6B_474/2026

Bundesgericht

Straftaten

Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen; fehlende Beschwerdebefugnis (fahrlässige Körperverletzung)

25. August

Sachverhalt Die Strafgerichtsbehörden sprachen B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung frei und verwiesen A.________ mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg. Vor Bundesgericht beantragte A.________ die Aufhebung des Freispruchs, focht den Verweis auf den Zivilweg jedoch nicht an und verlangte seine Zivilforderungen nicht erneut. Erwägungen • Die Privatklägerschaft ist gegen einen Freispruch nur beschwerdelegitimiert, wenn der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf ihre Zivilforderungen haben kann; daran fehlt es, wenn sie den Verweis auf den Zivilweg unangefochten lässt und die Zivilforderungen vor Bundesgericht nicht erneut beantragt. • Mangels Beschwerdebefugnis in der Sache und mangels gerügter formeller Rechtsverweigerung ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 800 Franken wurden A.________ auferlegt.
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