. act. B.1 = act. C.9).
4.2.2. Sodann forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit
verschiedenen
Leistungsabrechnungen
zur
Bezahlung
von
insgesamt
CHF 12'010.30 für Kostenbeteiligungen für den Behandlungszeitraum vom
21. August 2023 bis zum 22. Mai 2024 auf (vgl. act. C.73, act. C.76, act. C.79, act.
C.82, act. C.85, act. C.88, act. C.91, act. C.94, act. C.97, act. C.100, act. C.103,
act. C.106, act. C.109, act. C.112, act. C.115, act. C.118 und act. C.121; siehe auch
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2026 [act. B.5 = act. C.7] sowie
Zahlungsbefehl Nr. Z.1._____ [act. C.6]; vgl. ferner Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2026 [act. A.2 S. 7 f.]). Unter Berücksichtigung
der dem Beschwerdeführer zustehenden Prämienverbilligung von CHF 7'172.05
reduzierte sich der Betrag für die ausstehenden Kostenbeteiligungen auf
CHF 4'838.25 (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2026 [act.
B.5 = act. C.7] und Zahlungsbefehl Nr. Z.1._____ [act. C.6]).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass – abgesehen von seiner
langjährigen Hausärztin Dr. med. H._____, Fachärztin für Allgemeinmedizin – die
abgerechneten medizinischen Leistungen von Leistungserbringern stammten, die
ihm unbekannt seien und bei denen er nie in Behandlung gewesen sei, weshalb
sich der Verdacht erhärte, dass Dritte – namentlich seine ehemalige Ehefrau – seine
Versicherungsidentität missbräuchlich verwendet hätten, um medizinische
Leistungen auf seinen Nahmen abzurechnen (vgl. act. A.1 S. 3). Insofern
beanstandet der Beschwerdeführer die Leistungsabrechnungen vom 27. April 2024
und vom 28. Mai 2024 betreffend Behandlungen bei seiner Hausärztin Dr. med.
10 / 19
H._____ nicht (vgl. act. C.112 und act. C.121). In Bezug auf die weiteren, andere
Leistungserbringerinnen betreffenden Leistungsabrechnungen ist festzuhalten,
dass jeder Abrechnung eine zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgestellte TP-
Rechnung der jeweiligen Leistungserbringerin zugrunde liegt, welche namentlich
neben dem Behandlungsdatum, der Behandlungsart, dem Behandlungsgrund, dem
Behandlungsort und der erbrachten Leistung samt fälligem Betrag den
Beschwerdeführer mit seinen persönlichen Angaben als Patient aufführt (vgl. act.
C.20 ff.; siehe auch betreffend Hausärztin act. C.18 f.). Anhaltspunkte dafür, dass
die genannten TP-Rechnungen fehlerhaft wären, werden weder benannt noch sind
solche ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ausführt, dass die vorliegenden
Rechnungen der Leistungserbringerinnen die gesetzlich bzw. tariflich geforderten
Angaben enthielten und sich die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach
mehrere Leistungserbringerinnen unabhängig voneinander über einen gewissen
Zeitraum unzutreffende Behandlungen abgerechnet und damit inhaltlich unwahre
Rechnungen ausgestellt hätten, als lebensfremd erweise (vgl. act. A.2 S. 9).
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die TP-Rechnungen der Psychiatrischen
Dienste Graubünden bezüglich der ambulanten Behandlungen in der I._____ als
Zuweiserin die Hausärztin des Beschwerdeführers aufführen (vgl. act. C.29, act.
C.31 und act. C.33). Auch ist festzuhalten, dass Letztere im Zeitraum August 2023
bis
Mai
2025
als
selbstständig
praktizierende
Hausärztin
in
der
Gemeinschaftspraxis J._____ in K._____ tätig war (vgl. Auszug Werdegang [act.
C.35]), zu deren Team die ebenfalls abrechnende Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin, Dr. med. L._____, gehört (vgl. act. C.20, act. C.23, act. C.24, act. C.25,
act. C.27, act. C.30 und act. C.32 sowie , besucht am
31. August 2026; siehe ferner act. C.36) und welche bei den TP-Rechnungen der
M._____ AG vom 5. Oktober 2023, 14. November 2023 und 8. Februar 2024
betreffend Labor als Zuweiserin aufgeführt ist (vgl. act. C.21, act. C.22 und act.
C.28). Insofern ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt,
dass
sämtliche,
vorliegend
abgerechneten Leistungen für ihn erbracht wurden, womit er sich angesichts des
seit dem 25. Oktober 2018 bestehenden Versicherungsverhältnisses (vgl.
Erwägung 4.2.1 hiervor) an den entsprechenden Kosten zu beteiligen hat. Gegen
den Umfang der ausstehenden Kostenbeteiligungen bringt der Beschwerdeführer
nichts
Konkretes
vor.
Somit
ist
nicht
zu
beanstanden,
wenn
die
Beschwerdegegnerin mit angefochtenem Einspracheentscheid die in der Verfügung
geltend gemachte (Rest-)Forderung aufgrund der Kostenbeteiligungen für
Behandlungen während der Monate August 2023 bis Mai 2024 bestätigte (vgl. act.
B.1 = act. C.9).
11 / 19
5.1.
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen
nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen
Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen
einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a
Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von
Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und
getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1
KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kos-
tenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der
Krankenversicherer von Gesetzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2
Satz 1 KVG). Die in genannte Frist ist eine reine
Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände
noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (vgl. BÜHLER/EGLE,
in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar zum KVG, 2020,
Art. 64a N 46).
5.2.1. Die Prämien der Monate September 2023 bis Mai 2024 und die
Kostenbeteiligungen in Bezug auf den Behandlungszeitraum vom 21. August 2023
bis zum 22. Mai 2024 wurden dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss in
Rechnung gestellt (vgl. act. C.46, act. C.49, act. C.52, act. C.55, act. C.58, act. C.61,
act. C.64, act. C.67, act. C.70, act. C.73, act. C.76, act. C.79, act. C.82, act. C.85,
act. C.88, act. C.91, act. C.94, act. C.97, act. C.100, act. C.103, act. C.106, act.
C.109, act. C.112, act. C.115, act. C.118 und act. C.121). Hinsichtlich der weiteren
Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ist auf Folgendes hinzuweisen: Die
Prämien- und Leistungsabrechnungen wurden nach Ablauf der jeweiligen
Zahlungsfrist am 19. Oktober 2023, 16. November 2023, 14. Dezember 2023,
19. Januar 2024, 15. Februar 2024, 14. März 2024, 18. April 2024, 16. Mai 2024,
13. Juni 2024 und 18. Juli 2024 ein erstes und am 16. November 2023,
14. Dezember 2023, 19. Januar 2024, 15. Februar 2024, 14. März 2024, 18. April
2024, 16. Mai 2024, 13. Juni 2024, 18. Juli 2024 und 16. August 2024 ein zweites
Mal gemahnt (vgl. act. C.47 f., act. C.51, act. C.53 f., act. C.56 f., act. C.59 f., act.
C.62 f., act. C.65 f., act. C.68 f., act. C.71 f., act. C.74 f., act. C.77 f., act. C.80 f.,
act. C.83 f., act. C.86 f., act. C.89 f., act. C.92 f., act. C.95 f., act. C.98 f., act. C.101
f., act. C.104 f., act. C.107 f., act. C.110 f., act. C.113 f., act. C.116 f., act. C.119 f.,
act. C.122 f. und act. C.124). Insofern wurde der Beschwerdeführer mit den ersten
Mahnungen an den jeweiligen Ausstand erinnert. Im Rahmen der zweiten
Mahnungen wurde ihm eine Nachfrist von rund einem halben Monat zur Bezahlung
des jeweiligen Ausstands eingeräumt (vgl. act. C.48, act. C.51, act. C.54, act. C.57,
act. C.60, act. C.63, act. C.66, act. C.69, act. C.72, act. C.75, act. C.78, act. C.81,
12 / 19
act. C.84, act. C.87, act. C.90, act. C.93, act. C.96, act. C.99, act. C.102, act. C.105,
act. C.108, act. C.111, act. C.114, act. C.117, act. C.120 und act. C.123). Dass
dabei nicht eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt wurde (vgl. ),
ist unerheblich, zumal sich der Beschwerdeführer ab Erhalt der Prämienabrechnung
vom 8. August 2023 grundsätzlich weigerte, die Ausstände zu bezahlen (vgl. Urteil
des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 63 vom 9. Februar 2026 E. 6.2;
Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 65 vom 21. Oktober
2024 E. 5.2, S 18 96 vom 3. Januar 2019 E. 3.2 und S 17 159 vom 30. Oktober
2018 E. 3.2). Die zweiten Mahnungen wurden zudem innerhalb von drei Monaten
ab Fälligkeit und getrennt von anderen Zahlungsausständen versendet. Auch wurde
der Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten Mahnungen mit dem Hinweis auf
auf die Folgen bei Nichterfüllung aufmerksam gemacht (vgl.
act. C.48, act. C.51, act. C.54, act. C.57, act. C.60, act. C.63, act. C.66, act. C.69,
act. C.72, act. C.75, act. C.78, act. C.81, act. C.84, act. C.87, act. C.90, act. C.93,
act. C.96, act. C.99, act. C.102, act. C.105, act. C.108, act. C.111, act. C.114,
act. C.117, act. C.120 und act. C.123). Vor diesem Hintergrund wurde das
Mahnverfahren
in
rechtsgenüglicher
Weise
durchgeführt.
Nachdem
der
Beschwerdeführer die Prämien- und Kostenbeteiligungsausstände auch nach den
zweiten Mahnungen nicht beglichen hatte, leitete die Beschwerdegegnerin am
26. Januar 2026 beim Betreibungsamt der Region N._____ zu Recht die Betreibung
für ausstehende Prämien der Monate September 2023 bis Mai 2024 von insgesamt
CHF 2'169.05 und für offene Kostenbeteiligungen für den Behandlungszeitraum
vom 21. August 2023 bis zum 22. Mai 2024 im Restbetrag von CHF 4'838.25 ein
(vgl. angefochtener Einspracheentscheid vom 14. April 2026 [act. B.1 S. 1 = act.
C.9 S. 1] und Zahlungsbefehl Nr. Z.1._____ [act. C.6]).
5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Mahnverfahren
vorbringt, dass ihm die Korrespondenz nicht rechtswirksam zugestellt worden sei
(vgl. Einsprache vom 5. März 2026 [act. C.8 S. 2], siehe auch act. A.1 S. 3), kann
er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Prämienabrechnungen für
die Monate September 2023 bis Mai 2024 sowie die diesbezüglichen
Zahlungserinnerungen und Mahnungen wurden allesamt an die frühere Adresse
des Beschwerdeführers in K._____, wo er unstreitig bis Anfang August 2024 wohnte
(vgl. Adressanfrage KVG vom 6. September 2024 [act. C.41]), verschickt (vgl. act.
C.124 und act. C.46 ff., woraus sich zudem ergibt, dass die Mahnung betreffend die
Prämie Mai 2024 das Datum 18. Juli 2024 aufweist; siehe auch die
Zustellbestätigung vom 10. April 2024 [act. C.45]). Auch wurden sämtliche in Frage
stehenden Leistungsabrechnungen und die diesbezüglichen Zahlungserinnerungen
sowie der überwiegende Teil der entsprechenden Mahnungen vor August 2024 an
13 / 19
die frühere Adresse des Beschwerdeführers in K._____ versandt; lediglich die drei
Mahnungen betreffend die Leistungsabrechnungen vom 11. Mai 2024, 21. Mai
2024 und 28. Mai 2024 wurden am 16. August 2024 und damit nach dem Wegzug
per 2. August 2024 an die besagte Adresse verschickt (vgl. act. C.73 ff.). In diesem
Zusammenhang ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass gemäss Art. 28
Abs. 1 ATSG namentlich die versicherten Personen beim Vollzug der
Sozialversicherungsgesetze mitzuwirken haben. Auch ergibt sich aus den seit dem
1. Januar
2023
geltenden,
allgemeinen
Versicherungsbedingungen
der
Beschwerdegegnerin, dass Änderungen der Adresse und die Verlegung des
Wohnsitzes dem Versicherer innert 30 Tagen zu melden sind (vgl. dortige Ziff. 2.4.1
[act. C.5]; siehe auch die am 22. Januar 2019 mit «E._____» unterzeichnete Offerte
mit dem Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen [act. C.10]). Vor
diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer infolge der
erhaltenen Prämien- und Leistungsabrechnungen bzw. Mahnungen vom
Verfahrensstadium Kenntnis haben musste, hätte er beim Verlassen des der
Beschwerdegegnerin bekannten Wohnorts für die Mitteilung, wo bzw. wie er nun zu
erreichen sei, besorgt sein müssen. Insofern ist Letzterer darin beizupflichten, dass
der Beschwerdeführer geeignete Vorkehrungen für den Postempfang hätte treffen
müssen (vgl. act. A.2 S. 11), was er unstreitig nicht getan hat. Daran ändert auch
der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er am 2. August 2024 durch seinen
damaligen Vermieter zwangsweise abgemeldet worden sei, nichts (vgl. act. A.1
S. 3). Die Beschwerdegegnerin tätigte nach Erhalt der Rückweisung des
Betreibungsbegehrens
vom
3. September
2024
eine
erfolglose
Adressnachforschung
(vgl.
act.
C.40
f.;
siehe
auch
E-Mails
der
Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2025 und vom 18. März 2025 [act. B.3],
woraus hervorgeht, dass Letztere mehrmals versucht hat, den Beschwerdeführer
zu erreichen, und diesem Fragen zum Wegzug stellte). Zudem teilte der Regionale
Sozialdienst P._____ der Beschwerdegegnerin unter Beilage verschiedener
Rechnungen ab September 2019 mit Schreiben vom 10. April 2025 insbesondere
mit, dass der Beschwerdeführer ihre Dokumente nicht wolle (vgl. act. C.43; vgl.
ferner die Telefonnotiz vom 5. Mai 2022 [act. C.42], wonach der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin unter anderem mitteilte, nichts mit ihr zu tun haben zu
wollen). Vor diesem Hintergrund mutet die Berufung des Beschwerdeführers auf
eine nicht rechtswirksam erfolgte Zustellung bzw. auf die der Beschwerdegegnerin
bekannte unklare Meldesituation widersprüchlich an. Vielmehr ist nach dem
Gesagten
mit
der
Beschwerdegegnerin
festzuhalten,
dass
sich
der
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass einige wenige Mahnungen aufgrund der
von ihm unterlassenen Adressänderungsmeldung nach dem 2. August 2024 an die
14 / 19
frühere Adresse in K._____ versandt wurden, nicht auf deren Nichterhalt berufen
kann (vgl. act. A.2 S. 12).
6.1.
Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene
Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt,
nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft
die Betreibung fortzusetzen (vgl. ). Für eine direkte Fortsetzung der
Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach
Art. 80
SchKG
gilt
als
Voraussetzung,
dass
das
Dispositiv
der
Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den
Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als
aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat deshalb in ihrer Verfügung nicht bloss
einen sozialversicherungsrechtlichen Sach-entscheid über die Verpflichtung der
versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als
Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden
(vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1 und 119 V 329 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts
9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1; BÜHLER/EGLE, a.a.O., Art. 64a N 54;
EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 64a
Rz. 10 [zit. EUGSTER, Rechtsprechung]). Schliesslich hat das zuständige
Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den
Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn
dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die
Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung
fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG).
6.2.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 stellte die Beschwerdegegnerin fest,
dass ihr der Beschwerdeführer per Verfügungsdatum den Betrag von CHF 8'202.15
schuldet, und hob den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. Z.1._____
eingelegten Rechtsvorschlag auf (vgl. act. B.5 = act. C.7). Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin entspricht den vorhin erläuterten Vorgaben und ist somit nicht
zu beanstanden.
7.1.
i.V.m. zufolge sind auf fälligen
Beitragsforderungen
und
Beitragsrückerstattungsansprüchen
Verzugs-
und
Vergütungszinsen
von
5 %
zu
leisten.
Kostenbeteiligungen
in
der
Krankenversicherung fallen nicht unter den Beitragsbegriff (vgl. REICHMUTH, in:
Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 26 N 27).
Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss ,
sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten letzten Zahlungstermin und
somit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (vgl. EUGSTER, Die obligatorische
15 / 19
Krankenpflegeversicherung
nach
KVG,
2025,
N. 1326
[zit.
EUGSTER,
Krankenpflegeversicherung]).
Ganz
allgemein
gilt
auf
dem
Gebiet
des
Sozialversicherungsrechts, dass Verzugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin
geschuldet sind und keine Inverzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl.
REICHMUTH, a.a.O., Art. 26 N 30).
7.2.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 6. Februar 2026 einen
aufgelaufenen Verzugszins von CHF 226.65 bis zum 6. Februar 2026 (CHF 223.30
bis zum 26. Januar 2026 und CHF 3.35 ab dem 27. Januar 2026) und einen solchen
für die ausstehenden Prämien der Monat September 2023 bis Mai 2024 von 5 % ab
dem 6. (recte: 7.) Februar 2026 auf dem Betrag von CHF 2'169.05 geltend gemacht
(vgl. act. B.5 = act. C.7). Der Betrag von CHF 226.65 setzt sich wie folgt zusammen:
Zins von 5 % vom 1. September 2023 bis zum 6. Februar 2026 auf CHF 227.20
(= CHF 27.75; Prämie September 2023), vom 1. Oktober 2023 bis zum 6. Februar
2026 auf CHF 227.20 (= CHF 26.80; Prämie Oktober 2023), vom 1. November 2023
bis zum 6. Februar 2026 auf CHF 227.20 (= CHF 25.85; Prämie November 2023),
vom 1. Dezember 2023 bis zum 6. Februar 2026 auf CHF 227.20 (= CHF 24.90;
Prämie Dezember 2023), vom 1. Januar 2024 bis zum 6. Februar 2026 auf
CHF 252.05 (= CHF 26.55; Prämie Januar 2024), vom 1. März 2024 bis zum
6. Februar 2026 auf CHF 252.05 (= CHF 24.45; Prämie Februar 2024), vom 1. März
2024 bis zum 6. Februar 2026 auf CHF 252.05 (= CHF 24.50; Prämie März 2024),
vom 1. April 2024 bis zum 6. Februar 2026 auf CHF 252.05 (= CHF 23.45; Prämie
April 2024) sowie vom 1. Mai 2024 bis zum 6. Februar 2026 auf CHF 252.05
(= CHF 22.40; Prämie Mai 2024; vgl. Zinsberechnung der Beschwerdegegnerin
[act. C.125]). Gemäss den Prämienabrechnungen vom 8. August 2023,
11. September 2023, 10. Oktober 2023, 10. November 2023, 11. Dezember 2023,
13. Februar 2024, 17. März 2024 und 9. April 2024 waren die Prämien der Monate
September 2023 bis Mai 2024 per 1. September 2023, 1. Oktober 2023,
1. November 2023, 1. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. April 2024
und 1. Mai 2024 fällig (vgl. act. C.46, act. C.49, act. C.52, act. C.55, act. C.58, act.
C.61, act. C.64, act. C.67 und act. C.70). Aus dem Gesagten folgt, dass der Satz
für den Verzugszins auf den fälligen Prämien von 5 % gesetzeskonform ist und auch
der Beginn der Verzinsung korrekt festgesetzt wurde. Der im angefochtenen
Einspracheentscheid geforderte Verzugszins für die ausstehenden Prämien der
Monate September 2023 bis Mai 2024 von 5 % ab dem 27. Januar 2026 auf dem
Betrag von CHF 2'169.05 sowie der bereits errechnete Zins von CHF 223.30 bis
zum 26. Januar 2026 sind somit nicht zu beanstanden (vgl. act. B.1 = act. C.9; siehe
auch act. C.6). Gegen die Zinsberechnung bringt der Beschwerdeführer denn auch
nichts Konkretes vor.
16 / 19
8.1.
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger
Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene
Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen
über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung
vorsieht (; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Mit
anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch
versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung,
soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.3; EUGSTER, Krankenpflegeversicherung,
N. 1348 f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in
vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_170/2024
vom 11. Juni 2024 E. 5.3, 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und
2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a
Rz. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzen Mahnspesen von
CHF 480.00 (zzgl. Bearbeitungskosten von CHF 90.00) bei Prämienausständen
von CHF 1'025.25, von CHF 280.00 (zzgl. Bearbeitungskosten von CHF 100.00) bei
Prämienausständen von CHF 735.60 sowie Mahnspesen von CHF 280.00 (zzgl.
Bearbeitungskosten von CHF 100.00) bei Prämienausständen von CHF 549.95 das
Äquivalenzprinzip klar. Eine vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der
Mahnspesen auf CHF 120.00 (bei Prämienausständen von CHF 549.95 [rund 22 %]
und CHF 735.60 [rund 16 %]) bzw. CHF 240.00 (bei einem Prämienausstand von
CHF 1'025.25 [rund 23 %]) wurde als noch tragbar erachtet (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.1 und E. 4.2.3; siehe
auch Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.4).
8.2.
Die Beschwerdegegnerin hat mit angefochtenem Einspracheentscheid die
Verfügung vom 6. Februar 2026 bestätigt und damit nebst den ausstehenden
Prämien und Kostenbeteiligungen von insgesamt CHF 7'007.30 (CHF 2'169.05 plus
CHF 4'838.25) auch an den verfügungsweise geltend gemachten Mahnspesen von
total CHF 780.00 bzw. Umtriebsspesen von CHF 100.00 festgehalten (vgl. act. B.1
= act. C.9 und act. B.5 = act. C.7). Gemäss Ziff. 7.5.3 Abs. 2 der massgeblichen
allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (vgl. act. C.5)
gehen die durch Zahlungsausstände verursachten Mahn- und Umtriebsspesen
zulasten der versicherten Person. Die Geltendmachung von Mahn- und
Umstriebsspesen durch die Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht dieser
Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der
Verwaltungskosten ist in den besagten Versicherungsbedingungen nicht festgelegt
(vgl. act. C.5). Wie dargelegt, ist in solchen Fällen für die Beurteilung der
17 / 19
Angemessenheit das Äquivalenzprinzip anzuwenden. Angesichts der in diesem
Zusammenhang dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung
8.1 hiervor) kann bei den im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Mahn-
und Umstriebsspesen von zusammen CHF 880.00 (bei einem ausstehenden Betrag
von CHF 7'007.30 [rund 13 %]) nicht von einem Missverhältnis gesprochen werden.
Die besagten Mahn- und Umtriebsspesen sind dem Beschwerdeführer somit zu
Recht auferlegt worden.
9.
Was schliesslich die Betreibungskosten von insgesamt CHF 88.20 betrifft, so
sind diese gemäss von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür
weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein diesbezüglicher Rechtsvorschlag
aufzuheben
ist
(vgl.
BÜHLER/EGLE,
a.a.O.,
Art. 64a
N 12;
EUGSTER,
Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts
9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.1.2 m.H.). Vorliegend ist der
Beschwerdeführer Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten
für die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. Z.1._____ von CHF 74.00 sowie die
Kosten für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens vom 3. September 2024
von CHF 14.20 von ihm zu übernehmen sind (vgl. act. C.6 und act. C.40).
10.
Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 14. April 2026 als rechtens. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der
Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin CHF 2'169.05 für
offene Prämien zuzüglich Zins von 5 % ab dem 27. Januar 2026 und CHF 4'838.25
für offene Kostenbeteiligungen sowie Mahn- und Umtriebsspesen von CHF 880.00
und den bis am 26. Januar 2026 aufgelaufenen Zins von CHF 223.30 zu bezahlen.
In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. Z.1._____ des
Betreibungsamts der Region N._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Zudem sind dem Beschwerdeführer die Betreibungskosten von insgesamt
CHF 88.20 aufzuerlegen.
11.1. Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit, weshalb es
grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. ; vgl.
auch BBl 2018 1639; Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 26 6
vom 25. Februar 2026 E. 9.1 und SV1 25 63 vom 9. Februar 2026 E. 11.1; Urteile
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 88 vom 18. Dezember
2024 E. 11.1, S 24 65 vom 21. Oktober 2024 E. 11.1 und S 21 48 vom 8. Februar
2022 E. 4.2; siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen KV 2023/5
vom 2. Juli 2024 E. 4.2 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200
23 633 KV vom 28. November 2023 E. 6.1). Im hier zu beurteilenden Einzelfall
18 / 19
verzichtet die Einzelrichterin indes aufgrund des Umstandes, dass das vorliegende
Verfahren nicht schwierig war, auf die Auferlegung von Kosten. Das Gericht behält
sich allerdings vor, dem Beschwerdeführer bei zukünftigen Eingaben ähnlicher Art
Kosten aufzuerlegen. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (vgl. act. A.1 S. 2 und S. 4 sowie act. M.1) braucht
nach dem Gesagten nicht näher eingegangen zu werden.
11.2. Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu
( e contrario).
19 / 19
Es wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG CHF 2'169.05 für offene Prämien
zuzüglich Zins von 5 % ab dem 27. Januar 2026 und CHF 4'838.25 für offene
Kostenbeteiligungen sowie Mahn- und Umtriebsspesen von CHF 880.00 und
den bis am 26. Januar 2026 aufgelaufenen Zins von CHF 223.30 zu
bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. Z.1._____ des Betreibungsamts der Region N._____ aufgehoben und
der B._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3.
Die Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 88.20 werden
A._____ auferlegt.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.
6.
[Rechtsmittelbelehrung]
7.
[Mitteilungen]

Referenzen

Bestimmungsliste

  • SV1 2026 28Prämien- und Kostenbeteiligungsschulden
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