6B_474/2026
Bundesgericht
Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen; fehlende Beschwerdebefugnis (fahrlässige Körperverletzung)
25. August
Sachverhalt
Die Strafgerichtsbehörden sprachen B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung frei und verwiesen A.________ mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg. Vor Bundesgericht beantragte A.________ die Aufhebung des Freispruchs, focht den Verweis auf den Zivilweg jedoch nicht an und verlangte seine Zivilforderungen nicht erneut.
Erwägungen
• Die Privatklägerschaft ist gegen einen Freispruch nur beschwerdelegitimiert, wenn der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf ihre Zivilforderungen haben kann; daran fehlt es, wenn sie den Verweis auf den Zivilweg unangefochten lässt und die Zivilforderungen vor Bundesgericht nicht erneut beantragt.
• Mangels Beschwerdebefugnis in der Sache und mangels gerügter formeller Rechtsverweigerung ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 800 Franken wurden A.________ auferlegt.